Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.247/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_247/2017            

 
 
 
Urteil vom 18. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
VAUDOISE ALLGEMEINE 
Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Place de Milan, 1007 Lausanne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Verantwortlichkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 22. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene A.________ erlitt im Jahr 1997 einen Verkehrsunfall und
bezog in der Folge vom 11. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2008 Taggelder der
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise). Am
24. November 1999 meldete er sich ausserdem bei der Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2008 sprach die IV-Stelle
Basel-Landschaft A.________ mit Wirkung ab 1. November 1998 bis 31. Mai 2004
eine ganze Rente und ab 1. Juni 2004 eine Viertelsrente zu, die per Oktober
2010 eingestellt wurde.  
 
A.b. Die Verfügungen der IV-Stelle vom 4. Juli 2008 wurden der Vaudoise erst am
11. August 2008 zugestellt, nachdem die rückwirkend zugesprochenen
Rentenleistungen dem Versicherten bereits ausbezahlt worden waren. Die Vaudoise
verlangte am 18. August 2008 die Zustellung eines Verrechnungsantrags. Am 30.
März 2009 reichte sie der IV-Stelle eine Überentschädigungsberechnung ein und
forderte gestützt darauf den Betrag von Fr. 295'280.65. Die IV-Stelle teilte
der Vaudoise am 21. August 2009 mit, dass sie einen allfälligen
Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Versicherten geltend machen müsse, da die
Auszahlung bereits erfolgt sei. Am 6. November 2009 machte die Vaudoise
gegenüber der IV-Stelle aus Haftung eine Rückforderung von Fr. 152'374.-
geltend. Da in der Folge keine Einigung über den Rückforderungsanspruch
zustande kam, ersuchte die Vaudoise am 20. Oktober 2015 die IV-Stelle um Erlass
einer formellen Verfügung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 ATSG, wobei sie als
Schaden nur noch den Betrag von Fr. 15'960.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.
August 2010 geltend machte. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 lehnte die
IV-Stelle die Schadenersatzforderung der Vaudoise vollumfänglich ab.  
 
B.   
Die von der Vaudoise dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Urteil vom 22. Dezember 2016 gut und verpflichtete die
IV-Stelle, der Vaudoise einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'960.50
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. August 2010 zu bezahlen. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Bestätigung ihrer Verfügung vom 28. Januar 2016. Eventualiter erhebt sie
subsidiäre Verfassungsbeschwerde. 
Die Vaudoise schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 Ingress S. 365 mit
Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Dieser bejaht einen Anspruch der Vaudoise gegen
die IV-Stelle auf Schadenersatz im Sinne von Art. 78 ATSG und betrifft somit
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG.  
 
2.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde auf dem Gebiet
der Staatshaftung unzulässig, wenn der Streitwert weniger als 30'000 Franken
beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Der Streitwert bemisst sich bei
Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz
streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.3. Vorliegend geht es um einen Haftungsfall im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit.
a BGG (BGE 134 V 138 E. 1.2.2 S. 141 mit Hinweisen). Aus der vorinstanzlichen
Beschwerde und dem angefochtenen Entscheid ergibt sich ein Streitwert von Fr.
15'960.50. Zinsen fallen bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht
(Art. 51 Abs. 3 BGG). Somit ist der gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG geforderte
Streitwert nicht erreicht.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Wenn der Streitwert den massgeblichen Betrag nicht erreicht, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 85 Abs. 2 BGG
dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Gemäss Rechtsprechung ist dieser Begriff restriktiv auszulegen (BGE 133
III 493 E. 1.1 S. 495). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die
Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht,
handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die
Voraussetzung von Art. 85 Abs. 2 BGG ist erfüllt, wenn ein allgemeines und
dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich
geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts
herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen. Die
Frage muss von allgemeiner Tragweite sein. Eine neue Rechtsfrage kann vom
Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend
sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu
beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503 mit Hinweisen auf BGE 138
I 232 E. 2.3 S. 236; BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; BGE 134 V 138 E. 1.3 S. 142).
Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der
Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute
Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht
einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist
oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind
(BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die
aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht (Urteil
2C_116+396/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2).  
 
2.4.2. Die IV-Stelle macht geltend, dass sich vorliegend folgende Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellten: "Kann eine bevorschussende Dritte
Beschwerde gegen eine Verfügung erheben, die den Auszahlungsmodus einer
Rentennachzahlung regelt, wenn diese bereits an die versicherte Person
ausbezahlt wurde? Was ist als Schaden anzusehen, wenn eine Rentennachzahlung
trotz zu verrechnender Drittansprüche fälschlicherweise an die versicherte
Person ausbezahlt wird? Wer trägt im Schadenersatzverfahren nach Art. 78 ATSG
die Beweislast für das Bestehen bzw. für die Höhe eines Verrechnungsanspruchs
der bevorschussenden Dritten? Kann eine bevorschussende Dritte den
Differenzbetrag aus einer von ihr geleisteten Überentschädigung und der von der
versicherten Person geleisteten Rückzahlung als Schaden bei der nachzahlenden
Sozialversicherung geltend machen, wenn diese fälschlicherweise die gesamte
Nachzahlung an die versicherte Person geleistet hat, die bevorschussende Dritte
von dieser aber bloss einen Teilbetrag zurückgefordert hat? Kann die
bevorschussende Dritte den Zeitpunkt selbst bestimmen, in welchem die
einjährige Verwirkungsfrist von Art. 78 Abs. 4 [ATSG] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VG
zu laufen beginnt?"  
 
2.4.3. Nach Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von
Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer
versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die
öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder
Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.  
 
2.4.4. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle handelt es sich bei den von ihr
aufgeworfenen Fragen nicht um solche von allgemeiner Tragweite, deren
Entscheidung für die Praxis mit Blick auf eine einheitliche Anwendung und
Auslegung des Bundesrechts wegleitend sein können. Mit den von der Vorinstanz
zu klärenden Fragen betreffend Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1
ATSG hatte sich das Bundesgericht bereits mehrfach zu befassen. Dies gilt
insbesondere auch mit Bezug auf die Frage des Beginns der einjährigen
Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958
über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und
Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32), der gestützt auf Art. 78
Abs. 4 ATSG sinngemäss anwendbar ist (vgl. u.a. BGE 133 V 14 E. 6. S. 18; in
BGE 126 II 63 nicht veröffentlichte E. 2 des Urteils 5A.3/1999 vom 18. Januar
2000 = Pra 2000 Nr. 184 S. 1126; BGE 108 Ib 97 E. 1b S. 98; Urteil 8C_194/2012
vom 21. Januar 2013 E. 7; Urteil 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2).
Dasselbe gilt hinsichtlich der Umschreibung des Schadens, wie sich aus den von
der IV-Stelle selbst zitierten Urteilen ergibt (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S.
470; 127 III 73 E. 4a S. 75). Die aufgeworfene Frage der Beweislast bedarf
ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung. Die notwendigen Abklärungen sind von
Amtes wegen vorzunehmen (Art. 78 Abs. 4 i.V.m Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die
Untersuchungsmaxime sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
werden durch die Mitwirkungspflichten des Geschädigten eingeschränkt, der seine
Forderung substantiieren und belegen muss. Bei ihm liegt grundsätzlich auch die
Beweislast (TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, SBVR Band I/3, 3. Aufl.
2017, N. 186). Die Beweislast für das Bestehen der geltend gemachten
Haftungsgrundlagen trägt somit die geschädigte Person. Bei den übrigen Fragen
handelt sich um spezielle fallbezogene Konstellationen und nicht um solche von
grundsätzlicher, den Einzelfall übersteigender Bedeutung. Diese sind zwar für
die IV-Stelle von Relevanz, eine darüber hinausgehende, allgemeine Tragweite
kommt ihnen indessen nicht zu.  
 
2.4.5. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit
nicht einzutreten. Es bleibt daher nur das Rechtsmittel der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den
Artikeln 72-89 BGG zulässig ist.  
 
3.1.2. Im Gegensatz zu Art. 89 Abs. 2 BGG sieht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde keine besonderen Rechte zu Gunsten der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften vor. Somit richten sich die
Voraussetzungen für das Einreichen einer solchen Beschwerde ausschliesslich
nach Art. 115 BGG (BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in:
Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 115 BGG).  
Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Begriff
des rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b BGG
ist eng an die in Art. 116 BGG vorgesehenen Beschwerdegründe gebunden. Der
beschwerdeführenden Partei muss ein verfassungsmässiges Recht zustehen, dessen
Verletzung sie rügt. Solche Rechte werden grundsätzlich nur Privatpersonen
zugestanden, unter Ausschluss der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die
als Inhaber der öffentlichen Gewalt nicht Träger von verfassungsmässigen
Rechten sind. Einen Entscheid, der sie als Behörden betrifft, können sie somit
nicht mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten. Davon ausgenommen
sind Fälle, in denen die Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften privatrechtlich handeln oder gleich oder ähnlich wie ein
Privater betroffen sind, oder wenn sie sich über eine Verletzung ihrer
Autonomie oder Bestandesgarantie oder über ihre durch das kantonale Recht
garantierte territoriale Integrität beschweren (BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290;
140 I 90 E. 2 S. 95; je mit Hinweisen; Urteil 8C_649/2012 vom 14. Dezember 2012
E. 3.2; Urteil 8D_2/2009 vom 20. Mai 2009 E. 2.3; Urteil 8C_1033/2008 vom 26.
März 2009 E. 3.1 f.; FRÉSARD, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 115 BGG; Hansjörg
Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 11 ff. zu Art. 115
BGG; Giovanni Biaggini, in: Basler Kommentar, BGG, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art.
115 BGG). 
 
3.1.3. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die
Eintretensvoraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde - wie
nachfolgend gezeigt wird - aus einem anderen Grund nicht erfüllt sind.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 116 BGG kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.  
 
3.2.2. Die IV-Stelle begründet die Verfassungsbeschwerde mit der Willkürrüge
und der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe insofern
verfassungsmässige Rechte verletzt, als sie den Sachverhalt willkürlich
unrichtig festgestellt und willkürlich Behauptungen der Vaudoise als Tatsachen
angenommen habe. Sie habe nicht begründet, weshalb sie die unbelegten
Behauptungen der Vaudoise als zutreffend erachtet habe.  
 
3.2.3. Das Willkürverbot verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes
Interesse gemäss Art. 115 lit. b BGG. Zur Willkürbeschwerde ist deshalb bloss
derjenige legitimiert, der sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm
im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen
Rechtsanspruch einräumt oder zumindest den Schutz seiner Interessen bezweckt (
BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308; BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; BGE 133 I 185 E. 4 ff.
S. 191; FRÉSARD, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 115 BGG). An einem Rechtsanspruch
fehlt es insbesondere, wenn keine gesetzliche Norm die Voraussetzungen der
Bewilligungserteilung bzw. der Gewährung eines anderen Vorteils näher regelt
und diesbezügliche Kriterien aufstellt (BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308). Beim
Fehlen eines solchen Anspruchs kann ein kantonaler Entscheid nicht allein
gestützt auf das Willkürverbot mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde
angefochten werden (SEILER, a.a.O., N. 18 zu Art. 115 BGG mit Hinweis auf BGE
133 I 185 E. 4 ff. S. 191).  
 
3.2.4. Nach Art. 78 ATSG sollen Versicherte und Drittpersonen, wozu auch andere
Sozialversicherungsträger gehören (Kieser, a.a.O., N. 25 zu Art. 78 ATSG),
einen Ausgleich für den ihnen durch ein Durchführungsorgan oder eines seiner
Mitarbeiter zugefügten Schadens erhalten. Die Haftung nach Art. 78 ATSG ist -
wie die allgemeine Staatshaftung nach VG - eine Kausalhaftung (vgl. dazu Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 47 ff. zu Art. 78 ATSG). Mit Art. 78
ATSG sollen Versicherte und Dritte vor einem unrechtmässigen Schaden geschützt
werden, sofern nicht die Einzelgesetze dies regeln (vgl. Kieser, a.a.O., N. 12
ff. zu Art. 78 ATSG). Art. 78 ATSG dient somit nicht den Interessen des
belangten Durchführungsorgans, sondern den Interessen der geschädigten
Versicherten und Dritten. Die IV-Stelle kann sich somit nicht auf eine Norm
bzw. einen Anspruch berufen, der ihre Interessen schützt, weshalb auf die
Willkürrüge nicht einzutreten ist.  
 
3.2.5. Fehlt einer Partei die Legitimation zur Geltendmachung der Verletzung
des Willkürverbots, schliesst dies die Rüge der Verletzung anderer
verfassungsmässiger Rechte, die nach ihrem Gehalt einer Partei unmittelbar eine
rechtlich geschützte Position verschaffen, nicht aus. So kann der Betroffene
die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen
Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star"-Praxis). Unzulässig sind
Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei
unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht
oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt
und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung
abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2. S. 308; 133 I 185 E. 6.2 S. 199; Urteil 2D_13/
2007 vom 14. Mai 2007 E. 2.3 mit Hinweisen). Zulässig ist hingegen die Rüge der
vollständig fehlenden Begründung (SEILER, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 115 BGG mit
Hinweisen auf BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 269).  
Die IV-Stelle erhebt die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht im
Sinne einer formellen Rechtsverweigerung. Es wird nicht geltend gemacht, dass
der vorinstanzliche Entscheid einer Begründung entbehre. Die Rüge der IV-Stelle
zielt vielmehr auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab,
was jedoch wie dargelegt unzulässig ist. Demnach ist in diesem Punkt auf die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Selbst wenn die Rüge
zulässig gewesen wäre, hätte sie sich als unbegründet erwiesen. Die Vorinstanz
hat ihren Entscheid begründet und insbesondere auch mit Bezug auf den geltend
gemachten Schaden die Schadensberechnung der Vaudoise als nachvollziehbar
erachtet. Sie hat dabei die entscheidenden Überlegungen genannt und der
IV-Stelle eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht, weshalb die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid den von der Rechtsprechung an die Begründung gestellten
Anforderungen genügen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). 
 
3.2.6. Nach dem Gesagten kann sich die IV-Stelle weder auf eine Willkürrüge (in
Verbindung mit Art. 78 ATSG) noch auf eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne
einer fehlenden Begründung des vorinstanzlichen Entscheids stützen. Damit liegt
kein zulässiger Beschwerdegrund im Sinne von Art. 116 BGG vor und die
Sachurteilsvoraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind nicht
erfüllt. Auf die Beschwerde der IV-Stelle kann somit auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.  
 
4.   
Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 68
Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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