Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.245/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_245/2017        

Urteil vom 8. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1963 geborene A.________ war als Sitzwache beim Spital B.________
angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgen AXA) unter
anderem obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. April
2014 prallte ein entgegenkommendes Fahrzeug seitlich frontal in das von ihr
gelenkte Auto. Gemäss Bericht des Spitals B.________ vom 2. Mai 2014 über die
Erstbehandlung zog sich die Versicherte dabei eine leichte traumatische
Hirnverletzung und Kontusionen an den Daumen beider Hände, an der Lenden- sowie
der Brustwirbelsäule zu. Die AXA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld
aus. Im weiteren zog sie nebst Berichten der behandelnden Ärzte und
Physiotherapeuten eine im Auftrag der Personalvorsorge C.________ durch Dr.
med. D.________, Facharzt FMH für innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen,
erstattete vertrauensärztliche Beurteilung vom 16. Dezember 2014 bei. Nach
Einsicht in weitere Berichte des Dr. med. E.________, Oberarzt Rheumatologie am
Spital B.________ vom 11. November 2014 und des Dr. med. F.________, Chefarzt,
Leiter der Hüft- und Beckenchirurgie am Spital B.________ vom 23. Januar 2015
holte die AXA Stellungnahmen von Mitarbeitern ihres medizinischen Dienstes, Dr.
med. G.________, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Allgemeinchirurgie und
Traumatologie, vom 9. Februar 2015 und Dr. med. H.________, Facharzt für
Chirurgie FMH, vom 23. Februar 2015 ein. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015
stellte die Unfallversicherung ihre Taggeldleistungen auf den 31. Dezember 2014
und alle weiteren Leistungen, insbesondere die Heilbehandlung, auf den 30.
April 2015 ein. Die Einsprache der Versicherten wies die AXA mit Entscheid vom
1. April 2016 ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Februar 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr weiterhin die
gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Insbesondere sei ihr Taggeld auszurichten
und die Frage nach einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung zu
prüfen. Dazu sei ein unabhängiges interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
und die Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung der
Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld - und damit von
Sach- und Geldleistungen (Art. 14 f. ATSG) - durch die AXA per Ende Dezember
2014 (Taggeld) beziehungsweise per Ende April 2015 (Heilbehandlung). Das
Bundesgericht prüft den Sachverhalt bei einer derartigen Konstellation frei,
soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die
rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte
Kognition (gemäss Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) gilt in
solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen
(SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013 E. 2.2.2). Dies ist hier nicht der
Fall.

2. 
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015
revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten, darunter auch Art. 10 UVG
(AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). Versicherungsleistungen für
Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen
zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl.
Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG). So verhält es sich auch im
vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu
ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

3. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung
dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung
von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4
S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit
Hinweis).
Die vor Erlass des angefochtenen Entscheides verfasste Arbeitsbestätigung des
Spitals B.________ vom 22. Dezember 2016 hätte ohne Weiteres bereits dem
kantonalen Gericht eingereicht werden können. Bei den nach Erlass des
Entscheides vom 15. Februar 2017 erstellten Berichten des Dr. med. I.________,
Allgemeinmedizin FMH, vom 22. März 2017 und des Dr. med. F.________ vom 30.
März 2017 handelt es sich um echte Noven, welche im vorliegenden Verfahren
ebenfalls unbeachtlich sind.

4.

4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid der
Suva vom 1. April 2016, wonach der Anspruch auf Taggeld auf den 31. Dezember
2014 und derjenige auf Heilbehandlung auf den 30. April 2015 einzustellen waren
und keine weiteren Leistungen geschuldet wurden, zu Recht geschützt hat.

4.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für
die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109    E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S.
181) sowie dessen Wegfall (Erreichen des Status quo sine vel ante; RKUV 1994
Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich
des Beweiswertes von Arztberichten, namentlich von versicherungsinternen
medizinischen Beurteilungen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis), und des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.

5. 

5.1. Nach umfassender Darstellung der medizinischen Aktenlage hat die
Vorinstanz erwogen, strittig sei vor allem, ob sich die Beschwerdeführerin beim
Unfall vom 28. April 2014 eine Symphysensprengung zugezogen habe. Der
behandelnde Dr. med. F.________ stelle in seinem Bericht vom 23. Januar 2015
diese Diagnose. Demgegenüber begründe Dr. med. D.________ nach umfassender
Untersuchung der Beschwerdeführerin, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass
die Versicherte beim Unfall eine entsprechende Verletzung erlitten habe. Auf
dessen Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2014 sowie auf die
Aktenbeurteilungen der Dres. med. G.________ (Bericht vom 9. Februar 2015) und
H.________ (Bericht vom 23. Februar 2015) sei abzustellen. Es bestünden
keinerlei Zweifel an deren Schlüssigkeit, weshalb darauf verzichtet werden
könne, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Das betreffe auch die weiteren
geklagten Beschwerden an der Wirbelsäule und den Handgelenken. Es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
für die vorwiegend sitzende Tätigkeit als Sitzwache ab dem verfügten Zeitpunkt
mit Blick auf die unfallkausalen Beschwerden wieder vollumfänglich arbeitsfähig
gewesen sei. Ab dem 1. Mai 2015 hätten keine unfallbedingten Körperschädigungen
mehr vorgelegen.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren -
insbesondere geltend, auf die medizinische Beurteilung des Dr. med. D.________
sowie der Ärzte des medizinischen Dienstes der AXA, Dres. med. G.________ und
H.________, könne nicht abgestellt werden. Diese seien vom kantonalen Gericht
zu Unrecht als schlüssig und einleuchtend beurteilt worden. Weder Dr. med.
G.________, noch Dr. med. H.________ hätten die Versicherte untersucht. Die
Stellungnahme des Dr. med. D.________ sei zeitlich vor dem Bericht des Dr. med.
F.________ vom 23. Januar 2015 erfolgt und deshalb unvollständig. Zudem sei er
in sich widersprüchlich. Angesichts der von Dr. med. F.________ im erwähnten
Bericht gestellten Diagnose einer durch den Unfall verursachten
Symphysensprengung mit vorderer und hinterer Beckenringverletzung bestünden im
Sinne von BGE 135 V 465 zumindest geringe Zweifel an den verwaltungsinternen
medizinischen Berichten und Stellungnahmen. Das kantonale Gericht habe daher in
Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 und 61 ATSG sowie Art. 29 BV und Art. 6
EMRK) den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es kein
versicherungsexternes medizinisches Gutachten eingeholt habe.

5.3.

5.3.1. Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rüge vorbringt, ist
nicht stichhaltig. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre im
kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände zu wiederholen. Die Vorinstanz hat
diese geprüft und sie entkräftet. Insbesondere hat sie eingehend und schlüssig
erwogen, weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie des natürlichen
Kausalzusammenhanges auf die umfassende vertrauensärztliche Untersuchung des
Dr. med. D.________ und die verwaltungsinternen Stellungnahmen der Dres. med.
G.________ und H.________ nicht aber auf den Arztbericht des Dr. med.
F.________ abzustellen sei. So hat die Vorinstanz erkannt, das dieser Arzt in
seinem Bericht vom 10. Dezember 2014 noch "lediglich" einen Verdacht auf eine
vordere und hintere Beckenringverletzung anlässlich der Frontalkollision vom
28. April 2014 hegte. Um die Situation besser beurteilen zu können veranlasste
er eine Magnetresonanz-Untersuchung (MRI). Diese wurde mit der Fragestellung
eines Verdachtes auf eine ISG-Arthrose rechts (Arthrose im Iliosakralgelenk;
Arthrose im Gelenkspalt zwischen dem Darmbein Ilium und dem Kreuzbein Sakrum)
und einer Symphysensprengung nach Frontalkollision im April 2014 am 22. Januar
2015 durchgeführt. Der Befund zeigte, dass der Symphysenspalt nicht erweitert
war und kein Hinweis auf eine Symphysensprengung vorlag. Hingegen fand der
Röntgologe weiterhin eine leicht aktivierte, ausgeprägte Osteochondrose der
Symphyse. Ein gleicher Befund war bereits anlässlich der am 26. Mai 2014 - und
somit relativ kurz nach dem Unfall - durchgeführten Ganzkörper-SPECT-Aufnahmen
gestellt worden. Da sich eine Osteochondrose nicht innert weniger Wochen
entwickelt, war sie schon vor dem Unfall und damit unabhängig von diesem
vorhanden. Warum Dr. med. F.________ die Erkenntnisse dieser von ihm selbst
initiierten bildgebenden Untersuchung in seinem Bericht vom 23. Januar 2015
unberücksichtigt liess und die Diagnose einer durch den Unfall verursachten
Symphysensprengung stellte, begründete er nicht. Gemäss angefochtenem Entscheid
erachtete Dr. med. F.________ eine deutliche Instabilität der Symphyse von 50 -
60 mm in einer Bildgebung vom         23. Oktober 2014 (recte vom 16. Oktober
2014) als ausgewiesen, obwohl im erwähnten Röntgenbericht dargelegt wird, unter
Stress zeige sich eine geringe Stufe in der Symphyse, rechts von 2 mm und
wechselnd links von 4 mm je nach Belastung, entsprechend einer Lockerung. Es
liege kein Hinweis auf eine Fraktur vor. Im angefochtenen Entscheid wird
ausgeführt, damit habe sich Dr. med. F.________ ebensowenig auseinandergesetzt
wie mit dem dokumentierten erheblichen Vorzustand, der gegen Ende ihrer zweiten
Schwangerschaft erlittenen Symphysensprengung. Schliesslich führte die
Vorinstanz aus, die Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. F.________ und -
gestützt darauf - der Beschwerdeführerin begründe sich im Wesentlichen mit
einem unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss, wonach die
Unfallursächlichkeit einer gesundheitlichen Schädigung allein aus deren
Auftreten nach dem Unfallereignis abgeleitet wird (vgl. SVR 2012 UV Nr. 8 S.
27, 8C_380/2011 E. 6.2.1, und Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.5.1, je mit
Hinweisen). Ein solcher vermöge einen natürlichen Kausalzusammenhang indessen
nicht zu belegen.
Mit diesen Erwägungen des kantonalen Gerichts setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht auseinander. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, dass die
Vorinstanz zur Erkenntnis gelangte, die Ausführungen des Dr. med. F.________
vermöchten an der nach umfassender Untersuchung, unter Berücksichtigung
sämtlicher Akten und Röntgendokumentationen und nachvollziehbar begründeten
Stellungnahme des Dr. med. D.________ keine Zweifel zu erzeugen. Es wird auf
die nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen.

5.3.2. Dasselbe gilt auch bezüglich der Rüge, durch die Untersuchung durch Dr.
med. D.________ und die Einholung der versicherungsinternen Stellungnahmen bei
Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ seien die Mitwirkungsrechte der
Versicherten verletzt worden. Das kantonale Gericht hat dazu bereits
ausführlich Stellung genommen. Letztinstanzlich setzt sich die
Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Erwägungen nicht auseinander.
Anzufügen bleibt den richtigen Ausführungen der Vorinstanz lediglich, dass die
Versicherte entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde einer
vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. med. D.________ ausdrücklich
zustimmte (vgl. Vollmacht vom 29. Oktober 2014).

5.3.3. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht
in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat.
Die relevanten Gesichtspunkte lassen sich aufgrund der bestehenden Aktenlage
verlässlich beurteilen und von Beweisergänzungen ist kein entscheidrelevanter
neuer Aufschluss zu erwarten.

5.4. Zusammenfassend hat es beim kantonalen Entscheid sein Bewenden.

6. 
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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