Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.240/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_240/2017        

Urteil vom 18. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch lic. iur. Anna Arquint,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 11. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 22. Oktober 2008 bestätigte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 4. April 2008, wonach der 1971 geborene A.________
keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatte.

Am 3. September 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle holte im Vorbescheidverfahren das auf allgemeinmedizinischen,
rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der
ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 9. August 2010 ein. Die
Experten gelangten zum Schluss, dass der Explorand im angestammten Beruf als
Bauarbeiter seit dem Unfall vom 11. März 2005 bleibend nicht mehr, hingegen in
einer körperlich leicht- bis mittelschwer- und welchselbelastend ausübbaren
Tätigkeit ohne grobmanuellen Einsatz der linken Hand weiterhin vollständig
arbeitsfähig war. Mit Verfügung vom 20. September 2010 verneinte die IV-Stelle
einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Sache an die
Verwaltung zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurück (Entscheid vom
11. Mai 2011). Die IV-Stelle veranlasste anordnungsgemäss eine
psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung beim Universitätsspital
B.________ (Expertise vom 13. August 2013). Danach war der Explorand wegen
einer depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10: F32.11), und wegen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) in jeglicher Verweistätigkeit nur noch zu
50 % arbeitsfähig. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die
IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2014 ab 1. Februar 2010
eine Dreiviertelsrente zu.

Im Rahmen eines im Dezember 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die
IV-Stelle das Gutachten des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie
und Psychotherapie für Erwachsene, vom 19. April 2016 ein, der zum Ergebnis
gelangte, dass eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depressive Störung
(ICD-10: F33.4) mit Anpassungsproblemen bei veränderten Lebensumständen
(ICD-10: Z60.0) vorliege, die zu keiner Arbeitsunfähigkeit führe. In
Bestätigung des Vorbescheids vom 9. Mai 2016 hob die IV-Stelle die
Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 13. September
2016 folgenden Monats auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 17. Januar 2017).

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung und
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner wird um die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der
Rentenverfügung vom 14. März 2014 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung am 13.
September 2016 revisionsrechtlich erheblich verändert hatte (Art 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober
2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29.
Mai 2013 E. 4.1). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130
V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (
BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Rentenzusprache (Verfügung vom
14. März 2014) auf dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten des
Universitätsspitals B.________ vom 13. August 2013 basierte. Die
Sachverständigen diagnostizierten eine depressive Störung, aktuell
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), und eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), weswegen der
Explorand in jeglicher Verweistätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig war. Eine
leidensangepasste Beschäftigung sollte dem Bildungsniveau des Versicherten
Rechnung tragen. Zudem sollten Tätigkeiten mit vorgegebenem Arbeitsalltag
(Akkord- oder Fliessbandarbeiten) sowie mit dauerndem Kundenkontakt vermieden
werden.

3.1.2. Weiter hat das kantonale Gericht erkannt, dass der Verfügung vom 13.
September 2016, mit der die IV-Stelle die Rente aufhob, das psychiatrische
Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. April 2016 zugrunde gelegen habe.
Diesem Experten gemäss habe eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende
depressive Störung (ICD-10: F33.4) mit Anpassungsproblemen bei veränderten
Lebensumständen (ICD-10: Z60.0) bestanden, die keine Arbeitsunfähigkeit mehr
bewirke. Was der Versicherte gegen die Beweiskraft der Expertise des Dr. med.
C.________ vorbringe, sei nicht stichhaltig. Insbesondere die aus der
Gegenüberstellung der objektiv erhebbaren Parameter (äusseres Erscheinungsbild,
Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen,
keine Affektverarmung, vorhandende Schwingungsfähigkeit), welche sehr gut die
innerpsychische Vitalität abzubilden vermöchten, und den subjektiven Angaben
(keinerlei innere Kraft und Energie, darniederliegender Antrieb, Müdigkeit,
Arbeitsunfähigkeit) gewonnene Schlussfolgerung des Experten, der Explorand
tendiere zu aggravieren, sei nachvollziehbar. Er weise in diesem Zusammenhang
zutreffend auf die im Universitätsspital B.________ durchgeführten
neuropsychologischen Tests (vgl. Gutachten vom 13. August 2013) hin, mit
welchen aufgrund der auffälligen Ergebnisse, der reduzierten
Leistungsbereitschaft (Verhaltensbeobachtung) und der Inkonsistenzen zwischen
den Testergebnissen und der anamnestisch beschriebenen Alltagsfunktionalität,
die psychiatrischen Befunde jedenfalls auch im Zeitpunkt der von Dr. med.
C.________ durchgeführten klinischen Untersuchung vom 13. April 2016 nicht
hätten validiert werden können.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im kantonalen Verfahren die
Stellungnahme des Dr. med. D.________, Facharzt Psychiatrie FMH, und der Dr.
phil. E.________, Delegierte Psychotherapeutin, vom 13. Juni 2016 eingereicht,
die sich einlässlich mit dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. April
2016 auseinandersetzten und aufzeigten, weshalb dieses nicht überzeuge.
Insbesondere wiesen die genannten, ihn seit 2009 behandelnden Fachpersonen
darauf hin, dass der zu diagnostizierenden rezidivierenden depressiven Störung
eine schwere affektive Erkrankung zugrunde liege, bei der auch leichtere Phasen
vorkommen könnten. Daher müsse entgegen der Auffassung des Dr. med. C.________
eine Längsschnittperspektive des Krankheitsverlaufs berücksichtigt werden. Die
Vorinstanz erwähne weder die genannte fachpsychiatrische und -psychologische
Stellungnahme, noch gehe sie auf die gestützt darauf in der kantonalen
Beschwerde sowie in der Replik erhobenen Einwände gegen die Beweiskraft der
Expertise des Dr. med. C.________ ein. Damit habe sie den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör in gravierender Weise
verletzt, weshalb die Angelegenheit aus formalrechtlicher Sicht zur Prüfung
aller relevanten Beweismittel an sie zurückzuweisen sei.

3.3.

3.3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 154 E. 4.2 S.
157; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 229 E. 5.2 S. 236).

3.3.2. Die Vorinstanz hat zwar die Stellungnahme des Dr. med. D.________ und
der Dr. phil. E.________ vom 13. Juni 2016 nicht erwähnt. Indessen ergibt sich
aus den Erwägungen ihres Entscheids klar, dass sie diese in ihre
Beweiswürdigung implizit einbezogen hat. So hat sie deren zentralen Einwand,
Dr. med. C.________ habe in Verletzung seiner gutachterlichen Sorgfaltspflicht
keine psychometrischen Tests zur Überprüfung seiner Befunde durchgeführt, mit
der in E. 3.1.2 hievor zitierten Erwägung entkräftet, solche seien bereits im
Universitätsspital B.________ vorgenommen worden und hätten zumindest den
Verdacht eines aggravatorischen, wenn nicht gar simulatorischen Verhaltens
ergeben, weshalb sie nicht verwertbar gewesen seien. Unter diesen Umständen ist
wenig nachvollziehbar, weshalb der im Revisionsverfahren von der IV-Stelle
beigezogene psychiatrische Sachverständige erneut psychometrische und/oder
neuropsychologische Tests hätte durchführen sollen, zumal der Versicherte nach
wie vor dieselben psychischen Beschwerden angab, obwohl er das verordnete
Antidepressivum Seroquel ausweislich der Laborwerte entgegen seinen Angaben
nicht mehr einnahm, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat. Weiter
ergibt sich aus seinen Erwägungen, dass es sich auch mit dem psychiatrisch
dokumentierten Krankheitsverlauf befasst hat. So hat es festgehalten, dass Dr.
med. C.________ klar verständlich ausführe, die depressiven Episoden hätten
jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Gutachtens des Universitätsspitals B.________
vom 13. August 2013 immer wieder einer Remission zugeführt werden können.
Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht die
verfassungsrechtlichen Anforderungen, seinen Entscheid zu begründen, verletzt
haben soll, weshalb allein aus diesem Grund die Sache nicht zur erneuten
Prüfung des Sachverhalts zurückgewiesen werden kann.

3.4. Auf die ergänzende Begründung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
auch gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen, ist nicht näher
einzugehen. Er setzt sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, weshalb
das kantonale Gericht die Beweismittel offensichtlich unhaltbar gewürdigt haben
soll und zu einem in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider
laufenden Ergebnis gelangt sei (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 mit
Hinweisen). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. 
Mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das
bundesgerichtliche Verfahren verlangt der Beschwerdeführer lediglich, er sei
von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien. Im vorinstanzlichen Verfahren
ersuchte er auch noch um unentgeltliche Verbeiständung. Dem Antrag ist
stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig und das Rechtsbegehren nicht als
aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird
indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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