Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.23/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_23/2017

Urteil vom 13. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 16. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in
Würdigung der medizinischen Berichte - insbesondere des Operationsberichts des
Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 17. September 2014, in
welchem dieser aufgrund der intraoperativen Erkenntnisse seine ursprüngliche
Diagnose einer "kleinen ossären Absprengung" auf "tumoröse Veränderungen am
Endglied des linken Daumens dorsal und palmar bei Status nach wahrscheinlicher
Strecksehnennaht zirka 2007" korrigiert hatte, und der Stellungnahme des
Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 3. Oktober 2016, wonach die tumorösen
Veränderungen einer sekundären Chondromatose zuzuordnen seien, welche
allenfalls mit einer zirka 2007 durchgeführten Operation, nicht aber mit dem
Unfallereignis vom 20. September 2013 in Zusammenhang gebracht werden könne -
die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom
20. September 2013 und den Beschwerden am linken Daumen bestätigt hat,
dass der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingeht,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie
weder einen rechtsgenüglichen Antrag enthält noch den Ausführungen entnommen
werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts
im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig und die darauf
basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft gemäss Art. 95 f. BGG sein sollten;
lediglich gegenteilige Behauptungen aufzustellen, reicht zur Erfüllung der
Begründungspflicht nicht aus,
dass folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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