Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.238/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_238/2017        

Urteil vom 9. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1961, arbeitete seit dem 4. Januar 2010 bei der Firma
B.________ AG. Über dieses Unternehmen wurde am........ Konkurs eröffnet.
A.________ beantragte Insolvenzentschädigung, welche ihm die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Arbeitslosenkasse oder
Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 13. Dezember 2015 bis 12. April 2016 in
Höhe von brutto CHF 5'731.40 gewährte. Diese Abrechnung bestätigte sie mit
Verfügung vom 19. Juli 2016. Auf Einsprache des A.________ hin hielt die
Arbeitslosenkasse an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 5. Oktober
2016 ab).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau am 1. März 2016 teilweise gut, soweit es den
Einspracheentscheid aufhob und im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung an die
Arbeitslosenkasse zurückwies.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Arbeitslosenkasse, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei unter Aufhebung
des Gerichtsentscheids vom 9. Januar 2016 bis 8. Mai 2016 zu bestätigen.
A.________, das Versicherungsgericht sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) verzichten auf eine materielle Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen
und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; Urteil
8C_122/2014 vom 18. August 2014 E. 1, in: SVR 2015 MV Nr. 1 S. 1). Immerhin
muss die Eingabe auch bezüglich der Prozessvoraussetzungen hinreichend
begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Sind die
Legitimationsvoraussetzungen - wie hier - nicht ohne weiteres ersichtlich, ist
es nicht seine Aufgabe, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender
Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die beschwerdeführende Partei zum
Verfahren zuzulassen ist (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2).

2. 

2.1. Formell handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen
Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich
Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93
BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle
Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S.
481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790 f.; 129 I 313 E. 3.2 S. 316).

2.2. Die Arbeitslosenkasse hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, mithin formell beschwert. Näher zu
prüfen ist, ob sie auch im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG materiell
beschwert ist, namentlich ob sich das Ergebnis der Überprüfung des
angefochtenen Beschlusses auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung
auswirken kann, so dass ihr im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen
entstünde (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweis).

3. 
Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zu den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG (E. 2.1) noch zum Erfordernis des schutzwürdigen Interesses (E.
2.2).

3.1. Das kantonale Gericht wies die Sache zur Neuberechnung im Sinne der
Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurück. Selbst wenn ihr damit faktisch kein
Entscheidungsspielraum bliebe, falls die Rückweisung nur noch der Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dienen sollte und folglich ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen wäre
(vgl. BGE 133 V 477), ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, worin das
schützwürdige Interesse an der Aufhebung des Rückweisungsentscheides besteht.
Denn d ie Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei teilweise mit dem
angefochtenen Entscheid einverstanden. Sie beanstandet weder die Höhe noch die
Dauer der von ihr auszurichtenden Insolvenzentschädigung. Sie beantragt
lediglich eine zeitliche Verschiebung der viermonatigen Leistungspflicht, da
sie ab dem 9. Mai 2016 - wie vom Versicherten im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren bestätigt - Arbeitslosentaggelder ausbezahlt habe. Eine
zeitliche Verschiebung der Leistungspflicht gemäss angefochtenem Entscheid
ändert jedoch nichts an der - nach übereinstimmender Auffassung der Parteien
ohnehin unbestritten auf vier Monate (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 AVIG)
befristeten - Dauer der geschuldeten Insolvenzentschädigung. Folglich wäre die
Beschwerdeführerin - selbst wenn der nicht wieder gut-zumachende Nachteil
bejaht werden müsste - aufgrund eines fehlenden schutzwürdigen Interesses an
der Aufhebung oder Änderung des Entscheides (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) ohnehin
nicht zur Beschwerde legitimiert. Denn ein praktischer Nutzen, der sich bei
Gutheissung der Beschwerdeanträge für die Arbeitslosenkasse ergeben könnte, ist
jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar.

3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin auf Ausführungen zu den
Eintretensvoraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG verzichtete, und es - soweit
ersichtlich - an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Rückweisungsentscheides fehlt, ist auf die Beschwerde der
Arbeitslosenkasse nicht einzutreten.

4. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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