Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.237/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_237/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.________, 
2.       B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Bremgartnerstrasse 22, 8953
Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
20. Februar 2017 (VB.2017.00118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Sozialvorstand der Stadt Dietikon stellte mit Entscheid vom 6. September
2016 die bisher an B.________ monatlich ausbezahlten
Kleinkinderbetreuungsbeiträge per 1. März 2016 ein und verpflichtete "die
Gesuchsteller" zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Beiträgen in der
Höhe von insgesamt Fr. 14'100.-. Der Bezirksrat Dietikon lehnte den dagegen
geführten Rekurs ab und hielt präzisierend fest, dass nur B.________ (nicht
auch A.________) verpflichtet sei, die Beiträge zurückzuzahlen (Beschluss vom
12. Januar 2017). 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen von B.________
und A.________ am 15. Februar 2017 (Postaufgabestempel: 16. Februar 2017)
erhobene Beschwerde nicht ein (einzelrichterliche Verfügung vom 20. Februar
2017). 
 
C.   
B.________ und A.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 20.
Februar 2017 sei festzustellen, dass die Beschwerde vom 15. Februar 2017
fristgerecht eingereicht worden sei und - sinngemäss - die Vorinstanz sei zu
verpflichten, darauf einzutreten. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. April 2017
wird eine ergänzende Beschwerdebegründung und eine Stellungnahme der Post vom
30. März 2017 eingereicht. 
 
Das Verwaltungsgericht lässt sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen,
während die Sozialbehörde der Stadt Dietikon keine Stellungnahme abgibt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid zufolge Nichteinhaltens der
Beschwerdefrist. Dieser stellt einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid
im Sinne von Art. 90 BGG dar. Mittels Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid kann bloss erreicht werden, dass dieser aufgehoben und
die Vorinstanz angewiesen wird, die Streitsache materiell zu beurteilen. Damit
ist der entsprechende, sinngemäss auf Rückweisung lautende Antrag der
Beschwerdeführer zulässig. 
 
Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren
subsidiär. Sie sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an
der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso
gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; Urteil
2C_364/2015 und 2C_425/2015 vom 3. Februar 2017 E. 2.4). Vor Bundesgericht
strittig ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 15.
Februar 2017 nicht eingetreten ist. Sollte dies zutreffen, wird die
Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die Streitsache
materiell behandle. Darüber hinaus besteht kein Interesse an der beantragten
Feststellung, dass das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht worden sei. Auf
die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Streitgegenstand bildet lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
auf die Beschwerde vom 15. Februar 2017 nicht eingetreten ist. Da die
Beschwerdeführer einen formellen Mangel rügen, welchen sie vor Erlass des
angefochtenen Nichteintretensentscheids nicht geltend machen konnten, sind vor
Bundesgericht neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Zusammenhang mit
der Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zulässig (vgl. Urteil 2C_560/
2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.2; BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2.
Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 99 BGG). Denn dazu hat erst der Entscheid der
Vorinstanz Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Die ergänzende Beschwerdebegründung vom 5. April 2017 samt beiliegendem
Schreiben der Post vom 30. März 2017 sind nach Ablauf der Beschwerdefrist der
Post übergeben worden und daher im vorliegenden Verfahren von vornherein
unbeachtlich.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz ist auf die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den die Einstellung und Rückforderung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen
bestätigenden Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 12. Januar 2017 nicht
eingetreten, weil sie zu spät erhoben worden sei. Gemäss § 53 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) sei eine Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der
angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.
Dabei sei der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei der
Fristberechnung nicht zu berücksichtigen und die Beschwerde müsse spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Post
übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall sei der Beschluss
vom 12. Januar 2017 dem Vertreter der Beschwerdeführer am 16. Januar 2017
zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist am 15. Februar 2017 geendet habe.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei jedoch erst am 16. Februar 2017 der Post
übergeben worden und daher verspätet.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer bestreiten den Fristenlauf nicht, lassen aber
einwenden, die vorinstanzliche Beschwerde sei bereits am 15. Februar 2017, um
ungefähr 19.00 Uhr in der Postagentur C.________ aufgegeben worden. Der
zuständige Postangestellte habe sich bei einer Kollegin erkundigen müssen, wie
man mit Einschreiben verfahren müssen, weil er dies zum ersten Mal gemacht
habe. Die Arbeitskollegin habe ihn instruiert, worauf er das gelbe
Empfangsscheinbuch gestempelt und seine Initialen daneben gesetzt habe. Infolge
eines fatalen Fehlers sei aber der Stempel bereits auf den 16. Februar 2017
vordatiert gewesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer habe diesen
Vorgang mit Einschreiben vom 27. Februar 2017 bei der Post moniert. Diese habe
in ihrer schriftlichen Antwort vom 6. März 2017 den Empfang des Briefes am 15.
Februar 2017 nicht in Frage gestellt und darauf hingewiesen, dass der
Poststempel zu Recht auf den nächsten Tag gestellt worden sei, weil die
Zustellung des Briefes erst am 17. Februar 2017 habe erfolgen können. Die Post
habe in ihrer Stellungnahme aber nicht berücksichtigt, dass der Stempel die
erfolgte Übergabe zu dokumentieren habe und in diesem Zusammenhang der
Zeitpunkt der Zustellung irrelevant sei. Tatsache sei, dass die Beschwerde am
letzten Tag der Frist einer Schweizerischen Poststelle übergeben und damit die
Frist gewahrt worden sei.  
 
5.  
 
5.1. Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte
ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die
Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung,
die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein
muss (KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, S. 562 N. 8 zu Art. 48 BGG mit Hinweis auf BGE 119 V 7 E. 3c S.
9 f.; Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). Dem
Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des
letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E.
3 S. 257 und seitherige Entscheide, aus jüngerer Zeit: Urteile 6B_477/2015 vom
22. Dezember 2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1; siehe
auch Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2). Die Aufgabe am
Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander
gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; vgl. auch BGE 127 I 133 E. 7b S.
139; erwähnte Urteile 6B_477/2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E.
2). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen
der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief
schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat
das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter
Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E.
3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis; erwähnte Urteile 6B_477/2015 E.
2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E. 2). Der Absender kann den
entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag
erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in
einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 mit
Hinweisen).  
 
5.2. Aus dem bei der Vorinstanz eingegangenen Briefumschlag wie auch aus der
eingereichten Kopie des Empfangsscheinbuchs des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführer geht hervor, dass die Postaufgabe der vorinstanzlichen
Beschwerde auf den 16. Februar 2017 gestempelt ist. Der Aufgabestempel der Post
gilt als Datumsausweis sowohl für als auch gegen den Absender (JEAN-MAURICE
FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 48 BGG). Wenn
der Absender geltend macht, dass er die Sendung schon am Vortag des
Poststempel-Datums aufgegeben hat, muss er dies beweisen; dabei reicht die
überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht (FRÉSARD, a.a.O., N. 30 zu Art. 48 BGG;
BGE 142 V 389 E. 3.3 S. 394; 92 II 215).  
 
5.2.1. Dem zu den Akten gegebenen Antwortschreiben der Post vom 6. März 2017
auf die Bitte des Rechtsvertreters vom 27. Februar 2017 hin, "die Postaufgabe
vom 15. Februar 2017 innert 10 Tagen schriftlich und rechtsverbindlich zu
bestätigen", lässt sich entnehmen, bei der Postagentur C.________ sei der
späteste Annahmeschluss um 18.00 Uhr, damit die Zustellung am nächsten Werktag
erfolge. Bei späterer Aufgabe, "wie in Ihrem Fall", gelte der Folgetag als
Aufgabetag. Deshalb sei die Sendung korrekt verarbeitet und zugestellt worden.
Diese Auskunft wirkt befremdlich. Hat die Post tatsächlich die Praxis,
Postaufgabesendungen ab einer bestimmten Zeit am Abend schon mit dem
Stempeldatum des nächsten Tages zu versehen, nur um die "Zustellung am nächsten
Tag" zu gewährleisten, so eröffnet dies nämlich erhebliche
Beweisschwierigkeiten für die Beschwerde führenden Personen, welche zur
Fristwahrung unbedingt auf eine zeitgenaue Stempelung angewiesen sind. Sowohl
die Postkunden als auch das Gericht müssten sich doch wohl ohne weiteres darauf
verlassen können, dass die Stempelung bei Postaufgabe am Postschalter
wahrheitsgetreu erfolgt. Irritierend ist auch, dass das Schreiben der Post aus
dem zentralen Kundendienst in Bern stammt, also nicht die allenfalls irrigen
Gewohnheiten einer einzelnen Postagentur spiegelt. Das Schreiben der Post weckt
damit erhebliche Zweifel am Postaufgabedatum des 16. Februar 2017. Die
Formulierung des Postschreibens "in Ihrem Fall" (...) "gilt der Folgetag als
Aufgabetag" lässt vermuten, dass der Stempel vom Postangestellten tatsächlich
auf den 16. Februar 2017 vordatiert wurde. Sie könnte sich aber auch lediglich
auf die Schilderung des Rechtsvertreters in seinem Schreiben an die Post vom
27. Februar 2017 beziehen. Allenfalls stehen der Post zusätzliche Angaben zur
Verfügung, welche die genaue Übergabezeit enthalten. Zu denken ist unter
anderem an ein digital gespeichertes Doppel der dem Rechtsvertreter abgegebenen
Aufgabequittung mit der genauen Zeitangabe der Sendungsübergabe, über die
dieser offenbar nicht (mehr) verfügt, ansonsten er sie wohl eingereicht hätte.
 
 
5.2.2. Es stellt sich im Zusammenhang mit der von der Post geschilderten
"Vordatierungspraxis" zudem die Frage, ob jeweils (und konkret bezogen auf den
vorliegenden Fall) auf der Aufgabequittung oder im Empfangsscheinbuch ebenfalls
das Datum des folgenden Tages bescheinigt wird oder ob es sich zumindest bei
diesem Datum um das richtige Aufgabedatum handelt. In der Beschwerde wird die
Einholung einer schriftlichen Bestätigung des Angestellten mit dem Kürzel
"XY.________" beantragt, welcher das Einschreiben und das Empfangsscheinbuch
des Rechtsvertreters gestempelt und letzteres zusätzlich auch noch visiert
hatte. Falls diese Sendung effektiv - wie behauptet - das erste Einschreiben
war, welches der Postangestellte bearbeiten musste, so ist nicht
auszuschliessen, dass er sich daran erinnert, welche Anweisungen ihm seine
Arbeitskollegin auf Nachfrage zur Stempelung der Sendung erteilt hatte. Auf
seine mündliche oder schriftliche Zeugenbefragung kann bei dieser Ausgangslage
nicht verzichtet werden.  
 
5.2.3. Dem Bundesgericht wird ein von der Ehefrau des Rechtsvertreters
visiertes Schriftstück vorgelegt, in welchem sie bezeugt, dass ihr Ehemann am
15. Februar 2017 um ca. 19.00 Uhr in der Postagentur C.________ einer für die
Postannahme zuständigen Person einen C4-Umschlag mit dem Vermerk "Einschreiben"
und adressiert an das Verwaltungsgericht zum Versand übergeben habe. Diese
Zusicherung allein genügt zum Beweis der Postaufgabe am 15. Februar 2017 nicht.
Denn einerseits geht aus dem Schreiben nicht hervor, ob die Ehefrau bei der
Postaufgabe selber dabei gewesen ist, oder ob sie die Begebenheit lediglich
gemäss Schilderung durch ihren Ehemann wiedergibt, und andererseits ist bei der
Würdigung der schriftlichen Angaben der Ehefrau aufgrund des Eheverhältnisses
eine gewisse Zurückhaltung geboten. Zusätzliche Aufschlüsse sind jedoch von
einer förmlichen Einvernahme der Ehefrau zu erwarten.  
 
5.2.4. Allein aus der Anordnung der Stempel vom 16. Februar 2017 im
Empfangsscheinbuch - zunächst zwei Postaufgaben in der Postagentur C.________
und danach eine in D.________, dem Ort der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters
- kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht auf ein
Postaufgabedatum am 15. Februar 2017 geschlossen werden. Die Argumentation,
wonach der Rechtsvertreter das Einschreiben am 15. Februar 2017 "um ca. 19 Uhr"
nur deshalb bei der Postagentur C.________, welche 16 km von D.________, dem
Ort seiner Kanzlei, entfernt liege, aufgegeben habe, um die Eingabe
fristgerecht vornehmen zu können, nachdem die Poststelle C.________ bereits um
18.30 Uhr geschlossen habe, ist zwar nachvollziehbar. Gleich wahrscheinlich ist
jedoch auch ein zweimaliger Gang zur Post an zwei verschiedenen Orten im
Verlauf des 16. Februar 2017. Da die genauen Postaufgabezeiten der drei
Sendungen nicht bekannt sind, kommen zahlreiche Gründe (so unter anderem ein
Gerichtstermin in E.________ am Morgen mit anschliessendem Besuch der Post
C.________ und Aufgabe einer weiteren Sendung am Abend am Ort der Kanzlei) in
Frage, welche einen zweimaligen Gang des Anwalts zu unterschiedlichen
Poststellen am gleichen Tag erklären können. Zusammen mit den weiteren
angebotenen Beweisen lässt sich aber allenfalls die vom Rechtsvertreter
geschilderte Version erhärten.  
 
5.3. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im
Beschwerdeverfahren obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung
vorzunehmen hat. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Die Beschwerdeführer legen im
letztinstanzlichen Verfahren keineswegs von vornherein untaugliche Beweismittel
für die Fristwahrung am 15. Februar 2017 vor. Es muss ihnen ermöglicht werden,
durch gerichtliche Abnahme der angebotenen Beweise den strikten Nachweis für
die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe zu erbringen. Zu diesem Zweck ist die
Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Es wird die notwendigen
weiteren Abklärungen zur Rechtzeitigkeit vornehmen und die angebotenen Beweise
abnehmen. Dazu gehören namentlich weitere Erkundigungen bei der Post zur Zeit
der Postaufgabe sowie die förmliche Befragung des Postmitarbeiters mit dem
Kürzel "XY.________", welcher die Stempelung vorgenommen hatte, und der Ehefrau
des Rechtsvertreters.  
 
6.   
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt
praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und 
Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder
ob das Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215
E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind der Stadt Dietikon
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den obsiegenden Beschwerdeführern steht eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2017 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Stadt Dietikon hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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