Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.236/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_236/2017        

Urteil vom 24. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Februar 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1980 geborene A.________ war seit 1. Dezember 2004 Verkaufsberater bei
der B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 30. August 2007 erlitt er eine
Auffahrkollision. Das Spital C.________ diagnostizierte am 31. August 2007 eine
leichte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), einen Status nach Schleudertrauma
vor 2 Jahren, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Diarrhoe. Die
Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 11. Juli
2008 stellte sie die Leistungen per 14. Juli 2008 ein, da die Beschwerden des
Versicherten nicht mehr unfallbedingt seien. Seine Einsprache wies sie mit
Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2008 ab, was das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. November 2009 bestätigte. Das
Bundesgericht hiess seine Beschwerde teilweise gut und hob den kantonalen
Entscheid sowie den Einspracheentscheid der Suva auf. Es wies die Sache an
diese zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne des Erwogenen, über
den Leistungsanspruch ab 14. Juli 2008 neu verfüge. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab (Urteil 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010).

A.b. Die Suva holte bei Dr. med. D.________, Leitender Arzt, Orthopädische
Klinik E.________, ein Gutachten vom 3. Oktober 2011 ein. Da sie dieses nicht
als beweiskräftig erachtete, entschloss sie sich zur Einholung eines weiteren
Gutachtens, was sie - auf Widerstand des Versicherten hin - mit
Zwischenverfügung vom 3. März 2014 bekräftigte. Nachdem der zuerst
angesprochene Sachverständige (Prof. Dr. F.________) zufolge Krankheit
ausgefallen war, veranlasste sie schliesslich ein Gutachten des Prof. Dr. med.
G.________, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, vom 20. April 2015. Mit Verfügung vom
6. Juli 2015 stellte sie die Leistungen für den Unfall des Versicherten vom 30.
August 2007 per 14. Juli 2008 ein. Am 2. August 2015 ergänzte Prof. Dr. med.
G.________ sein Gutachten aufgrund eines MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom
20. Mai 2015. Die Einsprache des Versicherten wies die Suva mit Entscheid vom
20. September 2016 ab.

B. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 15. Februar 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu
verpflichten, die nach wie vor geklagten LWS-, Becken- und linksseitigen
Beinbeschwerden als unfallbedingt anzuerkennen und allfällige damit
zusammenhängende UVG-Leistungen zu erbringen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG)
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S.
181), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG), den massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221)
sowie den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a und b S. 352 f.) richtig
dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen für den Nachweis des
Wegfalls der unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen
des Zustands, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand resp. nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall
bestehen würde (Status quo ante vel sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015
E. 2.1.1). Darauf wird verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, strittig und zu prüfen sei, ob die
Beschwerden des Versicherten im Bereich der LWS, des Beckens und des linken
Beins nach dem 14. Juli 2008 noch natürlich kausal auf seinen Unfall vom 30.
August 2007 zurückzuführen seien. Dr. med. D.________ habe diese Frage im
Gutachten vom 3. Oktober 2011 nicht nachvollziehbar beantwortet. Deshalb handle
es sich bei dem von der Suva eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med.
G.________ vom 20. April 2015 nicht um eine unzulässige "second opinion". Im
Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung der Suva vom 3. März
2014 ans Versicherungsgericht weiterziehen können. Zum Beweiswert des zweiten
Gutachtens erkannte die Vorinstanz, Prof. Dr. med. G.________ habe schlüssig
und nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerden des Versicherten im
Bereich der LWS, des Beckens und des linken Beins im Untersuchungszeitpunkt am
27. Januar 2015 nur in einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 30.
August 2007 gestanden hätten. Im Lichte des massgebenden Beweisgrads der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit habe somit keine Unfallkausalität dieser
Beschwerden mehr bestanden. In der Gutachtensergänzung vom 2. August 2015 habe
Prof. Dr. med. G.________ festgestellt, das MRI der LWS vom 20. Mai 2015 belege
klar, dass hier eine primär krankhafte, degenerative Veränderung dominiere.
Hinsichtlich der Frage, ob der Status quo ante oder sine am 14. Juli 2008
erreicht gewesen sei, habe Prof. Dr. med. G.________ am 20. April 2015 die
Analogie zur HWS gezogen. Bei dieser seien die Beschwerden nach drei Monaten
deutlich regredient gewesen. Laut Prof. Dr. med. G.________ stelle die HWS in
der Konstellation des Auffahrunfalls das vulnerablere Organ dar als die LWS,
weshalb man schliessen könne, dass nach drei, spätestens sechs Monaten der
Status quo sine wieder erreicht worden sei. Demnach - so die Vorinstanz weiter
- habe die Suva ihre Leistungspflicht aus dem Unfall vom 30. August 2007 ab 14.
Juli 2008 zu Recht mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden
abgelehnt.

4. 
Der Beschwerdeführer legt einen Bericht seines Hausarztes H.________, Facharzt
für Innere Medizin, vom 24. März 2017 auf. Hierbei handelt es sich, da erst
nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid entstanden, um ein unzulässiges echtes
Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteil 8C_148/2017
vom 19. Juni 2017 E. 5).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits vor dem Unfall vom 30. August
2007 verschiedene Unfälle erlitten, die ebenfalls die LWS, das Becken und das
linke Bein betroffen hätten. Die Einschränkung der Beurteilung auf das jüngste
Ereignis sei unzulässig. Die Suva sei auch für die Folgen der früheren Unfälle
abklärungs- und leistungspflichtig. Die Vorinstanz habe somit nur eine
Teilbeurteilung vorgenommen, was unzulässig sei.

5.2. Die rechtliche Beurteilung, mit der ein bundesgerichtliches
Rückweisungsurteil begründet wurde, ist für das weitere Verfahren massgebend,
d.h. für die Vorinstanz, die Parteien und auch das allenfalls erneut mit der
Sache befasste Bundesgericht verbindlich. Abgesehen von zulässigen Noven ist
der neuen Entscheidung der bisherige Sachverhalt zugrunde zu legen; rechtliche
Gesichtspunkte, die ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen wurden, haben ausser Betracht zu bleiben; definitiv entschiedene Punkte
sind nicht in Frage zu stellen. Die Tragweite des Rückweisungsentscheids ergibt
sich mithin aus seiner Begründung, die in Verbindung mit den Rechtsschriften,
die ihm zugrunde lagen, den Rahmen für die Neubeurteilung der Streitsache in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335;
Urteil 9C_82/2017 vom 31. Mai 2017 E. 3.1).
Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_51/2010, streitig und zu prüfen sei, ob
der Beschwerdeführer ab 14. Juli 2008 weiterhin Anspruch auf
Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 30. August 2007 habe (E.
5 Ingress). Aufgrund der medizinischen Aktenlage lasse sich der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall sowie den LWS-, Becken- und
linksseitigen Beinbeschwerden nicht rechtsgenüglich beurteilen (E. 9.2). Das
Bundesgericht wies deshalb die Sache an die Suva zurück, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne des Erwogenen, über den Leistungsanspruch ab 14.
Juli 2008 neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 1). Aufgrund der Bindungswirkung dieses
Urteils ist die Leistungspflicht der Suva für andere Unfälle des
Beschwerdeführers vorliegend nicht zu prüfen. Zulässige Noven, die einen
anderen Schluss nahelegten, macht er nicht geltend. In dieser Hinsicht ist auf
die Beschwerde somit nicht einzutreten.

6. 
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 ordnete die Suva eine Zweitbegutachtung
bei Prof. Dr. med. F.________, Orthopädie, Spital I.________, an. Am 14.
Oktober 2014 eröffnete sie dem Beschwerdeführer, Prof. Dr. med. F.________ sei
erkrankt und habe seinen Auftrag zurückweisen müssen. Es sei nun vorgesehen,
Prof. Dr. med. G.________ mit der Begutachtung zu beauftragen. Am 24. Oktober
2014 teilte der Beschwerdeführer der Suva mit, obwohl eine weitere Begutachtung
nicht notwendig sei, nehme er zur Kenntnis, dass ein neuer Gutachter beauftragt
werde. Gegen die Person des Prof. Dr. med. G.________ würden keine Einwände
erhoben. Unbehelflich ist in diesem Lichte sein vorinstanzlich erhobener und
letztinstanzlich wiederholter pauschaler Einwand, entgegen der
Zwischenverfügung vom 3. März 2014 sei die Zweitbegutachtung nicht bei Prof.
Dr. med. F.________, sondern bei Prof. Dr. med. G.________ eingeholt worden.

7. 
Aus dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte die
Zwischenverfügung der Suva vom 3. März 2014 ans Versicherungsgericht
weiterziehen können, wenn er eine Zweitbegutachtung als unzulässig erachtet
hätte, kann nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Denn das
Bundesgericht prüft zusammen mit dem hier angefochtenen kantonalen
Endentscheid, ob die Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. med. G.________ vom
20. April/2. August 2015 bundesrechtskonform war (BGE 138 V 271; Urteil 9C_285/
2014 vom 30. Mai 2014 E. 1 f.).

8.

8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. D.________ habe seine
Beurteilung im Gutachten vom 3. Oktober 2011 in Kenntnis der Vorakten, nach
eigener Untersuchung und in Berücksichtigung seiner Angaben abgegeben. Seine
Beurteilung sei gut nachvollziehbar. Auch Prof. Dr. med. G.________ habe auf
dieses Gutachten verwiesen. Sein Gutachten vom 20. April/2. August 2015 sei
somit eine unzulässige "second opinion".

8.2. Das kantonale Gericht erwog, Dr. med. D.________ habe am 3. Oktober 2011
einerseits festgehalten, die Beschwerden des Versicherten im Bereich der linken
LWS mit Abstrahlung in das linke Bein stünden nicht im Kausalzusammenhang unter
anderem zum Unfall vom 30. August 2007. Bereits vor diesem Unfall sei bei ihm
die Diagnose eines chronischen Lumbovertrebralsyndroms gestellt worden.
Andererseits habe Dr. med. D.________ den Status quo ante als noch nicht
erreicht bezeichnet und festgehalten, es könne nicht von einer bloss
vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Beeinträchtigung
ausgegangen werden. Dies spreche aber wiederum dafür, dass eine natürliche
Unfallkausalität der LWS-, Becken- und linksseitigen Beinbeschwerden bestehe.
Somit lasse sich diese Frage gestützt auf das Gutachten des Dr. med. D.________
nicht abschliessend beantworten, weshalb die Suva zu Recht ein weiteres
orthopädisches Gutachten eingeholt habe.
Gegen diese vom kantonalen Gericht festgestellten Diskrepanzen im Gutachten des
Dr. med. D.________ bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten
stichhaltigen Rügen vor. Soweit er aus diesem Gutachten Passagen zitiert, die
für die natürliche Unfallkausalität seiner Beschwerden sprechen, ändert dies
nichts an den bestehenden Widersprüchen innerhalb des Gutachtens. Unbehelflich
ist auch sein pauschaler Einwand, Prof. Dr. med. G.________ habe auf das
Gutachten des Dr. med. D.________ verwiesen; denn dies war Teil seiner
Auseinandersetzung mit diesem Gutachten.
Nach dem Gesagten durfte die Suva im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine
weitere Begutachtung anordnen (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, 136 V 156 E. 3.3
S. 158; Urteil 8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.2).

9. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, Prof. Dr. med. G.________ habe im Gutachten
vom 20. April 2015 die Frage, ob der Unfall vom 30. August 2007 mindestens mit
Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung einer vorbestehenden
Beeinträchtigung im Bereich der LWS, des Beckens und des linke Beins geführt
habe, bejaht. Weiter habe er erklärt, der Status quo ante werde wahrscheinlich
nicht mehr erreicht werden. Demnach sei es falsch, wenn die Vorinstanz aus
diesem Gutachten den Schluss ziehe, die geklagten Beschwerden stünden nur in
einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. August 2007. Dies genüge
nicht den bundesrechtlichen Beweisanforderungen und der bei
anspruchsaufhebenden Tatsachen dem Versicherer obliegenden Beweislast.
Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Denn aus dem Gutachten des Prof. Dr.
med. G.________ vom 20. April/2. August 2015 geht hervor, dass er nicht von
einer richtunggebenden, sondern von einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung
der Beschwerden des Versicherten durch den Unfall vom 30. August 2007 ausging.
Weiter stellte er fest, der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach
diesem Unfall erreicht worden. Da Prof. Dr. med. G.________ seiner
Schlussfolgerung im Übrigen eine langsam progressive, degenerative Entwicklung
des Beschwerdebildes zugrunde legte, stellt es keinen Widerspruch dar, wenn er
ausführte, der Status quo ante werde wahrscheinlich nicht mehr erreicht werden.

10. 
Insgesamt ist es weder bundesrechtswidrig noch beruht es auf einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung, wenn das kantonale Gericht die Leistungseinstellung
der Suva per 14. Juli 2008 bestätigte.

11. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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