Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.234/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_234/2017        

Urteil vom 17. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. Februar 2017.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 12. September 2014 und Einspracheentscheid vom 15. Oktober
2015 bestätigte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) nach einer
(erneuten) Rückfallmeldung zu einer am 9. September 1989 beim Fussballspiel
erlittenen Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes am
rechten Knie die A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 16 % seit 1. Februar
2013 ausgerichtete Invalidenrente. Zudem sprach sie neu eine Entschädigung für
eine 30%ige Integritätseinbusse zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die unter anderem gegen
die Höhe der zugesprochenen Leistungen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6.
Februar 2017 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die
Vorinstanz oder - eventualiter - an die Suva zwecks Einholung eines
medizinischen Gerichtsgutachtens resp. einer versicherungsexternen
medizinischen Expertise zurückzuweisen. Ab 1. November 2014 seien ihm Taggelder
und Heilbehandlung zu gewähren sowie - bei Vorliegen des medizinischen
Endzustandes - eine höhere Invalidenrente und eine höhere
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt
worden.

2. 
Gemäss angefochtenem kantonalem Entscheid ist - in Würdigung der medizinischen
Unterlagen über die Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse ab Herbst
2012 bis Ende September 2015 - davon auszugehen, dass im September 2014 der
Endzustand erreicht worden war. Der wegen einer am 21. Februar 2014 im Spital
B.________ erfolgten Versorgung mit einer Knietotalprothese rechts gemeldete
Rückfall konnte deshalb abgeschlossen werden. Die dabei vorgenommene Prüfung
des Anspruches auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung ergab eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei
einem wieder erreichten Zumutbarkeitsprofil, wie es von Kreisarzt Dr. med.
C.________ schon im Jahre 2012 - vor der erwähnten Knieprothesenoperation also
- angegeben worden war. Gestützt auf Lohnwerte, die aus der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der Suva stammen, wurde ein Invaliditätsgrad von 16 %
ermittelt. Nichts einzuwenden war laut kantonalem Gericht gegen die
kreisärztliche Veranschlagung des Integritätsschadens durch den Chirurgen Dr.
med. C.________ vom 17. Juni 2014auf 30 %.

3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Zeitpunkt des Fallabschlusses
(Art. 19 Abs. 1 UVG) mit Einstellung der nach der operationsbedingten
Rückfallmeldung wieder aufgenommenen Heilbehandlungskosten- und
Taggeldleistungen auf den 31. Oktober 2014 hin.

3.1. Dass von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte Besserung des
Kniegelenkschadens, der dadurch beeinträchtigten Funktionalität und der davon
herrührenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten war, hat
das kantonale Gericht gestützt auf den insoweit eindeutigen Bericht des
Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 2. September 2014 erkannt. Dieser
Beurteilung haben sich Dr. med. D.________ vom Spital B.________ wie auch der
Internist Dr. med. E.________ auch bezüglich der darin enthaltenen Schätzung
der Arbeitsfähigkeit angeschlossen.

3.2. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung bestand kein
Anlass zu weiteren sachverhaltlichen Abklärungen. Weshalb namentlich die
abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.________,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 30. September 2015 daran nichts ändert, hat die Vorinstanz mit
einleuchtender Begründung, welcher seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen
bleibt, aufgezeigt. Im Hinblick darauf kann von einer Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedenfalls keine
Rede sein. Ebenso wenig ist dem kantonalen Gericht eine Missachtung der ihm
obliegenden Untersuchungspflicht vorzuhalten.

3.3. Abgesehen davon, dass sich der angefochtene Entscheid mit den Berichten
der Dres. med. D.________ und E.________ auch auf Äusserungen von Ärzten
stützt, für welche gegenüber der Beschwerdegegnerin keine besondere
Weisungsgebundenheit besteht oder die mit ihr gar in einem
Abhängigkeitsverhältnis stehen würden, sind auch geringe Zweifel am Bericht des
Kreisarztes der Suva nicht angezeigt, welche nach der Rechtsprechung
zusätzliche Erhebungen medizinischer Art rechtfertigen würden (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 469 f. mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d S.162). Von solchen - in
aller Regel mit einem doch erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbundenen -
Vorkehren konnte deshalb abgesehen werden. Allenfalls vorhandenen
Ungereimtheiten ist die Vorinstanz im Rahmen der ihr zustehenden
Beweiswürdigung jedenfalls überzeugend entgegengetreten.

3.4. Dass sich der Gesundheitszustand seit der kreisärztlichen Untersuchung vom
2. September 2014 bis zum für den rechtserheblichen Sachverhalt in zeitlicher
Hinsicht massgebenden Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2015
verändert hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der
Zeitablauf seit der kreisärztlichen Beurteilung spielt deshalb für die Bejahung
der Beweistauglichkeit des darüber erstatteten Berichts keine Rolle.

4. 
Nachdem die medizinische Aktenlage den Schluss auf einen erreichten Endzustand
und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit nach dem Gesagten erlaubt (E. 3 hievor), beschränkt sich die Kritik
des Beschwerdeführers an der Zuhilfenahme der DAP für die Invaliditätsbemessung
im vorliegenden Verfahren auf den Einwand, die Vorinstanz habe aufgrund der
kreisärztlichen Beurteilung zu Unrecht die DAP beigezogen, um den
Invaliditätsgrad zu bestimmen. Die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode
obliegt einzig der mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Behörde und
nicht dem Arzt oder der Ärztin. Die Suva konnte sich deshalb unabhängig von
diesbezüglichen ärztlichen Meinungsäusserungen für eine Invaliditätsbemessung
unter Zuhilfenahme der DAP entscheiden. Dagegen ist nichts einzuwenden.

5. 
Inwiefern das Abstellen auf die kreisärztliche medizinische Beurteilung des
Integritätsschadens durch Dr. med. C.________, ohne vorerst zusätzliche
Abklärungen vorzunehmen, zu beanstanden wäre, wird aufgrund der
Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

6. 

6.1. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind demnach nicht geeignet,
die in allen Teilen überzeugende Beurteilung der Vorinstanz in Frage zu
stellen.

6.2. Die Beschwerde wird unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid als
offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit.
a BGG erledigt. Da sie angesichts des sorgfältig begründeten kantonalen
Entscheides als von Anfang an aussichtslos gewesen zu beurteilen ist, fehlt es
an einer der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG für die beantragte Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unabdingbar erforderlichen Voraussetzungen. Diesem
Begehren kann deshalb nicht entsprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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