Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.233/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_233/2017

Urteil vom 12. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Anrechnung des vom Beschwerdeführer bei der B.________
AG erzielten Einkommens bei der Taggeldbemessung als Zwischenverdienst durch
die Arbeitslosenkasse bestätigte, dabei insbesondere
- die dort geleisteten Arbeitsstunden mit jenen, wie er sie zuletzt bei der
C.________ AG ausgeübt hatte, verglich und dabei erkannte, zusammen lägen sie
noch innerhalb der in einer Vollzeitstelle üblicherweise zu absolvierenden
Arbeitszeit, was ungeachtet des Umstandes, dass die Arbeit nachts und in den
frühen Morgenstunden ausgeübt werde, gegen die Annahme eines gemäss Art. 24
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht als Zwischenverdienst
anrechenbaren, sogenannten Nebenverdienstes spreche;
- die in diesem beiden Tätigkeiten im Jahr 2011 erzielten Verdienste einander
gegenüberstellte und so zum Schluss gelangte, die bei der B.________ AG
erzielten Einkünfte würden einen nicht unwesentlichen Anteil am Gesamteinkommen
darstellen, was auch unter diesem Gesichtspunkt den Rahmen eines blossen
Nebenverdienstes sprengen würde,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, wenn er geltend
macht, diese beiden Tätigkeiten seien voneinander völlig unabhängig, weil sie
zu unterschiedlichen Tageszeiten ausgeübt worden seien,
dass er auch sonst nicht näher aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden, endlich zur Bestätigung der
wegen unterbliebener Meldung der bei der B.________ AG erzielten Verdienste zur
Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 9'475.10
führenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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