Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.232/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_232/2017

Urteil vom 12. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 7. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Februar 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. März 2017 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit wie auch die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 4. April 2017 (Postaufgabe als Einschreiben
[R])eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in der, ausserhalb der gemäss Art. 44-48 BGG am 3.
April 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichten, zweiten Eingabe allein
um kosten freie Verfahrenserledigung ersucht, es indessen unterlässt, zugleich
ergänzende Ausführungen zur Sache zu machen,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid
der Suva vom 25. Mai 2016 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer für den auf
den Unfall vom 30. November 2015 zurückzuführenden Gesundheitsschaden keine
Invalidenrente, aber eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer
20%igen Integritätseinbusse zuzusprechen sei,
dass es dabei hinsichtlich der mit diesem Unfall in Verbindung zu bringenden
Restbeschwerden und der daraus ableitbaren Arbeitsunfähigkeit insbesondere den
Bericht des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 10. August 2015 für schlüssig
erachtete, wonach der Beschwerdeführer zwar unfallbedingt seine angestammte
Tätigkeit als Schweisser nicht mehr ausführen könne, indessen in einer anderen,
dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen unter
Verweis auf seine Schmerzen pauschal eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit
behauptet, womit aber nicht ansatzweise aufgezeigt ist, inwiefern die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dazu mangelhaft im Sinne von Art.
97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um
Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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