Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.231/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_231/2017

Urteil vom 29. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
1. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid
der Suva vom 3. Mai 2016 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer für den auf
den Unfall vom 15. Mai 2012 zurückzuführenden Gesundheitsschaden eine auf einem
Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Invalidenrente, nicht jedoch eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen sei,
dass es dabei hinsichtlich der mit diesem Unfall in Verbindung zu bringenden
Restbeschwerden und der daraus ableitbaren Arbeitsunfähigkeit insbesondere die
Berichte der Klinik B.________ vom 4. Dezember 2013 wie auch der Kreisärzte
Dres. med. C.________ und D.________ vom 15. März 2016 und 18. November 2016
für schlüssig erachtete,
dass der Beschwerdeführer pauschal verschiedene Arztberichte anruft, welche für
höhere Rentenleistungen und wohl auch für die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung sprechen sollen, ohne indessen diese näher zu
benennen, geschweige denn auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese -
so sie denn von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden - von
entscheidwesentlicher Natur sein sollen (Art. 97 Abs. 2 BGG),
dass dergestalt die Beschwerde offenkundig nicht hinreichend begründet ist,
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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