Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.230/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_230/2017        

Urteil vom 22. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 7. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1961 geborene A.________ arbeitete seit dem 1. Mai 2014 bei der B.________
AG als Reinigungsangestellte. In dieser Eigenschaft war sie bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 16. Juli 2015 rutschte sie bei der Reinigung einer Duschwanne in
hockender Stellung aus. Wegen persistierender Schulterschmerzen rechts begab
sich die Versicherte am 30. Juli 2015 in ärztliche Behandlung. Die Suva
erbrachte obligatorische Versicherungsleistungen. Nach erfolglosen
physiotherapeutischen Bemühungen liess die Suva die Kausalität der andauernden
Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall durch ihren Kreisarzt, Dr.
med. C.________ überprüfen (ärztliche Beurteilung vom 14. Januar 2016). Mit
Verfügung vom 27. Januar 2016 stellte die Suva ihre Leistungen auf den 31.
Januar 2016 ein, weil die über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden
Schulterbeschwerden nicht mehr auf den versicherten Unfall zurückzuführen
seien. Auf Einsprache der A.________ hin hielt die Unfallversicherung unter
Hinweis auf eine chirurgische Beurteilung des med. pract. D.________, Facharzt
für Chirurgie und Unfallchirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der
Suva, vom 28. April 2016, daran fest (Entscheid vom 3. Mai 2016).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt unter Berücksichtigung von lite pendente (während des
laufenden Verfahrens) aufgelegten weiteren ärztlichen Unterlagen der Parteien
(unter anderem Berichte des die Versicherte behandelnden Dr. med. E.________,
Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 23. Mai 2016 und des med. pract.
D.________ vom 21. Juli 2016) ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen.
Während die Suva und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138; SVR 2016 UV Nr. 38 S. 128, 8C_898/2015 E. 1.1).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015
revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten, darunter auch Art. 6 Abs. 2
UVG (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911) sowie der gleichermassen
revidierte Art. 9 UVV (AS 2016 4393). Versicherungsleistungen für Ereignisse,
die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen
haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,
werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs.
1 UVG). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf
das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

3. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung
dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung
von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4
S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit
Hinweis).

Beim nach Erlass des angefochtenen Entscheides erstellten Bericht des Dr. med.
E.________ vom 3. Februar 2017 handelt es sich um ein echtes Novum, welches im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist.

4. 
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom kantonalen Gericht geschützte
Leistungseinstellung auf den 31. Januar 2016 zufolge fehlenden adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 16. Juli 2015 und den verbliebenen
Beschwerden.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181) sowie den Wegfall seiner
Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall oder ohne
diesen bestanden hätte (Status quo sine vel ante; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E.
3.2 [8C_901/2009]) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der
Rechtsprechung zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V
218 E. 6 S. 221) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 139 V 225 E. 5.2 S.
229, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

5. 
Die Vorinstanz erwog, aufgrund der medizinischen Akten sei erstellt, dass beim
Ereignis vom 16. Juli 2015 eine degenerativ vorgeschädigte Schulter betroffen
worden sei. Die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 18. August 2015 zeige
Veränderungen, die über lange Zeiträume entstanden seien und ein
Impingement-Syndrom der Schulter verursacht hätten. Zeichen einer grösseren
Gewalteinwirkung wie Hämatome oder Gelenksergüsse seien nicht sichtbar gewesen.
Hinsichtlich der Teilläsion der Supraspinaturssehne sei auf die Ausführungen
des med. pract. D.________ abzustellen, die hinsichtlich Biomechanik
einleuchteten. Die Ausführungen der behandelnden Ärzte Dres. med. F.________
und E.________, welche ihre Ansicht, die Teilruptur sei traumatisch bedingt, im
Wesentlichen damit begründeten, die Versicherte habe angegeben, vor dem Unfall
beschwerdefrei gewesen zu sein, vermöchten keine Zweifel an denjenigen des
Suva-Arztes zu wecken. Das Unfallereignis vom 16. Juli 2015 habe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner strukturellen Läsion geführt. Das
beschwerdeweise angeführte Vorbringen, beim Rotatorenmanschettenriss handle es
sich um eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV,
führe zu keinem anderen Ergebnis.

6. 

6.1.

6.1.1. Die bei der Versicherten mittels MRT am 18. August 2015 diagnostizierte
bursaseitige Partialruptur an der ansatznahen Supraspinatussehne mit
umschriebener Beteiligung der kranialen Subscapularissehne gehört nach Art. 9
Abs. 2 lit. c UVV zu den unfallähnlichen Körperschädigungen. Diese sind, sofern
sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen
sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt (Art.
6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328). Es ist jedoch
nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2015 sogar einen Unfall
nach Art. 6 Abs. 1 UVG erlitt, womit auch das Unfallkriterium der
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors erfüllt ist (BGE 134 V 72 E. 2.2 S. 74).

6.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich hauptsächlich damit
argumentiert, das kantonale Gericht habe zu Unrecht nicht geprüft, ob eine
unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, übersieht sie, dass bei der hier
strittigen Frage, ob nach dem 31. Januar 2016 noch ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen den persistierenden Schulterbeschwerden und dem
Ereignis vom 16. Juli 2015 besteht, nicht unterschieden wird, ob das Ereignis
als Unfall qualifiziert wurde, oder Leistungen auf der Grundlage einer
unfallähnlichen Körperschädigung erbracht worden sind. Die Frage, ob zwischen
persistierenden Beschwerden und einem versicherten Ereignis ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, stellt sich sowohl bei einem Unfall als auch bei
einer unfallähnlichen Körperschädigung gleichermassen (Urteil 8C_679/2016 vom
7. Dezember 2016 E. 4; siehe auch Urteil 8C_465/2016 vom 31. Oktober 2016 E.
3.1). Da die Suva ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt hatte, und in
der Folge auch Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbrachte, ist
auf diese Argumentation nicht weiter einzugehen.

6.2.

6.2.1. Auch was die Beschwerdeführerin weiter vorbringen lässt, vermag an der
Beurteilung des kantonalen Gerichts nichts zu ändern. Die Vorinstanz stellte
bei ihrer Würdigung namentlich auf den kreisärztlichen Bericht vom 15. Januar
2016 und die chirurgischen Beurteilungen des med. pract. D.________ vom 28.
April 2016 und vom 22. August 2016 ab. Im Abstellen auf diese
versicherungsinternen Berichte kann keine Bundesrechtswidrigkeit erkannt
werden. Mit der Vorinstanz ist ihnen voller Beweiswert zuzuerkennen. Sie sind
schlüssig und nachvollziehbar begründet und vermögen den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Entscheidungsgrundlage (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 135 V 465 E. 4.4 S. 469
f.; 125 V 351 E. 3a S. 352) zu genügen. Insbesondere beruht der kreisärztliche
Bericht auch auf eigenen Untersuchungen und alle drei Berichte wurden in
Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten abgegeben. Wenn das kantonale
Gericht gestützt darauf davon ausgegangen ist, es sei durch das Unfallereignis
vom 16. Juli 2015 wohl zu einer vorübergehenden Verschlimmerung, nicht aber zu
einer richtunggebenden Veränderung gekommen und die Verschlimmerung habe
spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Januar 2016 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorgelegen), ist dies nicht zu
beanstanden. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Feststellung, die partielle
Läsion der Supraspinatussehne sei überwiegend wahrscheinlich degenerativ
bedingt und nicht durch den Unfall verursacht.

6.2.2. Soweit sich die Versicherte - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
- auf abweichende Berichte ihrer behandelnden Ärzte, insbesondere diejenigen
des Dr. med. E.________ vom 12. April 2016 und vom 23. Mai 2016 beruft, ist mit
dem kantonalen Gericht festzustellen, dass diese keine auch nur geringen
Zweifel an den erwähnten Beurteilungen des med. pract. D.________ zu begründen
vermögen. Vielmehr ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S.
470). Dr. med. E.________ ergreift in seiner Stellungnahme zur chirurgischen
Beurteilung des med. pract. D.________ (Bericht vom 28. April 2016) vom 23. Mai
2016 denn auch klar Partei für seine Patientin. So empfiehlt er die
Argumentation, richtigerweise sei die Sache als unfallähnliche Körperschädigung
zu qualifizieren. Es gebe viele entsprechende Urteile des
Versicherungsgerichtes. Bezüglich des Sachverhalts geht er von einer Sturzhöhe
von "minimal 70 cm" aus, obwohl die Beschwerdeführerin selbst angab, beim
Putzen einer Duschwanne in der Hocke ausgerutscht zu sein. Weiter geht dieser
Arzt irrtümlich davon aus, seine Patientin habe "bereits zwei Wochen nach dem
Unfall" vom 16. Juli 2016 die Arbeit wieder aufgenommen. Tatsächlich hat sie
aber nach dem Ereignis noch während zwei Wochen weiter als Reinigungsfrau
gearbeitet und erstmals am 30. Juli 2015 einen Arzt aufgesucht. Weiter legt Dr.
med. E.________ selbst dar, dass bei einer akuten Ruptur häufig eine sogenannte
Pseudoparalyse eintrete. Dies geschehe insbesondere bei einer ausgedehnten
Verletzung. Bei der Versicherten wurde eine solche Folge indessen gerade nicht
beobachtet, obwohl nach Angaben des Dr. med. E.________ im Operationsbericht
vom 1. April 2016 ca. 80 % des Sehnendurchmessers durchtrennt waren, was einem
schweren Schadensbild entsprechen würde. Schliesslich läuft die Argumentation,
wonach die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nie unter Schulterbeschwerden
gelitten habe, auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss
hinaus (zu deutsch: danach, also deswegen; vgl. SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380
/2011 E. 6.2.1, und Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.5.1, je mit Hinweisen) und
vermag ebenfalls keinen über den 31. Januar 2016 hinaus bestehenden
Kausalzusammenhang zu beweisen.

6.2.3. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht
in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat.
Die relevanten Gesichtspunkte lassen sich aufgrund der bestehenden Aktenlage
verlässlich beurteilen und von Beweisergänzungen ist kein entscheidrelevanter
neuer Aufschluss zu erwarten.

6.3. Zusammenfassend hat es beim kantonalen Entscheid sein Bewenden.

7. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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