Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.226/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_226/2017

Urteil vom 28. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 30. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die als "Souveränes Affidavit der Wahrheit" betitelte Eingabe vom 22. März
2017 (Poststempel) mit beigefügtem Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 30. Januar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes
Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen
voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingabe, so denn damit überhaupt Beschwerde gegen den eingangs
erwähnten Nichteintretensentscheid geführt werden will, diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag: lediglich die
Amtsführung verschiedener Personen ohne jeglichen konkreten Bezug zu den
vorinstanzlichen Nicheintretenserwägungen als gegen diverse Verfassungsrechte
verstossend zu rügen, reicht bei Weitem nicht aus,
dass, soweit mit dieser Eingabe anderes bezweckt wird, das Bundesgericht der
falsche Adressat ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Eingabe nicht einzutreten ist,
das in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Eingabe/Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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