Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.225/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_225/2017

Urteil vom 11. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Wattwil,
Gemeinderat,
9630 Wattwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. März 2017 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 27. März 2017 (Poststempel)eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S.
60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf kantonales
Recht und dazu ergangene Rechtsprechung darlegte,
- weshalb der Beschwerdeführer aus der fehlenden Anhandnahme der von der
Sozialhilfebehörde anbegehrten Strafuntersuchung durch das Untersuchungsamt für
die Frage der vorliegend allein im Streit stehenden Kürzung der
Sozialhilfegelder um 15 % während zwölf Monaten nichts zu seinen Gunsten
ableiten könne und
- weshalb die von der Verwaltung verfügte Kürzung sowohl vom Umfang als auch
der Dauer her nicht zu beanstanden sei,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht näher darlegt, inwiefern die
vorinstanzlichen Ausführungen dazu konkret gegen verfassungsmässige Rechte
verstossen sollen; lediglich bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes
zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen einzugehen, reicht
genauso wenig aus, wie den Entscheid pauschal als menschenrechtsverletzend zu
bezeichnen,
dass die Eingaben damit insgesamt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen
nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügen,
dass daher darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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