Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.222/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_222/2017        

Urteil vom 6. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zogg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 17. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene A.________ wurde im Januar 2011 durch die
Krankentaggeldversicherung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet. Nachdem die IV-Stelle des Kantons St. Gallen erwerbliche und
medizinische Abklärungen vorgenommen und eine bidisziplinäre Begutachtung
(Expertise der Dres. med. B.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und
C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Oktober 2012) sowie eine
berufliche Abklärung veranlasst hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 20. Juni
2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 17. Februar 2017 gut und sprach A.________ ab 1. Juli
2011 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2012 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zu. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen wies
es die Sache an die IV-Stelle zurück.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom
20. Juni 2014 zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
A.________ lässt Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen sowie eine Kostennote
einreichen. Er ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid spricht dem Beschwerdegegner ab 1. Juli 2011 eine
ganze Rente und ab 1. Juli 2012 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zu und weist die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung
der Leistungen an die Beschwerde führende IV-Stelle zurück. Dabei handelt es
sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 S.
285; 134 II 124 E. 1.3 S. 127). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die rentenverneinende
Verfügung vom 20. Juni 2014 aufhob und dem Beschwerdegegner Leistungen der
Invalidenversicherung zusprach.

4.

4.1. Die Vorinstanz hielt unbestritten fest, gemäss bidisziplinärem Gutachten
vom 3. Oktober 2012 bestehe aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Im
psychiatrischen Gutachten sei eine chronische Schmerzstörung mit psychischen
und körperlichen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom, aktuell leicht teilremittiert mit noch
mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F32.11) diagnostiziert worden, die zu einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit führten. Sie erachtete das bidisziplinäre Gutachten
als voll beweiswertig und qualifizierte die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50
% als schlüssig begründet und nachvollziehbar. Diese werde hauptsächlich durch
die depressiven Symptome verursacht und nur sekundär durch die chronische
Schmerzstörung. Sodann sei bei der depressiven Störung von einer eigenständigen
Erkrankung auszugehen und sie sei nicht als reaktive Begleiterscheinung der
ebenfalls diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Insgesamt sei
wegen des psychischen Leidens die attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeugend.
Liege ein Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, sei der
Einfluss von sozialen, invalidenversicherungsfremden Faktoren unerheblich,
zumal diese der Psychiater im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
bereits berücksichtigt habe. Schliesslich habe sich der Versicherte um eine
konsequente Therapie bemüht, weshalb auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der
Gutachter abzustellen sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Annahme nicht, dass
die depressiven Symptome im Vordergrund stünden und die chronische
Schmerzstörung eine sekundäre Rolle spiele, weshalb nicht die Rechtsprechung zu
pathologisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern nach BGE 141 V 281
anzuwenden sei. Die Würdigung des kantonalen Gerichts, wonach ein
invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, sei jedoch bundesrechtswidrig.
Insbesondere sei der Sachverhalt zur Therapierbarkeit des gutachterlich
diagnostizierten depressiven Leidens unvollständig festgestellt worden. Ferner
sei seine Schlussfolgerung, die therapeutische Behandlung des depressiven
Leidens sei ausgeschöpft, aktenwidrig. Insgesamt habe die Vorinstanz die
gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt, wonach die mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom aufgrund der fehlenden
Therapieresistenz kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter
Gesundheitsschaden darstelle. Vielmehr liege keine Therapieresistenz vor und
somit auch kein invalidisierendes depressives Leiden.

5.

5.1. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der normativ vorgegebenen
Kriterien ist sowohl Aufgabe der begutachtenden Ärzte als auch der Organe der
Rechtsanwendung. Beide prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Zunächst
erfolgt eine Folgenabschätzung aus medizinischer Sicht. Diese bildet
anschliessend wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung, welche
Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V
281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei,
insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen
Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst, ob sie ausschliesslich
funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 ATSG), und ob die
versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage
erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Auf diese Weise wird eine einheitliche und
rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gesichert (BGE 141 V 281 E.
5.2.2).

5.2. Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist die
invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht
unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise)
Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteile 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
7.2.1; 9C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2). Zwar ist die grundsätzliche
Aussage, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein
betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, weiterhin
zutreffend. Anders als etwa in der Unfallversicherung (vgl. Art. 19 UVG) steht
dementsprechend in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens
dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegen (BGE
127 V 294 E. 4c S. 298). Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem
depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch,
wird aber praxisgemäss angenommen, dass - aufgrund der nach gesicherter
psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit - hieraus keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
resultiert (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176,
9C_13/2016). Gemäss E. 4.3.1.2 des BGE 141 V 281 gelten Behandlungserfolg oder
-resistenz bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden konsequenterweise als wichtige Schweregradindikatoren.
Den hier interessierenden leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen
fehlt es dementsprechend, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem
hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen.
Nur in der seltenen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz
ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine
objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E.
3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend
wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss
die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher
Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären)
Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig
ausgeschöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E. 5.2; vgl. BGE 141 V
281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten,
dass psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend
zu werten sind, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind,
was voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine
Behandlungsresistenz besteht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.; Urteil
8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4). An dieser bundesgerichtlichen Praxis hat
BGE 141 V 281 nichts geändert.

6.

6.1. Zu Recht unbestritten sind die im bidisziplinären Gutachten vom 3. Oktober
2012 diagnostizierten psychischen Leiden. Der Psychiater Dr. med. C.________
führte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine initial
mindestens mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, aktuell
leicht teilremittiert mit noch mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F32.11) und
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41) an. Wie die Vorinstanz ausführte, ist das Gutachten
vollständig und nachvollziehbar, insbesondere wird deutlich, weshalb dem
somatischen Syndrom keine namhafte Bedeutung bei der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit beigemessen wird. Der Experte erklärte die Diagnosestellung
der mittelgradigen Depression mit den beim Versicherten vorhandenen
ICD-Kriterien, wie deutlich reduzierte Stimmung, eingeschränkte affektive
Schwingungsfähigkeit, deutlich erhöhte Reizbarkeit, innere Unruhe, Reduktion
von Antrieb, Vitalgefühlen und Hedonie sowie initialen Schlafstörungen. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte u.a. aus der reduzierten
emotionalen Belastbarkeit mit vermehrter Ermüdbarkeit, der reduzierten Ausdauer
und einer deutlich reduzierten Reizschwelle mit vermehrter Sensibilität bzw.
bezüglich Exposition von Lärm. Hieraus resultiere wegen der Depression eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere medizinische Massnahmen zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit sah der Psychiater in der Fortführung der aktuellen Therapie,
da bereits eine Teilremission habe erzielt werden können. Aufgrund des
tiefnormalen Serumspiegels sei die antidepressive Psychopharmaka zu optimieren
und die Medikation zu reevaluieren. Insgesamt bestehe aufgrund der guten
sozialen Integration des Versicherten und seiner "flexiblen
Anpassungsfähigkeit" ein gutes therapeutisches Potential.

6.2. Entgegen der Ansicht des Versicherungsgerichts enthalten die Akten und
insbesondere das Gutachten, auf welches sich dieses auch selbst stützte,
keinerlei Hinweise auf eine seit mehreren Jahren und trotz adäquater Therapie
behandlungsresistente, invalidisierende Depression. Vielmehr zeigte der
Gutachter die bereits erzielten Erfolge durch die durchgeführten Therapien auf,
hielt eine leichte Teilremission fest, gab Hinweise für weiteres
Optimierungspotential und rechnete deshalb mit einer weiteren Verbesserung. Die
Vorinstanz stellte demnach den Sachverhalt insoweit unrichtig und unvollständig
fest, als sie diese klaren Ausführungen im Gutachten unbeachtet liess und
hinsichtlich Therapierbarkeit einzig anmerkte, der Versicherte habe sich stets
um Therapien bemüht. Sie verletzte in ihren Schlussfolgerungen Bundesrecht,
indem sie ausführte, die mittelgradige Depression sei hier auf der Basis einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit als invalidisierend anzusehen. Diese Auffassung
entspricht nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach leichte bis
mittelgradige Depressionen, soweit nicht therapieresistent, keinen
invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen. Eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
liegt entgegen den Ausführungen des Versicherungsgerichts mit Blick auf die
Darlegungen des psychiatrischen Experten zu den weiteren Therapiemöglichkeiten
des depressiven Geschehens nicht vor. Die Beschwerde ist daher begründet.

7.

7.1. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten vom
unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

7.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht mit Kostennote vom 23.
Juni 2017 ein Honorar von Fr. 4'837.50 sowie Auslagen und Ersatz der
Mehrwertsteuer von zusammen Fr. 489.60, insgesamt also Fr. 5'327.10 geltend.
Nach Art. 64 Abs. 2 BGG und Art. 10 des Reglements über die Parteientschädigung
und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem
Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) hat der amtlich bestellte
Anwalt oder die amtlich bestellte Anwältin Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung
nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
Praxisgemäss wird für einen Normalfall Fr. 2'800.- zugesprochen, Auslagen und
Mehrwertsteuer inbegriffen. Der in der Kostennote geltend gemachte
Arbeitsaufwand von 19.35 Stunden (Fr. 4'837.50) ist mit Blick darauf, dass die
Streitsache nicht als überaus schwierig einzustufen ist und die Beschwerde der
IV-Stelle keine wesentlichen neue Gesichtspunkte enthält, als unangemessen zu
qualifizieren. Die Entschädigung wird deshalb auf den Normalansatz von Fr.
2'800.- festgesetzt.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2014 bestätigt.

2. 
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Thomas Zogg wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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