Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.219/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_219/2017        

Urteil vom 2. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
16. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1979, meldete sich am 2. März 2010 bei der IV-Stelle des
Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die
IV-Stelle das Leistungsgesuch ab (Verfügung vom 12. Juli 2012). Am 24. Juli
2013 machte A.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend.
Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und nahm in der Folge verschiedene
medizinische Abklärungen vor. Die Gutachten führten zu keinen verwertbaren
Ergebnissen, worauf die IV-Stelle an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 8. Juli
2016 bis 15. Oktober 2016 eine Observation veranlasste. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle erneut einen Leistungsanspruch
(Verfügung vom 19. September 2016).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Februar 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Nach einem Hinweis auf die formellen Anforderungen
an eine Rechtsschrift, liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter innert
Beschwerdefrist am 24. März 2017 eine ergänzende Beschwerdeschrift einreichen.

Die IV-Stelle, das Versicherungsgericht sowie das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine materielle Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art.
97 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281;
137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom
19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf
Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit
Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht
lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf
ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte
Ablehnung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht
bestätigt hat.

2.2. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen
Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz
2 BGG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Würdigung der Aktenlage ohne
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zutreffend dargetan, dass basierend auf den von der IV-Stelle
eingeholten Gutachten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu schliessen
ist. Dagegen wird in der Beschwerde nichts Substanzielles vorgebracht, was über
die im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG unzulässige
appellatorische Kritik hinausginge. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich
vielmehr darauf, die Ausführungen der Vorinstanz als unzutreffend zu bestreiten
und diesen ihre eigene Sachverhaltsversion gegenüberzustellen. Sie legt jedoch
nicht hinreichend dar, inwiefern der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt
- insbesondere der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit - offensichtlich
unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft festgestellt worden wäre.
Des Weiteren begnügt sie sich im Wesentlichen mit der Wiederholung von
Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Der angefochtene Entscheid
verletzt - entgegen der Ansicht der Versicherten - somit weder das
Willkürverbot noch den Untersuchungsgrundsatz. Unabhängig davon, dass die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Art.
8 ZGB verletzt haben soll, schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast
im Sinne der Beweisführungslast ohnehin begriffsnotwendig aus (vgl. dazu BGE
138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E.
3.3). Eine Verletzung der Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB ist damit
ausgeschlossen.

3.2. Unbegründet ist im Weiteren der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Verwertung der
Observationsergebnisse.

3.2.1. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; Urteil 8C_416/2015 vom 30.
September 2015 E. 4.4.3; je mit Hinweis).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin konnte im kantonalen Verfahren ihre Einwände
gegen die Observation in ausreichendem Masse vorbringen. Es sind keine Gründe
ersichtlich, welche gegen die Heilung der Gehörsverletzung sprechen könnten
(vgl. E. 3.2.1 hievor).

3.3. Soweit die Versicherte vor Bundesgericht eine Verletzung ihrer
Persönlichkeitsrechte und von Art. 8 EMRK geltend macht, genügen ihre
Ausführungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch E.
1.1 i.f.) nicht. Sie legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
angefochtene Entscheid die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletze.

4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter
Hinweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

5. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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