Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.218/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_218/2017

Urteil vom 27. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die für einen Leistungsbezug der
Arbeitslosenversicherung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs.
1 AVIG für die Zeit ab 2. Juni 2015 absprach und damit den eine
Leistungspflicht aus AVIG verneinenden Einspracheentscheid der Kasse vom 15.
Dezember 2015 bestätigte,
dass das kantonale Gericht dabei den Äusserungen der Beschwerdeführerin im
Fragebogen vom 4. August 2015 besonderes Gewicht beimass, wonach sie bei der
auf Dauer ausgerichteten Führung des eigenen Fitnessstudios bereits im Umfang
von über 100% tätig sei, was die Ausübung einer normalen Arbeitnehmertätigkeit
zu den üblichen Zeiten klar ausschliesse,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht, insbesondere
nicht darlegt, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen
qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, sprich willkürlich, und
die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse
syndicom, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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