Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.216/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_216/2017

Urteil vom 2. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007
Lausanne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1956 geborene A.________ war als Angestellter der B.________ bei der
Vaudoise Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) gegen die Folgen
von Unfällen versichert, als er am 29. Juni 2014 beim Ausstieg aus der Dusche
stürzte. Die Vaudoise anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses
Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit
Verfügung vom 9. Oktober 2015 und Einspracheentscheid vom 18. November 2015 per
29. September 2014 ein, da die über dieses Datum hinaus geltend gemachten
Schulterbeschwerden nicht mehr Folge des Ereignisses vom 29. Juni 2014 seien.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2017
ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Vaudoise sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die
Heilbehandlungskosten weiterhin zu bezahlen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das kantonale Gericht bestätigte die Leistungseinstellung durch die
Beschwerdegegnerin auf den 29. September 2014. Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, auch weiterhin Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen der
Unfallversicherung zu haben. Da es sich bei den streitigen Leistungen demnach
um Sach- und nicht um Geldleistungen handelt, ist das Bundesgericht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario).

2. 

2.1. Soweit der Versicherte rügt, es habe im vorinstanzlichen Verfahren keine
Gerichtsverhandlung stattgefunden, ist festzuhalten, dass er auch zu keinem
Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dass sich das kantonale
Gericht in seinen Verfügungen jeweils "weitere Verfahrensschritte" vorbehielt,
kann nicht als Garantie verstanden werden, das Gericht würde von sich aus
zwingend einen Verhandlungstermin ansetzen.

2.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich in den
kantonalen Akten verschiedene Berichte des beratenden Arztes der
Unfallversicherung, Dr. med. C.________. Gemäss der Bestätigung des kantonalen
Gerichts konnte der Versicherte zudem am 8. Juni 2016 Einsicht in die
vorhandenen Akten nehmen. Der Versicherte wusste im Zeitpunkt der Einsichtnahme
bereits, dass sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf die Stellungnahme
dieses Arztes beruft. Da er ein Fehlen dieser Berichte nicht sofort beanstandet
hat, ist davon auszugehen, sie haben sich bereits zu diesem Zeitpunkt in den
Akten befunden.

3. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die über den 29.
September 2014 hinaus persistierenden Schulterbeschwerden nicht mehr
unfallkausal sind, sondern auf unfallfremden degenerativen Veränderungen
beruhen. Was der Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie
nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz
überzeugend ausgeführt hat, wäre eine durch das Ereignis vom 29. Juni 2014
verursachte AC-Gelenkdistorsion überwiegend wahrscheinlich nach drei Monaten
ausgeheilt gewesen; entsprechend konnte auch in der Arthrographie vom 25.
September 2014 keine solche nachgewiesen werden. Entgegen den Vorbringen des
Versicherten wurde am 25. September 2014 sehr wohl das AC-Gelenk untersucht, so
dass eine allfällige AC-Gelenkdistorsion auf den an diesem Tag erstellten
MRI-Bildern grundsätzlich erkennbar wäre. Selbst wenn man daher gestützt auf
die Berichte der beiden amerikanischen Chiropraktoren Dr. D.________, vom 28.
Dezember 2015 und E.________, vom 12. Januar 2016 davon ausgehen würde, es habe
im Dezember 2015 eine AC-Gelenkdistorsion vorgelegen, so erschiene diese damit
als überwiegend wahrscheinlich nicht durch das Ereignis vom 29. Juni 2014
verursacht. Somit braucht auch nicht näher geklärt zu werden, ob und wie weit
die im Dezember 2015 noch bestehenden Schulterschmerzen auf den durch die
Vorinstanz festgestellten degenerativen Veränderungen beruhten oder ob sie von
einer nicht durch das Ereignis vom 29. Juni 2014 hervorgerufenen
AC-Gelenkdistorsion ihren Anfang nahmen. Waren die über den 29. September 2014
hinaus geklagten Schulterschmerzen nicht durch das Unfallereignis vom 29. Juni
2014 verursacht, so hat die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung der
Unfallversicherung auf dieses Datum hin geschützt. Die Beschwerde des
Versicherten ist entsprechend abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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