Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.215/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_215/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 23. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1976 geborene A.________, Mutter eines im November 2011 geborenen Sohnes,
war zuletzt als Dentalhygienikerin in mehreren Zahnarztpraxen tätig. Sie erlitt
am 29. März 2006 einen Motorradunfall und meldete sich deswegen am 9. Januar
2008 unter Hinweis auf Nacken-, Kreuz- und Kopfschmerzen sowie eine
Instabilität des rechten Schultergelenks bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die
IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ am 13. März 2009 den Abschluss der
Arbeitsvermittlung mit und wies am 11. März 2011 das Gesuch um berufliche
Massnahmen ab. Die zuständige Unfallversicherung hatte infolge fehlender
Kausalität der noch bestehenden Beschwerden die Taggeldleistungen per 30.
September 2009 und die Leistungen für Behandlungskosten per 1. September 2010
eingestellt (Verfügung vom 15. November 2010). 
Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. August 2011 die Abweisung des
Rentengesuchs in Aussicht gestellt hatte, beantragte A.________ die Gewährung
beruflicher Massnahmen sowie die Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs. Die
IV-Stelle erteilte am 28. August 2012 Kostengutsprache für einen
Laboreinführungskurs und am 11. Dezember 2012 für einen Intensivenglischkurs
sowie für ein Vorpraktikum. Nach gesundheitsbedingtem Abbruch der beruflichen
Massnahmen hob die IV-Stelle die Kostengutsprache mit Mitteilung vom 30. April
2013 per 14. März 2013 auf und schloss mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 die
Berufsberatung ab. Sie tätigte weitere Abklärungen erwerblicher und
medizinischer Art. Namentlich holte sie eine polydisziplinäre Expertise der
medizinischen Gutachterstelle medaffairs AG, Basel, vom 25. Juni 2014 sowie
einen Bericht zur "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und
Haushalt" vom 19. Februar 2015 ein. Mit Verfügung vom 16. September 2015
verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Januar 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Sache sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu neuer
Beurteilung und insbesondere zu neuer Begutachtung an die Vorinstanz oder an
die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/
2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die vollständige Feststellung rechtserheblicher
Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_316/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
die Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte. Umstritten sind dabei
insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit sowie die der Bemessung des
Invaliditätsgrades zugrunde gelegten Vergleichseinkommen. 
Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen
Gerichtsentscheid zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die
Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (
Art. 16 ATSG) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a
Abs. 3 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe der Ärztin oder des
Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 132 V
93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Zur Beurteilung der zunächst streitigen gesundheitlichen Situation hat das
kantonale Gericht insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten vom 25. Juni
2014 und auf die Stellungnahmen der med. pract. B.________, Fachärztin für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD) vom 18. Juli und 9. Oktober 2014 abgestellt. Die Beschwerdeführerin leide
- so die Vorinstanz - aus somatischer Sicht mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen an einer zervikalen Radikulopathie mit im
Vordergrund stehender Schädigung der Wurzeln C7 und C8, möglicherweise auch Th1
links. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die unmittelbar durch den
Unfall im März 2006 aufgetretenen Beschwerden, der Status nach arthroskopischer
ventrokaudaler Schulterstabilisierung rechts sowie die lumbospondylogenen
Schmerzen und der Verdacht auf einen BPV (Benigner paroxysmaler
Lagerungsschwindel) den rechten posterioren Bogengang betreffend. In
psychischer Hinsicht sei - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - von einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte Episode, auszugehen. Die Versicherte sei aufgrund
der somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin
von 2008 bis Mitte 2012 zu 50 % arbeitsunfähig und seither aufgrund der im
Vordergrund stehenden neurologischen Erkrankung zu 70 %. In einer
leidensangepassten Tätigkeit ohne Verrichtung von Aufgaben mit der linken
Führungshand und ohne hohe Anforderungen an die grobe Kraft und Feinmotorik sei
sie hingegen seit 2008 ununterbrochen zu 70 % arbeitsfähig, dies bei einem
vollschichtigen Pensum mit verminderter Belastbarkeit.  
 
3.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen,
namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind
im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Im
Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren
aufliegenden ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu
korrigieren.  
 
3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen keine offensichtliche
Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf:  
 
3.3.1. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage einlässlich und
pflichtgemäss gewürdigt. Wie es dargelegt hat, erfüllt das polydisziplinäre
Gutachten vom 25. Juni 2014 die von der Rechtsprechung gestellten
Anforderungen; es beruht auf eigenen Untersuchungen und setzt sich insbesondere
auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinander.  
 
3.3.2. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist
rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; vgl. auch
Urteil 8C_380/2017 vom 7. August 2017 E. 5). Solche vermag die Versicherte
nicht darzutun. Wie bereits im kantonalen Verfahren wird gerügt, der
Sachverhalt werde nur bis März 2014 berücksichtigt und sei somit unvollständig
festgestellt. Die medizinischen Abklärungen für die polydisziplinäre
Begutachtung fanden am 27. März und 4. April 2014 statt; Konsensusdatum war der
19. Juni 2014. Dass somit die Operationen an der HWS vom 23. Juni 2014 sowie an
der rechten Hand vom Januar 2015 im Gutachten vom 25. Juni 2014 keine
Berücksichtigung finden konnten, versteht sich von selbst. Das kantonale
Gericht hat diesbezüglich indessen zu Recht auf die Stellungnahmen der
RAD-Ärztin vom 18. Juli und 9. Oktober 2014 sowie auf den Bericht der Klinik
C.________ vom 1. Februar 2016 verwiesen. So legte die RAD-Ärztin dar, dass die
erneute Operation der HWS mit Dekompression der Nervenwurzel C8 und erneuter
Dekompression der Wurzel C7 bereits im polydisziplinären Gutachten empfohlen
worden und die Behandlung gemäss Austrittsbericht der Wirbelsäulenchirurgie und
Neurochirurgie der Klinik C.________ vom 26. Juni 2014 komplikationslos
verlaufen sei. Von der durchgeführten Operation habe, worauf bereits im
Gutachten hingewiesen worden sei, keine grundlegende Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden können; vielmehr sei es darum gegangen,
die Schädigung einer weiteren Nervenwurzel zu verhindern. Eine dauerhafte
Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gutachten sei nicht
ausgewiesen, weshalb sich keine abweichende Beurteilung der gutachterlichen
Einschätzung aufdränge. Bezüglich Operation der rechten Hand im Januar 2015 hat
die Vorinstanz überzeugend aufgezeigt, dass ein "Status nach Ganglion Exzision
des rechten Handgelenks 01/2015" im Bericht der Klinik C.________ vom 1.
Februar 2016 lediglich als Nebendiagnose aufgeführt und unter "Beurteilung und
Procedere" nicht einmal erwähnt werde, weshalb nicht von einer zusätzlichen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Was sodann die ebenfalls
bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachte Zunahme der psychischen
Beschwerden anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass
sich der massgebende Beurteilungszeitraum bis zum Verfügungserlass vom 16.
September 2015 erstreckt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung im Jahre 2014 habe sich - so das kantonale Gericht
- ein unauffälliger Psychostatus gezeigt und sei die Beschwerdeführerin nicht
in psychiatrischer Behandlung gewesen. Die eingereichten Arztzeugnisse des Dr.
med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1.
Februar 2016 attestierten eine Arbeitsunfähigkeit ab 18. Dezember 2015 bis 29.
Februar 2016 und liessen keine Rückschlüsse für den massgebenden Zeitraum zu.
Mangels konkreter Hinweise für eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes vor dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehe daher
keine Veranlassung für eine Ergänzung der Begutachtung. Im Gutachten erwähnt
wurde schliesslich auch, dass die gewährten Umschulungsmassnahmen am 14. März
2013 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden mussten. Inwieweit
deswegen die gutachterliche Diagnosestellung oder Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit unzutreffend sein sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht
ersichtlich.  
 
3.4. Zusammenfassend beruht die vorinstanzliche Annahme einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem Jahr 2008 weder
auf offensichtlich unrichtigen noch auf sonstwie rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellungen. Weil von zusätzlichen medizinischen
Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten
sind, konnte und kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten
verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.
mit Hinweis). Darin liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die Versicherte bis zur Geburt des Sohnes im
November 2011 als Teilerwerbstätige in einem Pensum von 90 % ohne
Aufgabenbereich und nach der Geburt des Sohnes als Teilerwerbstätige im
unveränderten Pensum und zu 10 % im Haushalt Tätige eingestuft. Dabei stützte
es sich im Wesentlichen auf die Erwerbsbiographie der Versicherten und den
Abklärungsbericht vom 19. Februar 2015. Die Beschwerdeführerin sei - so die
Vorinstanz - bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich in einem
Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen. Gemäss ihren Angaben anlässlich der
Haushaltsabklärung habe sie vor dem Unfall und der Geburt ihres Sohnes in einem
Pensum von 90 % gearbeitet und den freien Nachmittag für Weiterbildungen und
den Haushalt nutzen wollen; bei guter Gesundheit würde sie heute nach wie vor
zu 80 bis 90 % als Dentalhygienikerin arbeiten.  
 
4.2. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person berücksichtigen muss, die indessen als innere Tatsache
einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, insoweit sie auf Beweiswürdigung beruht,
selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
berücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die
ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden (Urteil
9C_648/2016 vom 12. Juli 2017 E. 6.2.2 mit Hinweis).  
 
4.3. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, lässt die auf einer Würdigung der
konkreten Sachumstände beruhenden - und daher bundesgerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbaren - vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem
offensichtlich unrichtigen oder sonstwie rechtsfehlerhaften Licht erscheinen.
Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wurde, fehlen Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin in einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen wäre.
Nicht zutreffend ist insbesondere das Argument der Versicherten, die Vorinstanz
habe mit der Geburt auf eine nur noch 90%ige Erwerbstätigkeit geschlossen und
10 % keinem Aufgabenbereich zugeteilt. Vielmehr hat das kantonale Gericht in
nicht zu beanstandender Weise gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin
festgestellt, dass auch nach der Geburt des Sohnes, insbesondere in Anbetracht
der geregelten Betreuung des Kindes, weiterhin vom bisherigen Erwerbspensum von
90 % ausgegangen werden könne. Die zuvor freie Zeit im Umfang von 10 % sei nach
der Geburt des Sohnes nachvollziehbar einem Aufgabenbereich zuzuordnen.  
 
5.   
Zu prüfen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen
Einschränkungen. 
 
5.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass ein allfälliger
Rentenanspruch frühestens ab 1. Juli 2008 bestehen würde, weshalb auf die
Gegebenheiten in diesem Zeitpunkt abzustellen ist und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung vom 16.
September 2015 zu berücksichtigen sind (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 129 V 222 E.
4.1 und 4.2 S. 223 f.). Für den Zeitraum von Juli 2008 bis Ende Oktober 2011
hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad entsprechend einer Teilerwerbstätigkeit
von 90 % ohne Aufgabenbereich nach der Einkommensvergleichsmethode, ab November
2011 entsprechend einer Teilerwerbstätigkeit mit nichterwerblichem
Aufgabenbereich nach der gemischten Methode ermittelt. Sie hat das
Valideneinkommen anhand des Auszuges aus dem Individuellen Konto (IK) für die
Jahre 2001 bis 2005 und das Invalideneinkommen auf der Grundlage der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) erhoben. Ab März 2013
hat es zudem die anlässlich der Abklärung festgestellte Einschränkung im
Haushaltsbereich von 17,12 % berücksichtigt. Zusammenfassend hat die Vorinstanz
für den Zeitraum bis Ende Oktober 2011 in Anwendung der
Einkommensvergleichsmethode unter Berücksichtigung der proportionalen
Einschränkung im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 32 %
errechnet. Für den Zeitraum November 2011 bis Ende Februar 2013 setzte sie den
Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode, jedoch ohne Einschränkung
im Haushaltsbereich, ebenfalls auf 32 % fest; ab März 2013 ermittelte sie unter
zusätzlicher Berücksichtigung der festgestellten Einschränkung im
Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von 34 %.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Bemessung des Valideneinkommens sowie des
Invalideneinkommens, bei letzterem zusätzlich die Verweigerung eines
leidensbedingten Abzuges.  
 
6.  
 
6.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter
Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S.
325). Sind die entsprechenden Einkommen nicht konkret zu ermitteln, können nach
der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die
Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden
(BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; Urteil 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).
 
 
6.2. Die IV-Stelle legte in ihrer Verfügung vom 16. September 2015 dar, die
Versicherte habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006
unregelmässige Einkommen an unterschiedlichen Arbeitsstellen parallel in
Teilzeit erzielt. Mangels einer repräsentativen Grundlage ermittelte sie das
Valideneinkommen anhand der LSE. Als Basis nahm sie das Einkommen für
Assistenzberufe im Gesundheitswesen, Kompetenzniveau 3 für das Jahr 2012 (LSE
2012, TA 17 Ziff. 32) und setzte es in Anpassung an die Nominallohnentwicklung
bis 2015 auf Fr. 83'119.- fest. Nachdem die Beschwerdeführerin im kantonalen
Verfahren ein aus verschiedenen Arbeitsverträgen auf ein 100 %-Pensum
hochgerechnetes Einkommen von Fr. 116'098.55 geltend gemacht hatte, stimmte ihr
die Vorinstanz insofern zu, als das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu
bemessen und auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen
Rentenbeginns abzustellen sei. Das kantonale Gericht zog den IK-Auszug bei,
gemäss welchem die Versicherte bei verschiedenen Arbeitgebern in den Jahren
2001 insgesamt Fr. 69'928.-, 2002 Fr. 60'683.-, 2003 Fr. 54'703.-, 2004 Fr.
100'174.- und 2005 Fr. 80'540.- verdient hatte. Diese Einkommen passte es der
Nominallohnentwicklung per 2008 und 2011 an und errechnete den
Durchschnittswert von fünf Jahren, was ein Valideneinkommen von Fr. 78'577.-
für 2008 und von Fr. 81'879.- für 2011 ergab.  
 
6.3. Das von der Beschwerdeführerin erneut geltend gemachte Einkommen von Fr.
116'098.55 erzielte sie - wie aus dem IK-Auszug hervorgeht - zu keinem
Zeitpunkt, weshalb es nicht als Vergleichseinkommen beigezogen werden kann.
Mangels eines repräsentativen letzten Einkommens ist es grundsätzlich nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand des IK-Auszuges
ermittelt und - in Anbetracht der grossen jährlichen Schwankungen - auf den
Durchschnittswert der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
abgestellt hat. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich jedoch ein, sie
habe in dieser Zeit nicht immer zu 100 % gearbeitet, da sie die
Maturitätsprüfung nachgeholt habe und sich darauf habe vorbereiten müssen.
Massgebend wäre deshalb einzig das Jahr 2004 mit einem Einkommen von Fr.
100'174.-. Das gemäss IK-Auszug im Jahr 2004 erzielte Einkommen ist indessen
das weitaus höchste Einkommen der Jahre 2001 bis 2005 und liegt beträchtlich
über dem Durchschnittswert, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann.
Bei dieser Ausgangslage kann das Valideneinkommen nicht konkret berechnet
werden. Es ist daher - wie dies die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 16.
September 2015 getan hat - gestützt auf die LSE zu ermitteln. Massgebend ist
indessen nicht das Jahr 2015, sondern sind die Zeitpunkte des hypothetischen
Rentenbeginns im Jahr 2008 und der Statusänderung im Jahr 2011. Unter Beizug
der LSE 2008, Privater Sektor, Tabelle TA1, Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff.
85), Frauen, Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstständiger und
qualifizierter Arbeiten), ergibt sich ein Ausgangswert von Fr. 6'486.-.
Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2008 im
Gesundheits- und Sozialwesen von 41,6 Stunden resultiert ein jährliches
Valideneinkommen für ein 100 %-Pensum im Jahr 2008 von Fr. 80'945.-, angepasst
an die Nominallohnentwicklung per 2011 von Fr. 84'346.- (Nominallohnindex für
Frauen: 2008: 2499, 2011: 2604).  
 
7.  
 
7.1. Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz anhand der LSE festgesetzt. In
Anwendung der LSE 2008, T7 S, medizinische, pflegerische und soziale
Tätigkeiten (Ziff. 33), Frauen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt), hat sie - ausgehend von einem Wert von Fr.
5'788.- - angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6
Stunden entsprechend der attestierten zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % für
das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'564.- und für das Jahr 2011 von
Fr. 52'689.- ermittelt.  
 
7.2. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts wird letztinstanzlich nicht
grundsätzlich bestritten und ist nicht zu beanstanden. Soweit die
Beschwerdeführerin wiederum geltend macht, es sei willkürlich, von einer
70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, ist
mit der Vorinstanz auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten vom 25. Juni
2014 zu verweisen (vgl. E. 3 hievor). Sodann lässt sich das Abstellen auf das
Anforderungsniveau 3 - Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt - für
medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten in Anbetracht der Ausbildung
als Dentalhygienikerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
beanstanden. Was schliesslich die Rüge des fehlenden Abzuges vom Tabellenlohn
anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung insbesondere dann
einen Abzug vom Invalideneinkommen gewährt, wenn eine versicherte Person selbst
im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78; Urteil
8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2). Die bei der Versicherten bestehenden
krankheitsbedingten Einschränkungen wurden - worauf das kantonale Gericht
zutreffend hingewiesen hat - bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt. Namentlich wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in der
Lage ist, eine leidensangepasste Tätigkeit vollschichtig mit reduzierter
Belastbarkeit auszuüben, weshalb dies zu Recht nicht zusätzlich lohnmindernd
berücksichtigt worden ist. Weitere Faktoren, die einen Abzug vom tabellarisch
ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen würden, werden nicht geltend
gemacht und sind nicht ersichtlich.  
 
8.  
 
8.1. Die vorinstanzliche Anwendung der Einkommensvergleichsmethode und der
gemischten Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades in den verschiedenen
Zeiträumen werden im Grundsatz zu Recht nicht bestritten. Bei einem
Valideneinkommen für ein Pensum von 100 % von Fr. 80'945.- für das Jahr 2008
und Fr. 84'346.- für das Jahr 2011 sowie einem Invalideneinkommen für ein
Pensum von 70 % von Fr. 50'564.- für das Jahr 2008 und von Fr. 52'689.- für das
Jahr 2011 ergibt sich für die verschiedenen Phasen folgender Invaliditätsgrad:
 
 
8.1.1. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2008 bis Ende Oktober 2011 resultiert aus
der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 80'945.- und des
Invalideneinkommens von Fr. 50'564.- ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %,
was in proportionaler Gewichtung der Teilerwerbstätigkeit in einem Pensum von
90 % ohne Aufgabenbereich einen Invaliditätsgrad von gerundet 34 % ergibt.  
 
8.1.2. Für den Zeitraum nach der Geburt des Sohnes im November 2011 bis Ende
Februar 2013 sodann ist die Vorinstanz zu Recht von einer 90%igen
Teilerwerbstätigkeit und einer 10%igen (noch) nicht eingeschränkten Tätigkeit
im Haushaltsbereich ausgegangen. Aus der Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von Fr. 84'346.- und des Invalideneinkommens von Fr. 52'689.-
resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet wiederum 38 %, was bei der
massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 90 % ohne Einschränkung im
Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von ebenfalls 34 % ergibt.  
 
8.1.3. Für die Zeit ab März 2013 schliesslich hat das kantonale Gericht zu
Recht die unbestritten gebliebene Einschränkung im Haushaltsbereich von 17,12 %
berücksichtigt. Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 34,2 % (38
% x 0,9) und im Haushaltsbereich von 1,712 % (17,12 % x 0,1) ergibt sich ein
Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 36 %.  
 
8.2. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt einen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreicht, weshalb es beim vorinstanzlichen
Entscheid im Ergebnis sein Bewenden hat.  
 
9.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne
der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der
Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwältin
Angelika Häusermann wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin
bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch 

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