Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.213/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_213/2017        

Urteil vom 6. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31.
August 2016, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die
A.________ (Jg. 1974) nach einem am 30. Juli 2014 erlittenen Berufsunfall
(Einklemmen im Beinbereich zwischen einem ins Rutschen geratenen Stahlträger
und daneben eng aneinanderliegend gelagerten Betonelementen) gewährten
Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggelder) auf den 29. Februar 2016
hin unter Verneinung eines Anspruches auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung ein. Zur Begründung stellte sie sich auf den
Standpunkt, organische Schäden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
unfallkausal oder bewirkten keine Arbeitsunfähigkeit, während psychischen
Erscheinungen die adäquate Unfallkausalität fehle.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 1. Februar 2017
und des Einspracheentscheides vom 31. August 2016 sei die Suva anzuweisen, ihm
die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Im Sinne eines
Eventualantrages verlangt er, die Sache zur weiteren Abklärung der geschuldeten
Leistungen an die Suva zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid sowohl in
materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht -
soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt worden.

2.

2.1. Die Suva hat ihre angefochtene Leistungseinstellung wie auch die
Verweigerung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung in
medizinischer Hinsicht vorwiegend auf die kreisärztliche Beurteilung des
orthopädischen Chirurgen Dr. med. B.________ und die Ergebnisse der
Untersuchung durch den Konsiliarpsychiater Dr. med. C.________,
Agenturärztlicher Dienst, gestützt. Bei diesen beiden Ärzten handelt es sich
zwar um im Auftrag der Versicherung tätige, in deren Einflussbereich stehende
Fachleute. Die Aussage- und Überzeugungskraft ihrer Berichte ist daher
unbestrittenermassen unter Anwendung eines strengen Massstabes zu prüfen. Bei
auch nur geringen Zweifeln ist rechtsprechungsgemäss zusätzlich die Meinung
versicherungsexterner Experten einzuholen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit
Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Von weiteren zeit- und
kostenaufwändigen Erhebungen konnten Suva und Vorinstanz hier jedoch absehen,
weil davon - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) -
keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten waren, welche sich auf das Ergebnis
der Beurteilung hätten auswirken können. Dem kantonalen Gericht ist es im
Rahmen seiner pflichtgemäss vorgenommenen Beweiswürdigung denn auch gelungen,
allenfalls verbliebenen Unsicherheiten mit schlüssigen Erklärungen zu begegnen
und allfällige Ungereimtheiten - in auch das Bundesgericht überzeugender Weise
- auszuräumen (vgl. Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.2). Die
Vorbringen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Namentlich bedurfte - und bedarf es auch heute - der Einholung eines
versicherungsexternen polydisziplinären Gutachtens nicht, wie sie vom
Beschwerdeführer verlangt worden ist.

2.2. In materieller Hinsicht ist die vorinstanzliche Beurteilung streitig,
wonach zwischen dem erlittenen Unfall und den danach im Laufe der Zeit
aufgetretenen psychischen Störungen kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe
(nachstehende E. 2.2.2). Andere Aspekte, die Grundlage des
Einspracheentscheides der Suva und des diesen bestätigenden angefochtenen
kantonalen Entscheides bildeten, sind - abgesehen von einer Verletzung des in
Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatzes (nachstehende E.
2.2.1) - in der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht nicht thematisiert worden.

2.2.1. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und damit
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt worden wäre, kann
aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gesagt werden. Die
detaillierte Wiedergabe von Auszügen aus Arztberichten zeigt nicht, inwiefern
medizinische Überlegungen der vorinstanzlich angenommenen Sachlage
entgegenstehen würden. Für die Prüfung der einzelnen adäquanzrelevanten
Kriterien spielt es sodann keine entscheidwesentliche Rolle, ob der
Beschwerdeführer bis zur Befreiung aus seiner misslichen Lage - wie aktenkundig
belegt - ungefähr eine oder - wie behauptet - mehrere Minuten eingeklemmt von
einem schweren Stahlträger ausharren musste. Auch lassen sich seine subjektiv
empfundenen Angstgefühle objektiv betrachtet nicht nachvollziehen. Insbesondere
war die angeblich befürchtete Lebensbedrohung nicht naheliegend, nachdem
offenbar lediglich die untere Körperhälfte eingeklemmt worden war. Bei der
Adäquanzbeurteilung kann solchen Ängsten keine massgebliche Bedeutung
beigemessen werden. Völlig belanglos ist schliesslich die Diskussion darüber,
aus welcher Höhe der Stahlträger auf den Beschwerdeführer gerutscht ist. Die
von der Vorinstanz angenommenen 20 cm jedenfalls sind selbst laut Darstellung
in der Beschwerdeschrift aktenkundig mehrfach ausgewiesen und eine konkret
angegebene Abweichung davon findet sich in der Rechtsschrift des
Beschwerdeführers nicht. Die Sachverhaltsabklärung hat sich auf
entscheidwesentliche Umstände zu beschränken, weshalb der Vorinstanz keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG) vorgeworfen werden kann.

2.2.2. Ebenso wenig ist bei der Beurteilung der Adäquanz vorhandener
psychischer Folgeschäden des versicherten Unfallereignisses eine
Bundesrechtsverletzung auszumachen. Bei lediglich unterschiedlicher Bewertung
einzelner Adäquanzkriterien - hier der besonders dramatischen Begleitumstände
des Unfallgeschehens sowie der besonderen Art der erlittenen Verletzung und
ihrer Eignung, psychische Fehlreaktionen auszulösen - müsste eine Beschwerde
führende Partei darlegen, weshalb und inwiefern die beanstandete, von ihrer
eigenen abweichende Einschätzung durch die Vorinstanz bundesrechtswidrig sein
oder allenfalls auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen sollte.
Analog hat dies bezüglich der Einstufung des Unfallereignisses nach dessen
Schweregrad zu gelten. Andere Gründe für eine erfolgversprechende
Beschwerdeerhebung fallen auch im Unfallversicherungsrecht nicht in Betracht,
wo keine Bindung an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung besteht (E.
1.1 hievor). Solche Rügen aber werden vom Beschwerdeführer entweder gar nicht
erst erhoben oder dann nicht stichhaltig begründet.

3. 
Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art.
65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vom
Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dessen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen
Befreiung von den Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, nachdem er der
bundesgerichtlichen Aufforderung zur Beibringung eines Bedürftigkeitsnachweises
vom 25. April 2017 innert der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Damit
fehlt es an einer für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unabdingbaren Voraussetzung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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