Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.20/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_20/2017         

Urteil vom 19. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirk March,
vertreten durch den Bezirksrat March,
Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Einreihung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 26. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ hat nach einem Studium an der Pädagogischen Hochschule am 12. Juni
2008 das Lehrdiplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I erworben.
Bereits ab August 2007 war sie vom Bezirk March befristet als Reallehrkraft
angestellt; in der Folge war sie verschiedentlich in befristeten
Arbeitsverhältnissen als Lehrerin im Bezirk March beschäftigt. Ab 1. August
2009 war sie schliesslich unbefristet als Lehrerin an der Bezirkschule March
angestellt (Arbeitsvertrag vom 7. April 2009).
Mit der Einführung eines neuen EDV-Programmes stellte der Bezirk March fest,
dass die Dienstjahrberechnung verschiedener Lehrpersonen, unter ihnen
A.________, nicht seiner Auslegung der gesetzlichen Regelung entsprach. Am 3.
Juni 2014 beschloss der Bezirksrat March, ab 1. August 2014 die
Gehaltszahlungen an die betroffenen Lehrkräfte entsprechend anzupassen. Für
A.________, die seit 1. Januar 2014 ein Gehalt bei acht anrechenbaren
Dienstjahren erhielt, wurde damit ab 1. August 2014 ein Lohn bei sieben
anrechenbaren Dienstjahren festgesetzt. In der Folge lehnte es A.________ ab,
einen entsprechenden neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und kündigte am 18.
März 2015 ihre Stelle als Lehrperson beim Bezirk March auf den 31. Juli 2015.

B. 
Am 18. Juni 2015 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Klage gegen den Bezirk March und beantragte sinngemäss, der Bezirk sei zu
verpflichten, ihr ab 1. August 2014 ein um Fr. 227.35 pro Monat erhöhtes
Gehalt, nebst Zinsen von 5 % ab mittlerem Verfall, auszubezahlen. Zudem sei
festzustellen, dass die Dienstjahrberechnung gemäss dem Arbeitsvertrag vom 7.
April 2009 Bestand hatte und gültig war. Das kantonale Gericht wies die Klage
mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, der Bezirk March sei unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und Gutheissung der Klage zu
verpflichten, ihr ab 1. August 2014 ein um Fr. 227.35 erhöhtes Gehalt, nebst
Zinsen von 5 % ab mittlerem Verfall, auszubezahlen. Zudem sei festzustellen,
dass die Dienstjahrberechnung gemäss dem Arbeitsvertrag vom 7. April 2009
Bestand hatte und gültig war. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden
Sachverhaltsfeststellungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Der Bezirk March beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
einzutreten ist.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit.
g BGG nicht gegeben ist (vgl. auch Urteil 8C_649/2010 vom 1. März 2011 E. 1.1).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig,
wenn der Streitwert wenigstens Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG)
oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 2 BGG).

1.2. Der Streitwert bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG nach den
Begehren, welche vor Vorinstanz streitig geblieben sind. Die Vorinstanz
bezifferte den Streitwert mit Fr. 3'000.-; die Beschwerdeführerin macht
geltend, in die Berechnung des Streitwertes müsse auch ihr finanzielles
Interesse an der Beurteilung des Feststellungsbegehrens einbezogen werden. Wie
es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessen geprüft zu werden:
Wäre das Erfordernis des Streitwerts nicht erfüllt, wäre zwar auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten, diese
jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG
entgegenzunehmen. Da die Beschwerdeführerin ausschliesslich Verfassungsrügen
erhebt, kann somit offenbleiben, ob auf sie als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde einzutreten ist (vgl. auch Urteil 8C_769/2012 vom 30.
April 2013 E. 1.2).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das kantonale Gericht die
Bundesverfassung verletzte, als es für die Zeit ab 1. August 2014 den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf einen höheren als den tatsächlich ausbezahlten Lohn
verneinte.

3.

3.1. Die Besoldung der an den öffentlichen Volksschulen im Kanton Schwyz
tätigen Lehrpersonen richtet sich nach §§ 35 ff. des kantonalen Personal- und
Besoldungsgesetzes vom 27. Juni 2002 für die Lehrpersonen an der Volksschule
(PGL). Dabei reiht die Anstellungsbehörde die Lehrperson nach § 38 Abs. 1 PGL
in die Lohnstufen ein; für die Einreihung in die Lohnstufen sind gemäss § 38
Abs. 2 PGL die erfüllten Dienstjahre massgebend. Als volle Dienstjahre zählen
nach § 38 Abs. 3 PGL die Jahre, während denen eine Lehrperson unterrichtet hat
oder an der Volksschule therapeutisch tätig war. Der Regierungsrat regelt,
inwieweit andere Tätigkeiten und Kindererziehung als Dienstjahre angerechnet
werden. In Anwendung von § 13 Abs. 1 lit. a der kantonalen Personal- und
Besoldungsverordnung vom 10. Dezember 2002 für die Lehrpersonen an der
Volksschule (PVL) werden Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer
öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem ein
Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson
erlangt worden ist, als volles Dienstjahr für die Einreihung der Lehrpersonen
in die Lohnstufen angerechnet.

3.2. Das kantonale Gericht zog aus den dargelegten gesetzlichen Grundlagen den
Schluss, bei der Einreihung einer Lehrperson in die Lohnstufe sei als
Dienstjahr eine Unterrichtstätigkeit nur dann voll anzurechnen, wenn diese nach
Erwerb des Lehrdiploms ausgeübt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des Legalitätsprinzipes und damit von Art. 5 Abs.
1 BV rügt, ist daran zu erinnern, dass es sich hiebei nicht um ein
verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich um ein Verfassungsprinzip handelt.
Es ist daher - da hier weder ein abgaberechtlicher noch ein strafrechtlicher
Sachverhalt zu beurteilen ist - lediglich zu prüfen, ob dieses Prinzip
offensichtlich verletzt und damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot
verstossen wurde (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 46). Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin hat der Regierungsrat jedenfalls nicht offensichtlich seine
Kompetenzen überschritten, als er näher definierte, dass eine Person nur dann
im Sinne von § 38 Abs. 3 PGL unterrichtet, wenn sie die entsprechende
Ausbildung abgeschlossen oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson
erlangt hat. Dass die entsprechende Regelung von § 13 Abs. 1 lit. a PVL
sonstwie gegen Bundesrecht verstossen würde, ist nicht ersichtlich. Davon
abgesehen fehlt es im Übrigen auch an der Begründung für die hier und in
anderem Zusammenhang erhobene Behauptung, dass wohlerworbene Rechte der
Beschwerdeführerin in Frage stünden. Derlei trifft auf finanzielle Ansprüche
öffentlich-rechtlicher Angestellter im Regelfall gerade nicht zu (BGE 118 Ia
245 E. 5b S. 255). Dass sich aus § 51 PGL (Besitzstandsgarantie für
altrechtliche Einreihung vor dem 1. Januar 2003) für die hier gegebene
Konstellation etwas Anderes ergeben würde, ist nicht dargetan.

3.3. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung hat die
Beschwerdeführerin ihren Abschluss im Jahr 2008 erworben. Bei einer
Dienstjahrberechnung gemäss § 38 PGL (in Verbindung mit § 13 PVL) wären der
Beschwerdeführerin somit in der Zeit ab August 2009 lediglich zwei Dienstjahre
anzurechnen gewesen.

4.

4.1. Die Parteien schlossen am 7. April 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag
mit Wirkung ab dem 1. August 2009 ab. Gemäss diesem Vertrag richtet sich die
Besoldung nach dem kantonalen Besoldungsrecht für Lehrpersonen an der
Volksschule. Unter Anrechnung von drei Dienstjahren wurde für ein
Vollzeit-Pensum ein Jahreslohn von Fr. 94'544.- errechnet.

4.2. Da für die Zeit ab August 2009 bei gesetzeskonformer Berechnung der
Beschwerdeführerin lediglich zwei Dienstjahre hätten angerechnet werden dürfen
(vgl. E. 3.3 hievor), ist der Vertrag vom 7. April 2009, der für die Besoldung
einerseits auf das kantonale Besoldungsrecht verweist, anderseits aber eine
Anrechnung von drei Dienstjahren vorsieht, in sich widersprüchlich. Es fehlen
jedoch jegliche Hinweise darauf, dass sich die Vertragsparteien bewusst über
die gesetzlichen Bestimmungen hätten hinwegsetzen wollen; auch ein allfälliger
Nachweis eines "Lehrermangels" im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wäre noch
kein hinreichendes Indiz für eine solche Absicht, womit sich weitere
Abklärungen hiezu erübrigen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die
Vertragsparteien, wären sie sich bei Vertragsabschluss der Widersprüchlichkeit
des Vertrages bewusst gewesen, diesen im Sinne der gesetzlichen Regelung
abgeschlossen hätten. Somit braucht die Frage, ob sich die Vertragsparteien
überhaupt vertraglich über die gesetzliche Regelung hätten hinwegsetzen können,
nicht näher geprüft zu werden.

4.3. Demnach hätte sowohl nach Gesetz als auch nach Vertrag ab August 2009
lediglich ein Anspruch auf einen Lohn berechnet aufgrund zweier Dienstjahre
bestanden. Daraus folgt, dass der ab August 2014 tatsächlich ausbezahlte Lohn
sowohl gesetzes- als auch vertragskonform war.

5. 
War der ab August 2014 tatsächlich ausbezahlte Lohn sowohl gesetzes- als auch
vertragskonform, so war das bis Juli 2014 ausbezahlte Gehalt zu hoch. Es stellt
sich damit die Frage, ob die Vorinstanz eine Verfassungsverletzung beging, als
sie dem Beschwerdegegner das Recht zubilligte, das Gehalt ohne Weiteres auf
August 2014 anzupassen.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksrat habe sie vor seinem
Beschluss vom 3. Juni 2014 nicht angehört und dadurch ihren verfassungsmässigen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Anstellung der Beschwerdeführerin
war mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgt (vgl. § 4 PGL); zur
Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist ein Klageverfahren
vorgesehen (vgl. § 49 PGL). Der Beschluss des Bezirksrates vom 3. Juni 2014
entfaltete somit gegenüber der Beschwerdeführerin keine direkten Wirkungen.
Damit brauchte sie vorgehend auch nicht angehört zu werden, der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Im weiteren
Verlauf fand sodann gemäss vorinstanzlichen Feststellungen am 16. Juni 2014 ein
Gespräch statt und erfolgte am 30. Juni 2014 eine schriftliche Orientierung,
worauf die Vorinstanz in ihrer Begründung Bezug genommen hat. Dass unter diesen
Umständen mit Blick auf die Gehörsrechte einschlägiges kantonales Recht
willkürlich angewendet worden wäre oder sich unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1 BV
andere Schlüsse ergeben würden, wird in der Beschwerde nicht begründet
dargetan.

5.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Anpassung der tatsächlichen
Gehaltszahlung auf August 2014 verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 BV). Soweit sie sich hiebei auf die Rechtsprechung zum
Vertrauensschutz beruft (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit weiteren
Hinweisen), ist darauf hinzuweisen, dass eine erfolgreiche Berufung auf diese
Praxis unter anderem nicht wieder rückgängig zu machende nachteilige
Dispositionen voraussetzen würde. Solche werden in der Beschwerde nicht
dargetan, womit sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Davon
abgesehen ist der Zeitraum von fünf Jahren, während dem hier zu hohe Zahlungen
erbracht wurden, jedenfalls zu kurz, um eine Berufung auf Gesetz und Vertrag
als treuwidrig erscheinen zu lassen.

6. 
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat somit das kantonale Gericht
nicht gegen die Bundesverfassung verstossen, als es für die Zeit ab 1. August
2014 einen Anspruch auf ein höheres als das tatsächlich ausbezahlte Gehalt
verneint hat. Daraus folgt auch, dass das Feststellungsbegehren für die Zeit
vor 1. August 2014 - soweit im Lichte des nicht offenkundig gegebenen
Feststellungsinteresses auf dieses überhaupt hätte eingetreten werden können -
abzuweisen wäre. Der kantonale Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden und
die Beschwerde daher abzuweisen.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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