Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.209/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_209/2017        

Urteil vom 14. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1955 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Taxifahrer
angestellt. Am 23. Juni 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons
Zürich wegen Rücken- und Halsschmerzen zum Leistungsbezug an. Diese holte
diverse Arztberichte und ein polydisziplinäres (internistisches,
rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 24. September 2015 ein. Weiter zog
sie unter anderem eine Stellungnahme des pract. med. C.________, Facharzt für
Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 30. März
2016 bei. Mit Verfügung vom 4. August 2016 verneinte die IV-Stelle einen
Leistungsanspruch des Versicherten.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Januar 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ein gerichtliches
Gutachten in Auftrag zu geben; im Anschluss daran sei über seine Ansprüche
gemäss IVG, insbesondere Rentenleistungen, zu entscheiden; eventuell sei die
Sache zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachten und anschliessender
erneuter Rentenbeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; im
bundesgerichtlichen Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten
Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE
141 V 585).

2. 
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4
Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs
(Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung
über die Invalidität bei psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281), des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43   Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 61 lit. c
ATSG), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten (E. 1 hievor; BGE
125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die am 4. August 2016 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs des
Beschwerdeführers bestätigte.

3.1. Im MEDAS-Gutachten vom 24. September 2015 wurden keine Diagnosen mit
wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt. Weiter
wurde festgehalten, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxichauffeur und
für alle anderen in Frage kommenden beruflichen Verweisungstätigkeiten werde
die Arbeitsfähigkeit auf   100 % geschätzt.

3.2. Das kantonale Gericht erwog in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit
einlässlicher Begründung im Wesentlichen, dieses MEDAS-Gutachten erfülle die
praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage.
Gestützt hierauf sei beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich kein lang
andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Beschwerde sei deshalb als
unbegründet abzuweisen.

4.

4.1.

4.1.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz standen den MEDAS-Gutachtern
die Suva-Akten zum tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer vom 17. Dezember
2012, Stand bis 8. Mai 2014, zur Verfügung. Erst im Vorbescheidverfahren zog
die IV-Stelle die Suva-Akten zu seinen Auffahrunfällen von 19. Juli 2011 und
18. Oktober 2011, zu seinem Unfall vom 20. Juni 2012 (Sturz auf das linke Knie)
und die in der Zwischenzeit dazugekommenen Akten zum tätlichen Angriff vom 17.
Dezember 2012, Stand bis 29. Januar 2016, bei. Die MEDAS-Gutachter setzten sich
mit diesen nachträglich eingeholten Akten nicht mehr auseinander. Auch lag
ihnen der Bericht des Psychiaters Dr. med. D.________, Zentrum E.________, vom
22. März 2012 nicht vor.

4.1.2. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Vorinstanz könne nicht gesagt
werden, diese von der MEDAS nicht berücksichtigten Berichte seien für die
Beurteilung unwesentlich und schmälerten die Beweiskraft ihres Gutachtens
nicht. Dieser Mangel könne auch nicht durch die Stellungnahme des RAD-Arztes
pract. med. C.________ vom 30. März 2016 geheilt werden. Das Zentrum E.________
habe u.a. eine depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert, die im MEDAS-Gutachten verneint worden seien. Als Facharzt für
Arbeitsmedizin sei pract. med. C.________ nicht qualifiziert, psychiatrische
Berichte zu beurteilen. Das Gutachten könne einzig von den MEDAS-Gutachtern
ergänzt werden.

4.2.

4.2.1. Das kantonale Gericht hat einlässlich und schlüssig dargelegt, weshalb
den MEDAS-Gutachtern die wesentlichen Akten vorgelegen hätten und die
nachträglich beigezogenen bzw. die ihnen nicht bekannten medizinischen
Unterlagen die Beweiskraft ihres Gutachtens vom 24. September 2015 nicht zu
schmälern vermöchten. Hierbei stützte sich die Vorinstanz u.a. auf die
Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. C.________ vom 30. März 2016, wonach
in der Gesamtschau der Aktenlage nicht von neuen medizinischen Sachverhalten
auszugehen sei; es lägen keine wesentlich neuen, bisher unberücksichtigten
medizinischen Tatsachen vor (zu dieser Stellungnahme vgl. auch E. 5.2.2
hiernach; zur Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen vgl. Art.
59 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2011 IV
Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 2.2).
In psychischer Hinsicht wurde im MEDAS-Gutachten u.a. der Verdacht auf eine
depressive Episode (ICD-10 F32.8) und auf eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostiziert. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass im vom Versicherten
angerufenen Bericht des Dr. med. D.________ vom 22. März 2012 die Diagnose der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) nicht begründet wurde.
Deshalb hätte es selbst bei Vorlage dieses Berichts an die MEDAS an einer
Grundlage für eine gutachterliche Auseinandersetzung gefehlt. Zudem stellte die
Vorinstanz richtig fest, dass die übrigen behandelnden Ärzte keine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hätten.
Hinsichtlich der depressiven Symptomatik legte die Vorinstanz eingehend und
schlüssig dar, weshalb gestützt auf die Einschätzung des psychiatrischen
MEDAS-Gutachters beim Beschwerdeführer Inkonsistenzen und eine
Verdeutlichungstendenz vorlägen und sogar ein "aggravatorischer Prozess"
anzunehmen sei. Weiter hat sie mit Blick auf die Berichte der Psychiatrie
F.________ vom 17. Januar 2013 und der Klinik G.________ vom 8. November 2013
festgestellt, dass offenkundig und massgeblich eine psychosoziale
Belastungssituation bestehe, für welche die Invalidenversicherung nicht
einzustehen habe (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 8C_730/2008 vom 23.
März 2009 E. 2; siehe auch SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2;
Urteil 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.3).

4.2.2. Gegen die ausführlichen und nachvollziehbaren vorinstanzlichen
Erwägungen erhebt der Beschwerdeführer insgesamt keine substanziiert
begründeten Einwände. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:
Unbeheflich ist sein bloss pauschaler Verweis auf die Berichte der Klinik
G.________ vom 7. November 2013, des Dr. med. H.________, Oberarzt, Klinik
G.________, vom 21. Oktober 2014, des Hausarztes Dr. med. I.________, Innere
Medizin, vom 29. Oktober 2014 und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. univ.
K.________ vom 11. November 2014. Denn diese Berichte waren den
MEDAS-Gutachtern bekannt und wurden von ihnen somit berücksichtigt (vgl. auch
Urteil 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2).
Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die von Dr. med. D.________ im Bericht
vom 22. März 2012 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1) verweist, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Bericht das
MEDAS-Gutachten zu entkräften vermöchte. Denn dem psychiatrischen
MEDAS-Gutachter war aufgrund anderer medizinischer Akten bekannt, dass beim
Beschwerdeführer damals ein depressiver Verlauf beschrieben wurde.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die MEDAS-Gutachter hätten sich nicht zu den
psychosozialen Umständen und deren Anteil an seinem Leiden geäussert, weshalb
sie nicht als dessen alleinige Ursache angesehen werden könnten. Hieraus kann
er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Gutachter verneinten auch ohne
Bezug auf eine psychosoziale Problematik einen invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschaden (vgl. auch Urteil 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3).

5.

5.1. Im MEDAS-Gutachten vom 24. September 2015 wurde ausgeführt, retrospektiv
könne nicht rekonstruiert werden, seit wann die aktuelle Beurteilung gelte und
ob in der Vergangenheit und wie lange überhaupt - bei inkonsistenter und teils
widersprüchlicher Selbst- und Fremdbeurteilung - ein wesentlicher,
unbehandelbarer und irreversibler Gesundheitsschaden existiert habe.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, damit liege lediglich eine Momentaufnahme
vor, die einzig Auskunft über seinen Gesundheitszustand an den
Untersuchungstagen am 12., 22. und 23. Juli 2015 gebe. Der psychiatrische
MEDAS-Gutachter habe ausgeführt, seit etwa Ende Oktober 2010 sei ein
depressiver Verlauf klar gegeben, aber nicht seriös nachzuzeichnen. Eine
Verschlechterung scheine es nach der Schlägerei 2012 gegeben zu haben.
Schmerzen zögen sich seit den Unfällen durch die Anamnese und Angst- sowie
Panikattacken schienen zumindest phasenweise vorgelegen zu haben. Damit habe
der psychiatrische MEDAS-Gutachter einen Gesundheitsschaden bestätigt.
Widersprüche hätten sich ihm lediglich betreffend Diagnosestellung und
Ausprägung der jeweiligen Beschwerden gezeigt. Offenbar seien die
MEDAS-Gutachter der Ansicht gewesen, nur ein irreversibler, unbehandelbarer
Gesundheitsschaden könne zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Sie seien somit
von einem falschen Verständnis der Arbeitsfähigkeit ausgegangen und hätten sich
nicht zu deren Entwicklung in der Vergangenheit geäussert. Diese Entwicklung
sei aber für die Beurteilung des Rentenanspruchs unerlässlich. Denn er habe
sich bereits im Juni 2013 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet.
Sofern die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt seien, würde der
Rentenanspruch am 1. Dezember 2013 und das Wartejahr bereits am 1. Dezember
2012 beginnen. Insofern interessiere auch seine Arbeitsfähigkeit in dieser
Zeit.

5.2.2. Trotz der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung aufgestellten (negativen) Anspruchsvoraussetzung der
fehlenden Eingliederungsfähigkeit ist die frühere Rechtsprechung weiterhin
anwendbar. Demnach entsteht der Rentenanspruch, wenn die versicherte Person
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht oder
noch nicht eingliederungsfähig war, selbst wenn in Zukunft
Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 122 V 77 E. 2 S. 78; Urteil
8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2). Zudem ist erforderlich, dass die
versicherte Person nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid
(Art. 8 ATSG) ist.
Der RAD-Arzt pract. med. C.________ führte in der Stellungnahme vom 30. März
2016 aus, medizinisch-theoretisch müsse bereits ab Juni 2012 von einer vollen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zu dieser
Feststellung in der in anderem Zusammenhang berücksichtigten Stellungnahme
(vgl. E. 4.1.2 und 4.2.1 hiervor) äusserte sich die Vorinstanz zwar nicht
speziell. Indessen kann das Bundesgericht das Aktenstück selber würdigen (Art.
105 Abs. 2 BGG; Urteile 8C_143/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und 8C_150/2015 vom
6. November 2015 E. 3.3.2). Betreffend den Einbezug dieser Stellungnahme in die
Beurteilung vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundesrecht
darzutun, und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Denn es ist nicht
einzusehen, weshalb ein Facharzt für Arbeitsmedizin nicht imstande sein sollte,
zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, wenn er über eine
Vielzahl von Berichten anderer Fachärzte verfügt, die es zu würdigen und zu
gewichten gilt (vgl. Urteile 8C_65/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2 f. und 4.2
sowie 9C_712/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.2). Auch inhaltlich ist die
Richtigkeit seiner Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen, woran angesichts
der festgestellten Inkonsistenzen und Widersprüche auch weitere Abklärungen
nichts zu ändern vermöchten. Gestützt auf die festgestellte volle
Arbeitsfähigkeit ab Juni 2012 konnte im Rahmen der Anmeldung des
Beschwerdeführers bei der IV-Stelle vom 23. Juni 2013 gemäss Art. 28 Abs. 1
lit. b und c IVG kein Rentenanspruch entstehen.

5.2.3. Unbehelflich ist nach dem Gesagten der Einwand des Beschwerdeführers,
das kantonale Gericht habe die Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 138 I 232 E.
5.1 S. 237) verletzt, da es nicht dargetan habe, weshalb eine Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 2012 verneint werden müsse. Denn
eine Rückweisung an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2
S. 204; Urteil 8C_412/2016 vom 6. Oktober 2016    E. 5.2).

6. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die kollektive
Krankentaggeldversicherung des ehemaligen Arbeitgebers habe während 720 Tagen
das volle Taggeld geleistet, zuletzt am 3. Juni 2015. Die Pensionskasse habe
vom 1. Februar 2013 bis 18. Oktober 2015 die volle Prämienbefreiung gewährt.
Ohne einen relevanten Gesundheitsschaden wären diese Leistungen kaum erbracht
worden. Hierbei handelt es sich im Vergleich zu den vorinstanzlichen Vorbringen
um unzulässige unechte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; nicht publ. E. 1.3 des
Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]; Urteil 8C_138/
2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.2.1). Hiervon abgesehen entfaltet die Beurteilung
des Krankentaggeldversicherers und der beruflichen Vorsorge für die
Invalidenversicherung keine Bindungswirkung (SVR 2004 IV Nr. 19 S. 60, I 82/03
E. 2.4; Urteile 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.4 und 9C_128/2009 vom 4.
Mai 2009 E. 4.2).

7. 
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im
Lichte der in E. 1 hievor dargelegten Grundsätze mangelhaft seien oder eine
Bundesrechtsverletzung vorliege.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse
zu erwarten sind, durfte darauf verzichtet werden. Dies verstösst weder gegen
den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Grundsatz der
Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 8). Von
willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann keine Rede sein.

8. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er
hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage
ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Markus Loher wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben