Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.208/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_208/2017        

Urteil vom 17. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
Beschwerdeführerin,

gegen

 ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Peter Philipp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1972 geborene A.________ war seit dem 1. Januar 2009 als Mitarbeiterin im
Innendienst für die B.________ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK
Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. August 2009 erlitt
sie in Serbien als Beifahrerin im von ihrem Ehemann gelenkten Auto einen
Unfall, bei welchem ihre damals 14-jährige Tochter ums Leben kam. Die ÖKK
erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 10. August 2015 stellte
sie diese rückwirkend ab 1. Juli 2015 ein und verwies zur Begründung auf einen
nunmehr fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis. Die vom Krankenversicherer der
A.________ dagegen geführte Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die
Einsprache der A.________ wies die ÖKK mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 ab.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Januar 2017).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die ÖKK sei zur Erbringung von Versicherungsleistungen zu
verpflichten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat,
die Beschwerdegegnerin sei ab 1. Juli 2015 nicht mehr leistungspflichtig.

3. 
Im angefochtenen Entscheid sind die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der
Streitsache zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1.

4.1.1. Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum
Schluss gelangt, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den
strittigen Zeitpunkt hinaus schon deshalb zu verneinen sei, weil keine
anspruchsrelevanten (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen mehr festzustellen
gewesen seien. Diese Beurteilung beruht auf einer nicht zu beanstandenden
Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Vorinstanz hat dabei
namentlich auf die überzeugende polydisziplinäre Expertise der
Begutachtungsstelle C.________ vom 16. Juli 2015 abgestellt. Darin werden ein
Status nach Autounfall am 15. August 2009 mit persistierender Hypästhesie am
rechten Kleinfinger (ohne Bedeutung für die Leistungsfähigkeit) und - als
möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall
zurückgehende Diagnosen - eine Dysthymie im Sinne einer pathologischen
Trauerreaktion auf den Tod der Tochter, mit unfallfremden aufrechterhaltenden
Faktoren, sowie (ohne Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit)
Spannungskopfschmerzen angegeben. Die Versicherte sei spätestens ab
Untersuchungsdatum (30. Juni und 9. Juli 2015) sowohl in ihrer angestammten
Tätigkeit als Mitarbeiterin im Innendienst eines Versicherungsberatungsbüros
als auch in jeder anderen Tätigkeit, die ihrer Konstitution und ihren
beruflichen Qualifikationen entspreche, zeitlich vollschichtig und mit 100 %
Leistung einsetzbar.

4.1.2. Im angefochtenen Entscheid wird offen gelassen, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Problematik und dem Unfallereignis
vorliegt. Die Adäquanz zwischen Schockerlebnis vom 15. August 2009 (Unfalltod
der Tochter) und der Mitte 2015 noch vorhandenen psychischen Beschwerden "ist
oder wäre" gemäss Vorinstanz zu verneinen.

4.2. Soweit sich die Versicherte - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren -
auf vom Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 16. Juli 2015
abweichende medizinische Berichte der behandelnden Ärzte beruft, wonach eine
mittelgradige bis phasenweise schwere depressive Symptomatik bei
posttraumatischer Belastungsstörung bestehe, ist mit dem kantonalen Gericht
festzustellen, dass diese Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise zu sprechen vermögen. Die Beschwerdeführerin
macht weiter geltend, dass sowohl der natürliche als auch der adäquate
Kausalzusammenhang rechtsgenüglich erstellt seien. Dabei übersieht sie, dass
das kantonale Gericht bei Fehlen einer erheblichen
Gesundheitsbeeinträchtigungen auf eine Adäquanzprüfung hätte verzichten können.
Denn bereits zufolge der nunmehr wieder 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit fallen weitere Leistungen der Unfallversicherung ab 1. Juli 2015
ausser Betracht. Selbst wenn also mit der Beschwerdeführerin der natürliche und
der adäquate Kausalzusammenhang bezüglich des psychischen Leidens zu bejahen
wären, würde dies nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Eine Dysthymie
begründet nämlich grundsätzlich keinen Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes
(Urteile 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2; 8C_643/2015 vom 18. Dezember
2015 E. 5.2.1; 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2). Deshalb konnte entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin auch eine Konsistenzprüfung gemäss BGE 141 V
281 unterbleiben (vgl. Urteil 8C_643/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 5.2.1).

5.

5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis
auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt.

5.2. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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