Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.207/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_207/2017

Urteil vom 21. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,
Bundesgasse 35, 3011 Bern,
vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. März 2017 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2017, mit welchem
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die
Verfügung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 18.
Dezember 2015 geführten Einsprache gutgeheissen wurde,

in Erwägung,
dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht nur
hinsichtlich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden
können (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.; SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151
[9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1]; 2007 IV Nr. 43 S. 143 [9C_191/2007
vom 8. Mai 2007]),
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern
prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid zwar in vielerlei
Hinsicht kritisiert, insbesondere was die Würdigung der Parteivorbringen und
der Aktenlage anbelangt, ohne indessen darzulegen, inwiefern das kantonale
Gericht dabei gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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