I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.207/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_207/2017 Urteil vom 21. März 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer, Beschwerdeführerin, gegen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. März 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2017, mit welchem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 18. Dezember 2015 geführten Einsprache gutgeheissen wurde, in Erwägung, dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht nur hinsichtlich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden können (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.; SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151 [9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1]; 2007 IV Nr. 43 S. 143 [9C_191/2007 vom 8. Mai 2007]), dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid zwar in vielerlei Hinsicht kritisiert, insbesondere was die Würdigung der Parteivorbringen und der Aktenlage anbelangt, ohne indessen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht dabei gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. März 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben