Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.205/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_205/2017        

Urteil vom 4. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 30. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1993 geborene A.________ war ab 1. Dezember 2015 bei der B.________ AG als
Augenoptikerin angestellt. Am 8. Februar 2016 kündigte sie dieses
Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit auf den 20. Februar 2016.
Daraufhin meldete sie sich am 21. März 2016 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 23.
März 2016 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (im Folgenden:
Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. März 2016. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2016 stellte die Arbeitslosenkasse A.________ wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung
ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016 fest.

B. 
Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, die dagegen erhobene Beschwerde insofern
gut, als es die Einstellungsdauer von 18 Tagen auf 12 Tage herabsetzte.

C. 
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung dieses Entscheids sowie die
Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. Juli 2016.
A.________ schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Beschwerdeabweisung;
subeventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie neuer
Entscheidung oder die Festsetzung der Einstellungsdauer auf 12 Tage durch das
Bundesgericht. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. 

1.1.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE
138 V 106 E. 2.1 S. 110; 134 III 332 E. 2.5 S. 335). Wer mit dem angefochtenen
Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selbst innert der
Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten. Sodann kann das Bundesgericht nicht
über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (Art.
107 Abs. 1 BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der
beschwerdeführenden Partei, nicht jenes des Beschwerdegegners ist (MEYER/
DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu
Art. 107 BGG). Gibt die Vorinstanz - wie hier - beiden Parteien teilweise Recht
und erhebt nur eine Partei Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei
ihr vollumfänglich Recht zu geben, kann deshalb die andere Partei nicht im
Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Beschwerde wieder diejenigen Anträge
stellen, bezüglich welcher die Vorinstanz ihr Unrecht gegeben hat (zum Ganzen:
BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; Urteil 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1).
Vielmehr hat sich ein Beschwerdegegner in der Vernehmlassung auf seine
Verteidigung zu beschränken und kann nur Nichteintreten oder vollumfängliche
bzw. teilweise Abweisung des Rechtsbegehrens beantragen (Urteil 2A.121/2004 vom
16. März 2005 E. 4, in: RDAF 2005 II 335).

1.1.2. Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid
innert der Beschwerdefrist anzufechten. In der Vernehmlassung beantragt sie nun
aber (nebst Nichteintreten bzw. Beschwerdeabweisung) insbesondere auch die
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und neuer Entscheidung durch die
Vorinstanz oder allenfalls die Festsetzung der Einstellungsdauer auf 12 Tage
durch das Bundesgericht. Allerdings obliegt es nicht der Beschwerdeführerin,
mit ihrer Beschwerde die Korrektur eines Verfahrensmangels zu beantragen, der
sich für die Beschwerdegegnerin nachteilig auswirken könnte. Vielmehr hätte die
Beschwerdegegnerin dies selbst - mittels eigener Beschwerdeerhebung - tun
müssen. Somit ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten, soweit sie über die
Anträge auf Nichteintreten bzw. Beschwerdeabweisung hinausgehen. Auch kann
ihrer Argumentation nicht gefolgt werden, wonach die von der Beschwerdeführerin
beantragte Bestätigung des Einspracheentscheids durch das Bundesgericht zur
Vereitelung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK und des Anspruchs auf persönliche Anhörung und auf Abnahme weiterer
Beweismittel (Art. 29 BV) führen würde, weshalb auf diesen Antrag nicht
einzutreten sei.

1.2. Die Beschwerdeschrift muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Weil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ein
reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache
stellen. Demnach muss er angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und
welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 389). Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin erfüllt ein Antrag auf Bestätigung des
Einspracheentscheids, wie er hier gestellt wurde, diese Voraussetzung, bringt
die Beschwerdeführerin doch damit zum Ausdruck, dass in der Sache diejenigen
Rechtsfolgen eintreten sollen, die bereits im Einspracheentscheid vorgesehen
waren.

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen Rechtsschriften des Weiteren eine
Begründung enthalten, in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass konkret auf die für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften
oder Rechte und weshalb diese von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (
BGE 140 III 86 E. 2 S. 89; Urteil 8C_644/2016 vom 21. November 2016 E. 2.1).
Jedoch ist nicht erforderlich, dass die Gesetzesartikel ausdrücklich genannt
werden (wie die Beschwerdegegnerin behauptet), falls aus den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift hinreichend klar hervorgeht, gegen welche Rechtsregeln die
kantonale Instanz verstossen haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 mit
zahlreichen Hinweisen; Urteil 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 1.1). Die
Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Ermessensmissbrauch und damit eine
Rechtsverletzung vor (Urteil 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 mit Hinweisen;
MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 34
zu Art. 95 BGG). Zudem zeigt sie auf, worin diese bestehen soll. Damit hat sie
die Begründungsanforderungen erfüllt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten,
unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3. 
Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Kündigung
durch die versicherte Person (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach bei der Frage der
Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen
ist (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für
die Ausführungen zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs.
3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV). Darauf wird verwiesen.
Vor Bundesgericht ist die Einstellung der Versicherten in ihrer
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch die Versicherte während der Probezeit) im Grundsatz
nicht mehr strittig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit der Reduktion der
Einstellungstage von 18 Tagen auf 12 Tage nicht einverstanden und rügt eine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz.

4. 

4.1. Die Festlegung der Einstellungsdauer beschlägt eine typische
Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort
zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung sowie bei
Ermessensmissbrauch (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 8C_138/2017 vom 23.
Mai 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die
Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von
unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten
lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V 365 E. 5.1 S. 73 mit Hinweis).
Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten
lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger
Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die
Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende
Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre,
nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder
teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 116 V 307 E. 2
S. 310; Urteil 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1, in: ARV 2016 S. 308).

4.2. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige der Vorinstanz
in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt
sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE
137 V 73 E. 5.2 S. 73). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen
hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf
das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 126 V 75 E. 6 S. 81; Urteil
8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 6.1).

5. 

5.1. Die Vorinstanz begründete die Herabsetzung der Einstellungsdauer von 18
auf 12 Tage damit, dass von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit
auszugehen sei, so dass der Rahmen für die Bemessung der Einstelltage
grundsätzlich zwischen 31 und 60 Tagen läge. Aufgrund der Umstände des
Einzelfalls habe die Arbeitslosenkasse diesen Rahmen jedoch zu Recht
unterschritten. Dabei habe sie zu Gunsten der Versicherten berücksichtigt, dass
diese den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht sofort gestellt habe.
Auch das Verhalten der Arbeitgeberin habe sich verschuldensmindernd ausgewirkt.
Die Arbeitslosenkasse habe aber nicht beachtet, dass die Kündigung während der
Probezeit erfolgt sei und das Verschulden unter dieser Voraussetzung gemäss der
Rechtsprechung weniger streng zu werten sei, als wenn die versicherte Person
das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt auflöse (vgl. Urteil des
früheren Eidg. Versicherungsgerichts C 296/05 vom 21. Dezember 2005 E. 3.3 mit
Hinweis). Daher erscheine eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 12
Tage angemessen.

5.2. Entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts hatte die Beschwerdeführerin
dem Umstand, dass die Kündigung noch während der Probezeit erfolgt war,
durchaus Rechnung getragen. So hielt sie in der Begründung des
Einspracheentscheids vom 5. Juli 2016 ausdrücklich fest, dass bei einer
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit infolge Kündigung durch die versicherte
Person in der Regel eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen
erfolge; weil die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG
jedoch noch während der Probezeit gekündigt habe, sei praxisgemäss von 24
Einstelltagen auszugehen (die wegen des Verhaltens der Arbeitgeberin sowie der
verzögerten Anmeldung zum Taggeldbezug um 6 Einstelltage zu reduzieren seien).
Auch aus dem Formular "Entscheid betr. Einstellung in der Anspruchsberechnung",
das der Verfügung vom 18. Mai 2016 beilag, geht hervor, dass die Berechnung auf
der Basis von 24 (statt 36) Einstelltagen erging. Indem das kantonale Gericht
die weitere Herabsetzung der Einstellungsdauer auf 12 Tage mit der Kündigung
während der Probezeit begründete, berücksichtigte es diesen Umstand im Ergebnis
doppelt. Die zusätzliche Reduktion der Dauer beruht daher auf unsachlichen
Überlegungen und stellt einen Ermessensmissbrauch dar. Sie kann folglich nicht
geschützt werden.

5.3. Die Beschwerdegegnerin macht schliesslich geltend, das
persönlichkeitsverletzende Verhalten und die arbeitsvertragswidrigen Weisungen
der Arbeitgeberin sowie die um 28 Tage verspätete Anmeldung zum Taggeldbezug
würden eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 12 statt
18 Tagen als angemessen erscheinen lassen. Wie gezeigt hatte die
Beschwerdeführerin diese Umstände jedoch bereits verschuldensmindernd
berücksichtigt. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Verwaltung
ist nicht erkennbar, so dass kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen
(soweit der Einwand überhaupt zu hören ist). Im Ergebnis ist die Beschwerde
somit gutzuheissen.

6. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 30. Januar 2017 wird
aufgehoben und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Baselland vom 5. Juli 2016 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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