Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.201/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_201/2017

Urteil vom 17. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 8. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. März 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung mit Blick auf die arbeitgeberähnliche Stellung des
Ehegatten bei der letzten Arbeitgeberin verneinte,
dass die Beschwerdeführerin dies pauschal als auf einer rein formellen
Betrachtung basierend und nicht sämtliche ihrer Vorbringen berücksichtigend
kritisiert, es dabei indessen unterlässt, auf die dazu ergangenen Erwägungen
näher einzugehen bzw. konkret aufzuzeigen, welche ihrer Vorbringen das
kantonale Gericht unberücksichtigt gelassen haben soll und inwiefern diese
entscheidwesentlicher Natur gewesen sein sollen,
dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete
Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt, woran die nicht näher
spezifizierte Behauptung, "gerade aufgrund des im zitierten BGE [welcher?] darf
auf eine Beurteilung der subjektiven Momente nicht verzichtet werden" nichts
ändert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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