Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_1/2017

Urteil vom 27. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
16. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene A.________ war seit November 2011 als Holzbaufachmann bei der
B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 7. Januar 2013 wurde er beim Beladen eines LKW's von einem
Stapler gegen das Fahrzeug gedrückt und erlitt dabei eine indirekte
Inguinalhernie links und eine Luxation des Interphalangealgelenks der linken
Grosszehe mit Teilruptur des Flexor hallucis. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach sie A.________ mit Verfügung vom
29. Februar 2016 mit Wirkung ab 1. April 2016 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 19 % zu und verneinte den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 16. November 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Ursachen der
Schmerzen im Knie und Oberschenkel links abzuklären und ihm eine Rente von
mindestens 35 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 %
auszurichten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. April
2016 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente sowie auf
eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hat und dabei namentlich
auch, ob der Gesundheitszustand genügend abgeklärt worden ist.

Die hiefür massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere auch zu dem
für einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden, sind im
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 und im angefochtenen Entscheid vom 16.
November 2016 zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum
Schluss gelangt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden - abgesehen von
den Fussbeschwerden - keine weiteren unfallbedingten hinreichend nachweisbaren
Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Sachverhalt erscheine
hinreichend abgeklärt und die geltend gemachten Beschwerden im Bereich des
linken Knies und Oberschenkels seien durch die Fussverletzung nicht ausreichend
strukturell erklärbar. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden, so die
Vorinstanz, habe die SUVA zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang verneint.
Unter Berücksichtigung der Beschwerden am linken Fuss bestätigte das kantonale
Gericht den von der SUVA - ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit - ermittelten Invaliditätsgrad von 19 %. Ebenfalls
bestätigte es die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung.

3.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einem vom angefochtenen Entscheid
abweichenden Ergebnis führen könnte. Mit den mehrheitlich bereits im kantonalen
Verfahren erhobenen Einwendungen hat sich die Vorinstanz einlässlich
auseinandergesetzt.

3.2.1. Bezüglich der erst seit Sommer 2015 beklagten Beschwerden im Bereich des
linken Knies und Oberschenkels hat das kantonale Gericht aufgezeigt, dass sie
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sowohl in der kreisärztlichen
Untersuchung vom 18. September 2015 als auch in der Abklärung der Rehaklinik
C.________ vom 4. bis 17. November 2015 (Austrittsbericht vom 19. November
2015) berücksichtigt worden sind. Nicht zutreffend ist auch die Behauptung des
Versicherten, die SUVA habe in widersprüchlicher Weise die Kausalität verneint,
jedoch unterstellt, die Beschwerden an Knie und Oberschenkel seien
möglicherweise auf eine Fehlhaltung zurückzuführen. Im Einspracheentscheid vom
3. Mai 2016 wurde lediglich die Aussage des Versicherten wiedergegeben, wonach
die Schmerzen im linken Knie wahrscheinlich von der Fehlbelastung kämen. In
keiner Weise hat die SUVA diesen Zusammenhang hergestellt.

3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer wiederum eine fehlende Abklärung der
psychischen Unfallfolgen rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA und das
kantonale Gericht auf weitere Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes
verzichten durften, wenn allfällige psychische Beschwerden nicht in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen würden. Die
SUVA hat die Adäquanz im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 in Anwendung der
in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung geprüft und verworfen. Der
Beschwerdeführer hat die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Verfahren
nicht gerügt und auch keine Argumente vorgebracht, weshalb diese nicht
rechtmässig sein sollten. Es hat demnach bei der Feststellung, dass eine
allfällige psychische Gesundheitsschädigung die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht in anspruchsrelevanter Hinsicht beeinträchtige, sein
Bewenden.

3.2.3. Wenn der Beschwerdeführer bezüglich Ermittlung des Invaliditätsgrades
erneut rügt, die Problematik der Sicherheitsschuhe sei bei der Festsetzung des
Invalideneinkommens nicht berücksichtigt worden, übersieht er, dass wegen der
Schmerzen einerseits und der Notwendigkeit des Tragens spezieller Schuhe
andererseits ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von
10 % gewährt wurde.

3.2.4. Soweit schliesslich die Abweisung des Begehrens um eine
Integritätsentschädigung gerügt wird, setzt sich der Beschwerdeführer mit der
einlässlichen Begründung im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht
auseinander. Die geklagten Beschwerden an Knie und Oberschenkel links sowie
allfällige psychische Probleme sind - wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt
- zu Recht nicht berücksichtigt worden.

3.3. Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102
Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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