Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.19/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_19/2017         

Urteil vom 22. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
25. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1989 geborene A.________ war seit August 2004 im Rahmen eines
Lehrverhältnisses bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 19. Januar 2007 kollidierte sie als Rollerfahrerin frontal mit
einem in eine Einfahrt einbiegenden Personenwagen und kam dabei zu Fall. Vom
19. bis 28. Januar 2007 war A.________ im Spital C.________ hospitalisiert.
Dort wurden eine Tibiamehrfragmentfraktur links sowie eine metacarpale
V-Basisfraktur an der linken Hand diagnostiziert und am 19. Januar 2007 eine
offene Reposition der Stückfraktur und Plattenosteosynthese LCP 5,0 an der
linken Tibia durchgeführt. Die Suva erbrachte Taggeldleistungen und übernahm
die Kosten der Heilbehandlung.

Im Februar 2008 wurden im Spital C.________ das Osteosynthesenmaterial an der
linken Tibia entfernt und eine Narbenkorrektur am linken Unterschenkel
vorgenommen. A.________ liess sich bei Dr. med. D.________, Facharzt FMH für
Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 20. September 2012). Am 28. November 2012
teilte die Suva dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, der Fall gelte als
abgeschlossen, da die Versicherte keiner ärztlichen Behandlung mehr bedürfe.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 liess A.________ um Prüfung des Anspruchs
auf eine Integritätsentschädigung ersuchen. Gestützt auf die Beurteilungen der
Kreisärztin Dr. med. E.________, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, vom 24.
April und 3. Dezember 2013 verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. März 2014
einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 7. November 2014 fest.

B. 
A.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr in
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2014 weiterhin die
Versicherungsleistungen auszurichten und dabei insbesondere die Deckung der
Behandlung der Kleinfingerverletzung links sowie eine angemessene
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2016 ab, soweit darauf
einzutreten war, und wies die Suva an, die mit Einsprache und Beschwerde
beantragte Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen zu prüfen und darüber
zu entscheiden.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Vorinstanz
anzuweisen, die weitere Gewährung von Versicherungsleistungen anzuordnen und
insbesondere die Deckung der Behandlung der Kleinfingerverletzung links sowie
eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventuell sei der Fall
zur vollständigen Abklärung und Entscheidung an die Suva zurückzuweisen. Unter
"Rechsverzögerungsbeschwerde" lässt A.________ des Weiteren beantragen, der
Kanton Schaffhausen sei zu ermahnen, am kantonalen Versicherungsgericht die
Voraussetzungen für ein rasches Beschwerdeverfahren zu schaffen.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich einerseits gegen die vorinstanzliche
Beschwerdeabweisung betreffend Integritätsentschädigung und andererseits gegen
das Nichteintreten auf den Antrag betreffend die weitere Gewährung von
Versicherungsleistungen, insbesondere Heilbehandlung der Kleinfingerverletzung
links. Sie beantragt vor Bundesgericht wiederum sowohl die Zusprechung einer
angemessenen Integritätsentschädigung wie auch die weitere Gewährung von
Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung.

2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a
S. 414).

2.2. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, teilte die Suva dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. November 2012 mit,
gemäss Beurteilung des Dr. med. D.________ seien noch gewisse Restfolgen des
Unfalls vorhanden. Da diese jedoch keiner ärztlichen Behandlung mehr bedürften,
würden die Versicherungsleistungen enden und gelte der Fall als abgeschlossen.
Der Rechtsvertreter der Versicherten reagierte mit Schreiben vom 3. Dezember
2012 und bestätigte, dass zurzeit keine weiteren medizinischen Behandlungen
vorgesehen seien. Offen sei hingegen noch die Frage der
Integritätsentschädigung. Am 20. Februar 2013 erkundigte er sich nach dem Stand
des Verfahrens bezüglich Integritätsentschädigung. Mit Schreiben vom 30. April
2013 verneinte die Suva einen Anspruch auf Integritätsentschädigung und erliess
am 3. März 2014 eine entsprechende Verfügung. In der Einsprache vom 27. März
2014, mithin rund 16 Monate nach Mitteilung des Fallabschlusses, liess die
Versicherte die Aufhebung der Verfügung, die weitere Ausrichtung der
Versicherungsleistungen sowie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung
beantragen. Im Entscheid vom 7. November 2014 setzte sich die Suva mit der
Frage der Integritätsentschädigung auseinander und wies die Einsprache ab.

2.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Verfügung vom
3. März 2014 sowie des Einspracheentscheids vom 7. November 2014 einzig der
Anspruch auf Integritätsentschädigung war und das Verfahren nicht auf weitere
Ansprüche auszudehnen ist. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern. Der mit Schreiben vom 28. November 2012 mitgeteilte
Fallabschluss, mit Ausnahme der Integritätsentschädigung, ist in Rechtskraft
erwachsen, da die anwaltlich vertretene Versicherte innerhalb eines Jahres nach
Erhalt der Mitteilung nicht opponiert und keinen Antrag auf weitere
Versicherungsleistungen gestellt hatte. Ohne fristgerechte Intervention erlangt
nämlich der entsprechende Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er
zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145
E. 5.4 S. 153; Urteil 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.2). Zu Recht hat die
Vorinstanz demzufolge nur den Anspruch auf Integritätsentschädigung als
Anfechtungsgegenstand betrachtet und ist auf den Antrag auf Ausrichtung
weiterer Versicherungsleistungen, namentlich die Deckung der Behandlung der
Kleinfingerverletzung links, nicht eingetreten. Missverständlich ist allerdings
Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, wonach die Suva die
beantragte Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen zu prüfen und darüber
zu entscheiden habe. Ihr kann nur insoweit Bedeutung zukommen, als es der
Versicherten unbenommen bleibt, gegenüber der Suva einen Rückfall oder
Spätfolgen zu diesem Unfall geltend zu machen, worüber diesfalls zu entscheiden
sein wird.

2.4. Ein allfälliger Anspruch auf Heilbehandlung ist nach Gesagtem auch nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den diesbezüglich erneut
gestellten Antrag nicht einzutreten ist.

3. 
Nicht einzutreten ist sodann auf den als "Rechtsverzögerungsbeschwerde"
gestellten Antrag, es sei der Kanton Schaffhausen zu ermahnen, am kantonalen
Versicherungsgericht die Voraussetzungen für ein rasches Beschwerdeverfahren zu
schaffen. Eine allfällige Rechtsverzögerung wäre mit Erlass des
vorinstanzlichen Entscheids behoben worden und ohne Belang für die Beurteilung
des streitigen Leistungsanspruchs (vgl. Urteil 9C_624/2008 vom 10. September
2008 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich direkt
an die Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn sie Bedarf dafür sieht.

4. 
Im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen ist nach Gesagtem einzig, ob
die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Integritätsentschädigung aus dem Unfall vom 19. Januar 2007 zu Recht verneint
hat und ob der medizinische Sachverhalt zur Prüfung dieser Fragen genügend
abgeklärt ist.

4.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) sowie
die Grundsätze betreffend deren Abstufung nach der Schwere des
Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2
UVV sowie Anhang 3 zur UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.2. In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der
Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht
abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen) häufig
vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für
spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der
Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige
Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei
teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der
Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz
entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog.
Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen
stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich,
um so weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der
Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes
gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben
ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die
Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem
Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweisen; RKUV 1989
Nr. U 76 S. 306, U 47/88 E. 4a, nicht publiziert in BGE 115 V 147; Urteil
8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.2).

4.3. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang
3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hiefür an die
medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die
Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen
Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts,
und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im
Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen
medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies
regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27
S. 97, 8C_459/2008 E. 2.3; Urteil 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit
Hinweisen).

4.4. Zur Höhe der Integritätsentschädigung wird in Art. 25 UVG und Art. 36 Abs.
3 UVV lediglich ausgeführt, dass diese nach der Schwere des Schadens abzustufen
und nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen ist, nicht aber, wie sie zu
ermitteln ist. In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidg. Versicherungsgericht
Ausführungen dazu gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn
ein versichertes Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156 E. 3a S.
157) oder zu verschiedenen Integritätsschäden (BGE 116 V 156 E. 3b S. 157)
geführt hat. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die
Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren
Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und
sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu
addieren (SVR 2008 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E. 6; Urteil 8C_826/2012 vom 28.
Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis).

5.

5.1. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale
Gericht zum Schluss gelangt, es liege bei der Beschwerdeführerin keine auf das
Unfallereignis vom 19. Januar 2007 zurückgehende dauernde erhebliche Schädigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität vor, weshalb die
gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung
nicht erfüllt seien. Es stellte bei seiner Beurteilung namentlich auf das von
der Versicherten eingeholte Gutachten des Dr. med. D.________ vom 20. September
2012 sowie auf die Beurteilungen der Kreisärztin Dr. med. E.________ vom 24.
April und 3. Dezember 2013 ab. Die Vorinstanz legte im Wesentlichen dar, mit
Bezug auf die erlittene Tibiamehrfragmentfraktur könne weder aufgrund der
Befunde noch der von Dr. med. D.________ festgestellten Valgisierung der
Beinachse links auf eine dauernde erhebliche Gebrauchsunfähigkeit des
Unterschenkels sowie des Kniegelenks und des oberen Sprunggelenks (OSG) im
Sinne von Suva-Tabelle 4.4 geschlossen werden. Die das Schienbein
einschliessenden Gelenke (Kniegelenk und OSG) seien sodann weder im Sinne von
Suva-Tabelle 2 versteift oder in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt noch im
Sinne von Suva-Tabelle 5 arthrotisch geschädigt. Mit Bezug auf die Folgen der
metacarpalen V-Basisfraktur - so die Vorinstanz weiter - ergäben sich aus den
ärztlichen Berichten keine Hinweise auf eine dauerhaft und erheblich
eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des Kleinfingers links im Sinne von
Suva-Tabelle 3. Arthrotisches Geschehen in den Fingergelenken vermöge sodann
gemäss Suva-Tabelle 5 keinen Integritätsschaden zu begründen. Schliesslich
seien den ärztlichen Berichten auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der
Integrität in geistiger oder psychischer Hinsicht zu entnehmen. Diese
Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage
und ist nicht zu beanstanden.

5.2. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, die im Wesentlichen
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden waren, nichts zu
ändern. Die Höhe eines allfälligen Integritätsschadens ist, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht, nach der gesamten Beeinträchtigung
festzusetzen. Dies ändert indes nichts daran, dass verschiedene klar
unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Beeinträchtigungen
separat hinsichtlich Vorliegens eines Integritätsschadens zu prüfen sind und
allfällig vorhandene Integritätsschäden grundsätzlich zu addieren wären (vgl.
E. 4.4 hievor). Auf diese Weise ist die Vorinstanz vorgegangen. Dabei hat sie
in korrekter Anwendung der gesetzlichen Grundlagen und der Suva-Tabellen
festgestellt, dass weder bezüglich Unterschenkel links noch bezüglich
Kleinfinger links ein abzugeltender Integritätsschaden vorliegt. Entgegen der
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist denn auch nicht nur die Arthrose, sondern
auch die Arthrodese eines Fingergelenks in Suva-Tabelle 5 aufgelistet und mit
0% veranschlagt. Soweit sie sich erneut auf ihre Schmerzen beruft und geltend
macht, die Vorinstanz sei auf die dadurch beeinträchtigte geistige Integrität
nicht eingegangen, verkennt sie die Aktenlage. Denn sie übersieht die unter den
hier gegebenen Umständen zutreffende Feststellung im kantonalen Entscheid,
wonach eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder psychischen
Integrität jedenfalls nicht darin gesehen werden könne, dass die Schmerzen
erhebliche Störfaktoren bei ihrer geistigen Arbeit bedeuten würden. Zudem hat
die Vorinstanz dargelegt, dass sich das Schmerzgeschehen sowohl gemäss
Beurteilung des Dr. med. D.________ wie auch der Dr. med. E.________ wesentlich
gebessert habe. Zusammenfassend ist die Verneinung einer unfallkausalen
dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität nicht zu beanstanden.

5.3. Da die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
erlauben, konnte und kann auf weitergehende Erhebungen verzichtet werden
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis;
Urteil 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 5). Beim vorinstanzlichen Entscheid hat es
mithin sein Bewenden.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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