Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.195/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_195/2017

Urteil vom 15. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 11. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. März 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte und
Gutachten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem
Leiden angepassten Beschäftigung schloss,
dass sie sich dabei insbesondere mit der sowohl von ärztlicher wie auch
beschwerdeführerischer Seite geäusserten Kritik am Gutachten des Zentrums für
medizinische Begutachtung (ZMB) vom 20. Juni 2014 auseinandersetzte und die
dazu eingeholte Stellungnahme des ZMB vom Mai 2015 wie auch weitere in den
Akten liegende Artberichte mit berücksichtigte,
dass sie hernach den dabei hypothetisch erzielbaren (Invaliden-) Verdienst
festlegte und dem Valideneinkommen gegenüberstellte, was zu keinem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad führte,

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - wie bereits in zahlreichen
anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren - eine
ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht
liegenden Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt,
bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die
dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen,
geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt
beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG getroffen haben sollte,
dass die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach
Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist, womit der
Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss die
Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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