Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.194/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_194/2017

Urteil vom 14. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum
Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2017,

in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S.
60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), anderenfalls auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf kantonales
Recht und dazu ergangener Rechtsprechung den von der Beschwerdeführerin
geforderten Erlass der Rückerstattungsforderung für doppelt bezogene
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 1389.- sowohl mangels guten Glaubens
beim Leistungsbezug als auch wegen fehlender grosser Härte verneinte,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb
davon Liegendes vorbringt, womit den eingangs erwähnten
Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht genüge getan ist,
dass die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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