Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.188/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
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Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
  
                             
{T 0/2}
8C_188/2017; 8C_165/2017

Urteil vom 14. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic, Agentur Dobri,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerden gegen die Entscheide C-4054/2016
und C-7763/2016 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerden vom 24. und 27. Februar 2017 (Poststempel) gegen die
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden darlegte, weshalb sie aus
prozessualen Gründen nicht auf sämtliche von der Beschwerdeführerin
aufgeworfenen Fragen näher einging,
dass sie unter Verweis auf Rechtsbestimmungen und dazu ergangene
Gerichtsentscheide näher ausführte, ab wann genau eine aus Serbien erfolgte
Anmeldung zum Leistungsbezug als eingereicht gelte,
dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der
Akten als Anmeldedatum den 1. Februar 2013 bestimmte,
dass sie davon ausgehend unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 26 Abs.
2 ATSG den (frühestmöglichen) Rentenbeginn auf den 1. August 2013 festlegte und
den Verzugszins als ab 1. August 2015 geschuldet erklärte,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich das bereits vor Vorinstanz
Vorgetragene wiederholt, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen in den
angefochtenen Entscheiden näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen,
inwiefern die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (d.h. willkürlich) und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerden nicht eingetreten wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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