Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.187/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_187/2017        

Urteil vom 11. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene A.________ war seit 6. Oktober 2014 als Polier/ Disponent bei
der B.________ GmbH angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 21.
November 2014 stolperte er am 21. Oktober 2014 beim Hinuntergehen einer Treppe
und schlug das rechte Bein auf dem Betonboden oder an der Baumaschine an. Dabei
zog er sich eine Prellung am rechten Knie zu. Bis zur Kündigung Ende Oktober
2014 arbeitete er normal weiter.
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und
Heilbehandlung. Am 17. Februar 2015 führte Dr. med. C.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine
Kniearthroskopie durch. Die Suva-Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin FMH, nahm am 10. November 2015 zur
Unfallkausalität Stellung. Mit Verfügung vom 17. November 2015 verneinte die
Suva den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab 22. November 2015, da
die bestehenden Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden. Die dagegen erhobene
Einsprache wies sie nach Einholung der ärztlichen Beurteilung von Frau Dr. med.
D.________ vom 21. April 2016 ab (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016).

B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Januar 2017
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Suva zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld, Rente und
Integritätsentschädigung zu erbringen. Es sei ein unabhängiges
knieorthopädisches Gutachten zu den Befunden am rechten Knie anzuordnen. Zudem
wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Suva und kantonales Gericht schliessen unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass
der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 21. Oktober 2014 über den 22. November
2015 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung hat.

2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die hierfür massgeblichen
Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Insbesondere legt die Vorinstanz
richtig dar, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers nach UVG
zunächst das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
voraussetzt. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181;
402 E. 4.3.1 S. 406; 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen). Korrekt sind
sodann auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Wegfall unfallbedingter
Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante
(SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2) sowie zum im
Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben
ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen
behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine
(oder allenfalls des Status quo ante) - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend
ausgeführt hat - der Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E.
3.2; Urteil 8C_830/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.2). Allerdings tragen die
Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern,
als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen).

2.3. Bei Taggeldern und Heilbehandlung handelt es sich nicht um
Dauerleistungen. Der Versicherungsträger kann diese ohne Berufung auf einen
Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro" einstellen, wenn
sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht
erfüllt sind, etwa weil bei richtiger Betrachtung gar kein versichertes
Ereignis vorliegt (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384; Urteile 8C_176/2016 vom 17.
Mai 2016 E. 3.2; 8C_249/2016 vom 1. März 2017 E. 3.2).

2.4. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt nach
der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.
mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil
8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage die Auffassung
der Suva bestätigt, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 21. Oktober 2014 und den über den 22. November 2015 hinaus
fortbestehenden Beschwerden am rechten Knie mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei. Sie stellte dabei im
Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der Kreisärztin Dr. med. D.________ vom
10. November 2015 und 21. April 2016 ab. Diese würden die Anforderungen einer
beweiskräftigen medizinischen Entscheidungsgrundlage erfüllen. Laut Kreisärztin
habe das Ereignis vom 21. Oktober 2014 zu keiner strukturell nachweisbaren
Pathologie geführt, welche über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus
noch behandlungsbedürftig wäre oder eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu
begründen vermöchte. Diese Schlussfolgerung werde durch die übrigen
medizinischen Unterlagen gestützt. Indizien, welche die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung in Frage stellen würden, lägen
nicht vor. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, Taggeld und Heilbehandlung
seien auch deshalb einzustellen gewesen, weil nach ärztlicher Beurteilung im
November 2015 von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte
Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten gewesen sei. Allfällige
organisch nicht nachweisbare Beschwerden könnten nicht als adäquat kausale
Folgen des im Sinne der Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139) als leicht
zu qualifizierenden Ereignisses vom 21. Oktober 2014 gelten.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt, indem es die Beurteilung von Frau Dr. med. D.________ als
vollumfänglich beweiswertig erachtet habe. Zudem habe es die Regeln der
Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) verkannt.

3.2.1. Frau Dr. med. D.________ verneinte in den ärztlichen Beurteilungen vom
10. November 2015 und 21. April 2016 einen unfallbedingten Schaden mit Folgen.
Zur Begründung führte sie aus, die Operation vom 17. Februar 2015 habe
unfallfremde Zustände der Plica mediopatellaris und des Hoffa'schen Fettkörpers
betroffen. Dr. med. E.________ habe aufgrund des MRI vom 24. November 2014 die
Plica infrapatellare als nicht traumatisiert befundet und eine normale
Signalintensität des Hoffa'schen Fettkörpers vorgefunden. Die laut
Operationsbericht hypertrophe Plica mediapatellaris sei somit im Unfallzeit
nahen MRI noch als normal beschrieben worden. Die Schleimhautfalte werde im
Operationsbericht als ohne unfallbedingte strukturelle Läsion gesehen. Eine
Hypertrophie sei keine Läsion. Intraoperativ sei keine unfallkausale
strukturelle Läsion, auch keine mediale Meniskusläsion gefunden worden. Eine
frühere meniskoligamentäre Dissoziation sei im Operationszeitpunkt vollständig
und folgenlos abgeheilt gewesen und auch nicht behandelt worden. Weiter hält
die Kreisärztin fest, die von Dr. med. C.________ am 10. November 2014
diagnostizierte Bursitis präpatellaris, welche einer Schleimbeutelentzündung
ausserhalb des Gelenks entspreche, werde nach durchgeführter Operation nicht
mehr erwähnt. Der Innenmeniskusriss sei als blande gesehen worden. Die im MRI
beschriebene Läsion im medialen Hinterhorn sei intraoperativ nicht gefunden
worden, obwohl der Chirurg explizit danach gesucht habe. Ein Meniskusriss im
medialen Hinterhorn wäre zudem aufgrund der Lage und der Art (Hinterhorn,
Unterfläche) gemäss Literatur klar als degenerativ bedingt zu werten. Auch der
Unfallmechanismus mit offenbar direktem Sturz auf das rechte Knie spreche nicht
für eine Meniskusläsion. Die Kreisärztin verweist überdies auf den Bericht des
Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
FMH, von der Klinik G.________, vom 29. September 2015, der keine spezifische
Einschränkung oder Verletzung aufgrund der klinischen und bildgebenden
Untersuchung im rechten Kniegelenk festgestellt habe. Auch PD Dr. med.
H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH,
Kniezentrum an der Klinik G.________, habe laut Bericht vom 2. November 2015
weder klinisch noch radiologisch eine relevante Pathologie feststellen können.
Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bestätigt worden. Weiter habe der Orthopäde
Prof. Dr. med. und Dr. phil. I.________ von der Klinik J.________ im Bericht
vom 8. Februar 2016 das rechte Knie als unauffällig mit leichter Druckdolenz
auf der Sehnenplatte der Oberschenkelaussenseite beschrieben. Die subjektiv
empfundenen Beschwerden habe er als nicht konklusiv mit den klinischen und
radiologischen Befunden übereinstimmend bezeichnet und ein posttraumatisches
Schmerzsyndrom diagnostiziert.

3.2.2. Die Einschätzung der Kreisärztin ist in Kenntnis der massgebenden
medizinischen Akten ergangen. Sie setzt sich mit den Vorakten, namentlich auch
mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchungen und dem Operationsbericht des
Dr. med. C.________ vom 19. Februar 2015 auseinander. Der Bericht ist
einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Er bezieht insbesondere auch die
Einwendungen des Beschwerdeführers mit ein. Frau Dr. med. D.________ verneint
die Kausalität zwischen den erhobenen Befunden und dem Ereignis vom 21. Oktober
2014 anhand verschiedener Umstände (wie dem Unfallverlauf und dem
Verletzungsbild) sowie gestützt auf klinische Untersuchungen von mit dem
Versicherten befassten Fachärzten.

3.2.3. Der behandelnde Orthopäde, Dr. med. C.________, hat sich weder in seinen
Untersuchungsberichten noch im Operationsbericht vom 19. Februar 2015 zur
Entstehung der Befunde explizit geäussert. Am 11. November 2014 diagnostizierte
er eine Prellung des rechten Knies mit einer Bursitis präpatellaris,
röntgenologisch ohne Anhalt für eine frische knöcherne Läsion oder Luxation.
Zum MRI vom 24. November 2014 führte Dr. med. E.________ aus, dieses zeige eine
fragliche, fissurale, basisnahe Unterflächenläsion des medialen
Meniskushinterhornes am Übergang zum Corpus sowie eine ausgeprägte Bursitis
präpatellaris. Am 14. Mai 2015 war die Bursitis laut Dr. med. C.________ bis
auf narbige Veränderungen ausgeheilt. Ein weiteres MRI vom 26. Mai 2015 zeigte
gemäss Dr. med. K.________ eine deutlich progrediente Vernarbung des
Hoffa'schen Fettkörpers und einen persistierenden feinen Unterflächeneinriss in
der mediodorsalen Zirkumferenz des medialen Meniskushinterhornes. Zudem
beschreibt er eine bis auf ein diskretes narbiges Residuum komplette Remission
der ehemals sehr ausgeprägten Bursitis präpatellaris. Die Knorpelsituation sei
unauffällig. Dr. med. F.________ interpretierte das MRI am 29. September 2015
als fragliche intrameniskale Läsion im Übergang zum Hinterhorn sowie fragliche
etwas mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes. Ansonsten seien das
hintere Kreuzband, die Seitenbänder sowie die Knorpel unauffällig. Aufgrund der
klinischen Untersuchung und der vorliegenden MRI-Untersuchung des rechten
Kniegelenkes könne keine spezifische Einschränkung oder Verletzung festgestellt
werden. Es bestehe bezüglich des rechten Kniegelenks keine Arbeitsunfähigkeit.
Am 30. Oktober 2015 untersuchte zudem PD Dr. med. H.________ den
Beschwerdeführer. Er konnte aus orthopädisch, kniespezialistischer Sicht weder
klinisch noch radiologisch relevante Pathologien feststellen. Diese
medizinischen Berichte vermögen es mit der Vorinstanz nicht, auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Frau Dr.
med. D.________ aufkommen zu lassen.

3.2.4. Daran ändern die Einwände des Versicherten nichts. Sie beschränken sich
im Wesentlichen auf die Aussage, die Verletzungen seien unfallbedingt, bzw. der
Sachverhalt sei hinsichtlich der Unfallkausalität der geltend gemachten
Beschwerden ungenügend abgeklärt. Die Komplexität des Beschwerdebildes allein
vermag jedenfalls noch keine Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin zu
begründen. Wenn Dr. med. C.________ am 14. Mai 2014 ein Kontroll-MRI zum
Ausschluss einer Innenmeniskusreruptur vorschlägt, bedeutet dies nicht, dass
allfällige Risse am Innenmeniskus auf das Ereignis vom 21. Oktober 2014
zurückzuführen sind. Daran ändert auch das Signalalterationen am
Innenmeniskushinterhorn mit Rissbildung an der Unterfläche und fraglicher
diskreter vertikal verlaufender Rissbildung mit Kontakt zur Oberfläche
beschreibende MRI vom 6. Februar 2017 nichts. Eine plausible Begründung,
weshalb die Rissbildung mit dem Unfall vom Oktober 2014 in Zusammenhang stehen
soll, fehlt. Es kann daher offenbleiben, ob es sich bei diesem MRI-Befund um
ein zulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt. Der Unfallmechanismus an
sich ist offenbar nicht mehr genau rekonstruierbar. Gemäss
Bagatellunfall-Meldung UVG vom 10. November 2014 erfolgte ein Sturz auf das
rechte Knie. In der (korrigierten) Schadenmeldung UVG vom 21. November 2014
wird ein Anschlagen des rechten Beins auf dem Betonboden oder an der
Baumaschine beschrieben. Gegenüber Dr. med. C.________ schilderte der
Versicherte anlässlich der Konsultation vom 10. November 2014 einen Sturz mit
Anpralltrauma des rechten Kniegelenks. In der Beschwerdeschrift wird kein davon
abweichender Sachverhalt begründet. Zwar erwähnen die Ärzte Schmerzen im
rechten Knie des Versicherten. Dass diese auf eine laut Operationsbericht vom
19. Februar 2015 verheilte meniskoligamentäre Dissoziation, auf die
stattgehabte Bursitis präpatellaris oder auf einen - durch das Unfallereignis
strukturell veränderten - Hoffa'schen Fettkörper zurückzuführen wären, lässt
sich aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht begründen. Etwas anderes wird
auch vom Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt. Seine Ausführungen sind
daher nicht geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Beurteilung der
Kreisärztin zu wecken. Dr. med. E.________ fand aufgrund des MRI vom 24.
November 2014 eine nicht traumatisierte infrapatellare Plica vor. Dr. med.
C.________ nahm am 17. Februar 2015 die Resektion einer hypertrophen Plica
infrapatellaris und mediopatellaris vor. Laut MRI vom 6. Februar 2017 war die
Plica mediopatellaris verdickt, vereinbar mit einem Plica-Syndrom. Damit wird
keine Unfallkausalität begründet, weshalb kein Anlass besteht, die Aussagen der
Kreisärztin in Zweifel zu ziehen.

3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz in Einklang mit der
Rechtsprechung (BGE 135 V 465) auf die Schlussfolgerungen der Kreisärztin
abstellen konnte, ohne ein externes medizinisches Gutachten zur Frage der
Unfallkausalität einzuholen. Es ist ihr keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und unzureichende Sachverhaltsfeststellung
vorzuwerfen. Auch ist keine Verletzung der bundesrechtlichen
Beweislastgrundsätze ersichtlich. Das kantonale Gericht kam sodann zum
überzeugenden Schluss, dass die nach dem 22. November 2015 vorhandenen
somatischen Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch
das Ereignis vom 21. Oktober 2014 verursacht wurden. Allfällige somatisch nicht
nachweisbare Beschwerden sind mit der Vorinstanz aufgrund des als leicht zu
bezeichnenden Unfalls zudem nicht als adäquat unfallkausal zu betrachten (vgl.
BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht geschlossen,
dass nach dem 22. November 2015 gegenüber dem Unfallversicherer keine
Leistungsansprüche mehr bestehen.

4. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er
hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage
ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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