Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.185/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_185/2017        

Urteil vom 6. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. Februar 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1957 geborene A.________ meldete sich im Juli 2004 zum Leistungsbezug
bei der Invalidenversicherung an. Sie litt an einem lumbospondylogenen Syndrom
bei Status nach Diskushernienoperation mit mikroskopischer Sequesterektomie L4/
5 rechts bei grosser rechts paramedianer Diskushernie L/4/5 mit Kompression der
Wurzel L5, rechts, mehrsegmentalen Spinalkanalstenosen und einer linksbetonten
Beinschwäche (Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals
B.________ vom 14. Juli 2004). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr
bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 1. November 2005). Anlässlich eines im
Jahr 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens wies die Versicherte auf zwei
Rückenoperationen hin und machte eine Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation geltend. Im Dezember 2009 berichtete die Klinik für Orthopädische
Chirurgie des Spitals B.________, dass 18 Monate nach den Operationen eine
deutliche postoperative Verbesserung des Zustands vorliege. Am 14. Januar 2010
führte Dr. med. C.________, Oberarzt am Spital B.________, ergänzend aus,
objektivierbare Einschränkungen lägen keine mehr vor, die limitierte
Arbeitsfähigkeit finde in der subjektiven Schmerzhaftigkeit der Versicherten
ihre Begründung, wobei sie selbst ebenfalls eine Zustandsverbesserung berichte.
Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) hielt in seiner
(undatierten) Stellungnahme ebenfalls eine deutliche Beschwerdeverbesserung
gestützt auf die Berichte des Spitals B.________ fest, erachtete die
Versicherte aber weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig und verneinte weiteren
Abklärungsbedarf. Am 22. Januar 2010 teilte die IV-Stelle A.________ mit, es
bestünde weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

A.b. Im September 2012 meldete A.________ erneut eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands. Gemäss Bericht des Dr. med. D.________, Zentrum
E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2012
leide sie an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode sowie an
einer Persönlichkeitsveränderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom. Dr. med.
D.________ erachtete eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft als ungeeignet,
längerfristig sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % gegeben (Bericht vom
8. März 2013. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der
medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern, vom 25. November 2013, wonach
spätestens seit der Verlaufskontrolle im Juni 2009 beim Spital B.________ eine
vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe, hob
die IV-Stelle die Invalidenrente revisionsweise mit Verfügung vom 14. April
2014 auf Ende Mai 2014 auf.

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen gut und hob die Verfügung vom 14. April 2014 auf (Entscheid vom 15.
Februar 2017).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, unter Aufhebung des Entscheids vom 15. Februar 2017 sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bei der Prüfung der
Revisionsvoraussetzungen den Sacherhalt im Zeitpunkt der erstmaligen
Rentenzusprache im November 2005 mit demjenigen im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung im April 2014 vergleiche. Überdies sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde und auch des Antrags auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sie einen Antrag in der Sache (vgl.
Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten muss; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt
nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10.
Januar 2017 E. 1). Dass die IV-Stelle vorliegend ein rein kassatorisches
Rechtsbegehren stellt, schadet daher nicht, da das Bundesgericht ohnehin nicht
reformatorisch entschieden hätte (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art. 107 BGG; BGE 136 V 131
E. 1.2 S. 135). Der Rückweisungsantrag ist zulässig.

2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Aufhebung der bisherigen halben
Invalidenrente auf Ende Mai 2014 verneinte. Dabei ist namentlich der hier
relevante Referenzzeitraum für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine
materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegen, strittig.

4.

4.1. Das kantonale Gericht erwog, es bestünden keine Zweifel an der Beweiskraft
des MEDAS-Gutachtens vom 25. November 2013. Nur die Angabe zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit erscheine als teilweise widersprüchlich, da die Experten
einerseits festhielten, dass sie gestützt auf die Aktenlage von einer
verbesserten Gesundheitslage seit 2009 ausgehen würden, zumal auch Dr. med.
C.________ eine verbesserte objektive Befundlage nach den zwei Operationen im
Jahr 2008 festgestellt habe, andererseits jedoch ihre Ausführungen den Schluss
nahelegen würden, dass sie keine relevante Veränderung im Vergleich zum Bericht
der Klinik F.________ vom 13. Juli 2004 feststellen konnten. Dies sei aber
insoweit irrelevant, als hier nicht der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der
Rentenzusprache im November 2005 massgebend sei, sondern derjenige, wie er
anlässlich des mit Mitteilung im Januar 2010 abgeschlossenen Revisonsverfahrens
vorgelegen habe. Da sich gestützt auf die Expertise der MEDAS die
gesundheitliche Situation aber seit der Referenzpunkt bildenden Mitteilung vom
Januar 2010 nicht verändert habe, liege kein Revisionsgrund vor, weshalb die
halbe Invalidenrente rechtswidrig aufgehoben worden sei.

4.2. Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Mitteilung
vom 22. Januar 2010 fusse auf keiner Beurteilung, die sich auf eine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung im rechtsprechungsgemäss erforderlichen Sinne gestützt habe.
Dannzumal sei bloss der aktuelle gesundheitliche Zustand festgestellt worden.
Die anlässlich der im August 2008 eingeleiteten Rentenrevision eingeholten
Berichte des Spitals B.________ würden lediglich die Entwicklung des
Gesundheitszustands nach den zwei operativen Eingriffen festhalten. Zu einem
seit der Rentenzusprache im November 2005 möglicherweise erheblich veränderten
Zustand würden sich keine ärztlichen Angaben finden. Es seien insgesamt keine
Berichte vorgelegen, denen unter besonderer Berücksichtigung des Beweisthemas
im Rahmen von Rentenrevisionen habe Beweiskraft zukommen können. Die
Bestätigung einer gleich gebliebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch den RAD
sei fälschlicherweise nicht hinterfragt worden. Diese rudimentär begründete
Stellungnahme des RAD (genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht klarerweise nicht. Überdies ginge aus der undatierten und
nicht mit einem Namen versehenen Stellungnahme auch nicht hervor, ob der
RAD-Arzt zu einer den Rücken betreffenden Einschätzung der gesundheitlichen
Situation fachlich hinreichend qualifiziert gewesen sei.

5.

5.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis IVV [SR
831.201]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (
BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen; 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 3.1.2. Als
Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des
aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. 54 S. 167,
9C_899/2009 E. 2.1). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung
(Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als
Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die
IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf
dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden
Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige,
welcher der Mitteilung zugrunde lag (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E.
3.1.2 mit Hinweisen).

5.2. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des
Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG die letzte
anspruchsändernde (BGE 133 V 108 E. 4.1 S. 109) oder auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung basierende rechtskräftige Verfügung (
BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Eine Mitteilung nach Art. 74ter
lit. f und Art. 74 quater Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen
abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung
gleichgestellt (Urteile 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 am Ende und
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Heranziehung eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von
BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich
zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung,
-herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli
2013 E. 6.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134).

5.3.

5.3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die IV-Stelle habe zu Recht beim
Spital B.________ aufgrund der durchgeführten Rückenoperationen im Jahr 2008
einen Verlaufsbericht (vom 15. Dezember 2009) eingefordert, welcher eine
deutliche postoperative Verbesserung des Gesundheitszustands aus
chirurgisch-orthopädischer Sicht festgehalten habe. Dennoch schätzte PD Dr.
med. C.________, Oberarzt am Spital B.________, die Arbeitsfähigkeit nicht
höher ein und hielt fest, ca. drei Stunden pro Tag sei eine wechselweise
sitzende und stehende Tätigkeit zumutbar. Er gab eine in diesem zeitlichen
Rahmen verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 70 % an, was er nicht
begründete. Auf Nachfrage hin (Schreiben der IV-Stelle vom 7. Januar 2010)
präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass objektiv keine
Leistungsminderung bestehe, die festgehaltene Limitierung beziehe sich auf die
subjektive Schmerzhaftigkeit der Versicherten (Bericht vom 14. Januar 2010),
wie sich aus den Feststellungen des kantonalen Gerichts ergibt. Mit der
Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist ferner die hierzu eingeholte
(undatierte) Stellungnahme des RAD nicht schlüssig, nachdem darin die deutlich
gebesserte gesundheitliche Situation und eine nicht mehr objektivierbare
wesentliche Behinderung erwähnt wurden, dieser aber dennoch die
Arbeitsfähigkeit weiterhin in einer leidensadaptierten Tätigkeit lediglich auf
50 % schätzte

5.3.2. Die anlässlich des im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens
eingereichten Berichte des Spitals B.________ und die nicht schlüssigen Angaben
im soeben erwähnten RAD-Bericht bilden keine hinreichend zuverlässige
Grundlage, um die Frage nach einer erheblichen Veränderung des
Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 rechtsgenüglich zu
beantworten. Die IV-Stelle wäre in Ermangelung diesbezüglicher schlüssiger
medizinischer Akten vielmehr gehalten gewesen, zusätzliche Abklärungen in die
Wege zu leiten und nachzufragen, welche medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit - ungeachtet der subjektiv geklagten Beschwerden -
postoperativ anzunehmen sei. Indem die Beschwerdeführerin trotz des Umstands,
dass nur eine auf die subjektive Schmerzschilderung der Versicherten
abstellende orthopädische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und eine nicht
nachvollziehbare Stellungnahme des RAD hierzu vorlagen, auf weitere
medizinische Erhebungen verzichtete, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz,
was zur zweifellosen Unrichtigkeit der Mitteilung vom 22. Januar 2010 führte
(Urteil 9C_143/2017 vom 22. Januar 2015 E. 3.1 f. mit Hinweis). Zudem ist der
bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit
(wechselweise sitzend und stehend gemäss RAD und Spital B.________) ermittelte
Invaliditätsgrad von 50 % insoweit nicht korrekt, als die Beschwerdeführerin
sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von der angestammten
Tätigkeit als Reinigungskraft ausging. Damit fehlt es insgesamt an einer
überzeugenden, rechtskonformen Invaliditätsbemessung. Die Mitteilung vom 22.
Januar 2010 basierte zusammenfassend auf keiner materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung, sodass darauf nicht im Sinne einer revisionsrechtlich
massgeblichen Referenzgrösse abgestellt werden kann. Indem die Vorinstanz dies
dennoch tat und somit einen falschen zeitlichen Referenzpunkt für die Revision
heranzog, verletzte sie Bundesrecht.

5.4. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über die
Beschwerde zurückzuweisen. Die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, hat sie durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung
vom 1. November 2005) bestand, mit demjenigen zur Zeit der Verfügung vom 14.
April 2014 vorzunehmen.

6.

6.1. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6.2. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt
praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. SVR 2013 IV Nr.
26 S. 75, 8C_54/2013 E. 6). Daher sind die Gerichtskosten von der
unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde neu entscheide.

2. 
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 800.- werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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