Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.182/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_182/2017

Urteil vom 10. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1954 geborene A.________ war als Spulenwicklerin im Umfang von 80 % und mit
einem 20%igen Pensum als Raumpflegerin bei der B.________ AG tätig gewesen und
in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. März 2009 stolperte sie über
einen Schlauch und stürzte auf die rechte Schulter. Sie zog sich dabei einen
rechtsseitigen Supraspinatussehnenriss zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen
Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld bis 31. Mai 2011. Mangels
unfallbedingter Erwerbseinbusse verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung
vom 19. Juli 2011), sprach der Versicherten aber mit Verfügung vom 21.
September 2011 basierend auf einer 10%igen Integritätseinbusse eine
Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.- zu. Die gegen beide Verfügungen
erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. März 2012
ab.

B.

B.a. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 in dem Sinne teilweise gut,
als es den Einspracheentscheid, soweit dieser die Integritätsentschädigung
betraf, aufhob und die Sache zwecks weiterer Abklärung hinsichtlich deren Höhe
an die Suva zurückwies. Die gegen diesen Entscheid, soweit er den Rentenpunkt
betraf, erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_887/2013 vom
21. Mai 2014 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines
Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück.
In Nachachtung dieses Urteils holte das kantonale Gericht bei der MEDAS
Zentralschweiz eine Expertise ein (Gutachten vom 15. April 2015). Daraufhin
sprach es der Versicherten mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 ab 1. Juni 2011
ein Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu. Die von der Suva hiegegen
erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni
2016 teilweise gut, hob den kantonalen Entscheid vom 20. Oktober 2015 auf und
wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies
es die Beschwerde ab.

B.b. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das kantonale Gericht die
Beschwerde der A.________ mit Entscheid vom 5. Januar 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde verlangt A.________, ihr seien unter Aufhebung des Einsprache-
und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch der
Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung in der Zeit ab 1.
Juni 2011 verneint hat.

3.

3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V
472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

3.3. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen
zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt
werden; die Suva hat diesfalls die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu
ermitteln. Bemisst die Suva das Invalideneinkommen von sich aus aufgrund der
LSE-Löhne, ist es rechtsprechungsgemäss wünschenswert, dass sie einen Auszug
aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, der die Unmöglichkeit, den
Anforderung zu genügen, dokumentiert. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des
angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu
prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an
Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE
vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 f.). Diese Grundsätze hat das
Bundesgericht bestätigt (vgl. BGE 139 V 592).

4. 

4.1. Es seht nunmehr fest und ist unbestritten, dass die Versicherte in einer
angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Angepasst ist dabei eine
körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit - ohne belastende Arbeiten
mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne
repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und
Tragen ab Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle
Stoss-Zug-Drehbewegungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen.
Ebenfalls unbestritten ist das Valideneinkommen der Versicherten von Fr.
60'775.-.

4.2. Die Vorinstanz bemass das Invalideneinkommen der Versicherten im hier
angefochtenen Entscheid aufgrund der DAP-Methode auf Fr. 57'145.-, was
verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'775.- einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % ergab. Da das Bundesgericht im
Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 das kantonale Gericht zur Anwendung der
DAP-Methode verhalten hatte, musste dieses entgegen den Ausführungen der
Versicherten zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Methode nicht
mehr Stellung nehmen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass das
Bundesgericht seine Praxis zur DAP-Methode mehrfach bestätigte (vgl. BGE 139 V
592 E. 7.1 S. 596; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014) und die Versicherte
im gesamten Verfahren nichts vorbrachte, was eine erneute Überprüfung dieser
Rechtsprechung rechtfertigen würde.

4.3. Das kantonale Gericht ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund der
DAP-Profile Nr. 4547, 9969, 8331, 6610 und 10'717. Dabei ist unbestritten, dass
es die ersten drei dieser Profile verwenden durfte; gegen die Profile Nr. 6610
und 10'717 bringt die Versicherte vor, diese entsprächen nicht den von der
Beschwerdegegnerin zunächst verwendeten, sondern seien erst im kantonalen
Verfahren nachgeschoben worden.
In der Tat bemass die Suva das Invalideneinkommen zunächst unter anderem
gestützt auf die Profile Nr. 3510 und 8503. Nachdem die Versicherte die
Verwendung dieser beiden Profile im kantonalen Verfahren wegen Unzumutbarkeit
der entsprechenden Arbeitsstellen zu Recht gerügt hatte, ist unbestritten, dass
die Vorinstanz diese nicht zur Bemessung des Invalideneinkommens heranziehen
durfte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht zu
beanstanden, dass sie in der Folge auf die beiden von der Suva neu aufgelegten
Profile abgestellt hat. Damit wird die Versicherte gleich gestellt, wie wenn
die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens von Beginn an
rechtskonform vorgegangen wäre. Erweist sich ein bestimmtes DAP-Profil im
kantonalen Gerichtsverfahren als für die Bemessung des Invalideneinkommens
unbrauchbar, so muss prioritär danach gefragt werden, ob die Suva nicht in der
Lage ist, ein anderes, verwendbares, beizubringen. Nur wenn dies nicht möglich
ist, kommt ein Wechsel zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der
LSE-Methode in Frage. Entsprechend hat das Bundesgericht bereits im
Rückweisungsurteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 festgehalten, das kantonale
Gericht habe zu beurteilen, "ob sich das Invalideneinkommen - gegebenenfalls
unter Einbezug der von der Suva im kantonalen Verfahren aufgelegten DAP-Profile
- nach der DAP-Methode bestimmen lässt".

4.4. Durfte das kantonale Gericht somit zur Bemessung des Invalideneinkommens
auf die fünf DAP-Profile Nr. 4547, 9969, 8331, 6610 und 10'717 abstellen und
sind auch die übrigen rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für ein Abstellen
auf die DAP-Methode gegeben, so ist nicht zu beanstanden, dass es einen
Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 6 % verneint
hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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