Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.17/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_17/2017

Urteil vom 4. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24.
November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1974 geborene deutsche Grenzgänger A.________ arbeitete seit dem 10. März
2014 als Schaler bei der B.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch versichert. In der Nacht vom
17. auf den 18. April 2014 erlitt er als Lenker eines Personenwagens einen
Selbstunfall. Wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs überfuhr er eine
Verkehrsinsel, beschädigte dabei zwei Verkehrszeichen und kam im
gegenüberliegenden Strassengraben zum Stillstand. Der Airbag wurde ausgelöst.
A.________ liess das Auto stehen und entfernte sich von der Unfallstelle. Nach
eigenen Angaben wachte er am darauffolgenden Morgen bei einem Freund auf, ohne
sich an den Unfall zu erinnern. Am 21. April 2014 begab er sich erstmals in
ärztliche Behandlung. Der zuständige Arzt am Klinikum C.________ stellte die
Diagnosen einer Schädelprellung und einer Distorsion der Halswirbelsäule bei
Vorschaden. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen.

Im Juni 2014 wurde A.________ infolge eines cervikalen Bandscheibenschadens
operiert. Nach weiteren medizinischen Abklärungen und Behandlungen
(kreisärztliche Untersuchung vom 19. Januar 2015, Operation vom 10. April 2015,
Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
C.________, vom 17. Juni 2015) eröffnete die Suva dem Versicherten mit
Verfügung vom 14. Oktober 2015, dass die Leistungen per 31. Oktober 2015
eingestellt würden. Die anhaltenden Beschwerden stünden nicht mehr in einem
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis. Auf
Einsprache hin hielt die Unfallversicherung mit Entscheid vom 3. Februar 2016
an ihrer Verfügung fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit
Entscheid vom 24. November 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und des Einspracheentscheides vom 3. Februar 2016 auch über den 31.
Oktober 2015 hinaus Versicherungsleistungen in Form von Taggeld, Heilbehandlung
und einer allfälligen Invalidenrente auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid
vom 3. Februar 2016, womit das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 17./18. April 2014 und den
weiterhin geklagten Beschwerden verneint wurde, zu Recht geschützt hat.

2.1. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit,
als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

2.2. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und
muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 119 V 335 E. 1 S.
338). Dasselbe gilt für den vom Unfallversicherer zu beweisenden Wegfall des
Kausalzusammenhanges (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Während bei der Frage,
ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person
beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen
behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er
vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel
ante; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12,
8C_901/2009 E. 3.2). Allerdings tragen die Parteien im
Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen
des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess
geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S.
264).

2.3. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des
Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger
Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung auch
für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Ist die Diskushernie bei
degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht
worden, so hat sie nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem
Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen
Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden,
wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch
ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine
traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes
an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens
aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E.
2.3 [8C_677/2007]).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden medizinischen Berichte in E. 4 ihres
Entscheides einlässlich wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. In deren
Würdigung gelangte sie zur Erkenntnis, es könne auf die ärztliche Beurteilung
der Dr. med. F.________, Kreisärztin der Suva, vom 26. Februar 2015 abgestellt
werden. Demnach hätte in den bildgebenden Verfahren nach dem Unfallereignis
neben den degenerativen Veränderungen keine frische traumatische Läsion
nachgewiesen werden können. Es habe keine relevante Einblutung, welche auf eine
namhafte Krafteinwirkung und Verletzung hinweisen würde, bestätigt werden
können. Die neurologischen Probleme seien klinisch nicht innert weniger Stunden
aufgetreten. Demnach sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem 18.
April 2014 keine richtunggebende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes
ausgewiesen. Weiter führte das kantonale Gericht aus, die behandelnden Ärzte,
namentlich PD Dr. med. G.________, welcher von einem traumatischen
Bandscheibenvorfall ausgeht (Schreiben vom 27. November 2015), könnten an der
Kausalitätsbeurteilung der Ärzte der Suva keinen Zweifel erwecken. Insbesondere
die chirurgische Beurteilung des Dr. med. E.________ von der Abteilung
Versicherungsmedizin der Suva vom 25. Mai 2016, welche während des laufenden
Beschwerdeverfahrens eingereicht worden ist, lege überzeugend dar, dass keine
organisch nachweisbare Unfallfolgen vorlägen. Weitere Beweise zur Abklärung
dieser Frage seien nicht einzuholen.

3.2. In Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges gemäss der mit BGE 134 V 109
begründeten Rechtsprechung gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, das
Unfallereignis sei als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu
qualifizieren. Es seien höchstens zwei der rechtsprechungsgemäss
heranzuziehenden Beurteilungskriterien erfüllt, weshalb kein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geltend gemachten Beschwerden und dem
versicherten Unfall bestehe. Die Suva habe ihr Leistungspflicht über den 31.
Oktober 2015 hinaus zu Recht verneint.

4. 
Der Versicherte macht geltend, seine anhaltenden Beschwerden seien auf den
unfallbedingten Bandscheibenvorfall zurückzuführen und damit organischer Natur.
Die Ausführungen des PD Dr. med. G.________, es stehe seines Erachtens ausser
Zweifel, dass der Bandscheibenvorfall unfallbedingt sei, hätte das kantonale
Gericht zumindest zu weiteren gutachterlichen Abklärungen veranlassen müssen.
Die chirurgische Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 25. Mai 2016 sei erst
nach Einreichung des Rechtsmittels erfolgt, womit sie eine reine
Parteibehauptung darstelle und als Novum nicht zu beachten sei. Darüber hinaus
wäre die Adäquanz zu bejahen. Es liege ein mittelschwerer Unfall im engeren
Sinne vor. Zudem seien fünf der relevanten Adäquanzkriterien erfüllt, dasjenige
der erheblichen Beschwerden sogar in besonders ausgeprägter Weise.

5.

5.1. Bereits in den ersten Arztzeugnissen nach dem Unfall wird dokumentiert,
dass ein erheblicher medizinischer Vorzustand in Form einer Spinalkanalstenose
C5/6 und eine Neuroforamenstenose C6/7 vorlag. Diesen Aktenstücken kann auch
entnommen werden, dass bei der Erstkonsultation kein neurologisches Defizit
vorhanden war. Röntgenaufnahmen zeigen nur die ausgeprägten degenerativen
Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, nicht aber neuere strukturelle
Läsionen. Ebenso fehlt es an einem Hämatom. Drei Tage später - mithin sechs
Tage nach dem Unfall - wurde zudem eine computertomogaphische Untersuchung und
am 12. Mai 2014 eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vorgenommen.
Dr. med. E.________ lagen all diese Aufnahmen vor. Gemäss seiner chirurgischen
Beurteilung vom 15. Mai 2016 kann durch diese binnen vier Wochen nach dem
Ereignis erfolgten Aufnahmen objektiviert werden, dass durch den Unfall keine
strukturelle Läsionen verursacht wurden. Dies gilt umso mehr, als die
bildgebenden Untersuchungen mittels dreier unterschiedlicher diagnostischer
Verfahren vorgenommen worden sind. Nicht nur der bildgebend dokumentierte
Gesundheitszustand, sondern auch die klinischen Befunde sprechen klar gegen
einen durch das versicherte Ereignis verursachten Bandscheibenvorfall. In der
Beschwerde führt der Versicherte selbst an, er habe nur wenige Stunden nach dem
Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen gelitten. Solche sind indessen nicht
typische Anzeichen für einen Bandscheibenvorfall. Von radikulären Ausfällen
spricht er nicht. Den Arzt suchte er erst mehr als 72 Stunden nach dem Ereignis
auf. Wie bereits erwähnt, werden neurologische Defizite im ersten Arztzeugnis
ausdrücklich verneint. Damit steht fest, dass die rechtsprechungsgemässe
Anforderung eines sofort nach dem Unfall auftretenden vertebralen oder
radikulären Syndroms nicht vorgelegen hatte. Die Vorinstanz hat damit zu Recht
erkannt, der cervikale Bandscheibenprolaps sei nicht durch den Unfall
verursacht worden und es lägen damit keine organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen vor.

5.2. An dieser Erkenntnis kann auch das Schreiben des PD Dr. med. G.________
vom 27. November 2015 nichts ändern. Er begründet seine Kausalitätsbeurteilung
einzig mit histologisch nachgewiesenen minimen Spuren von Hämosiderin in einer
der operierten Bandscheiben. Solche Ablagerungen seien nur durch massive
Krafteinwirkungen, wie sie beispielsweise bei Hochgeschwindigkeitstraumen in
Rahmen von Verkehrsunfällen auftreten, zu erklären. Da beim Versicherten kein
anderes relevantes Trauma zu eruieren sei, spräche der Befund mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit für den genannten Unfall als Ursache des
Bandscheibenschadens. Dieser Arzt setzt sich diesbezüglich hingegen nicht mit
den echtzeitlichen bildgebenden Untersuchungen auseinander, welche gerade keine
Läsionen oder Hämatome zeigen. Ebensowenig macht er Ausführungen dazu, dass
erst mehr als fünf Wochen nach dem Unfall erstmals Parästhesien im Bereich von
beiden Händen dokumentiert sind. Es fehlt an einer direkten Bezugnahme zum
konkreten Fall. Damit vermag die Stellungnahme des PD. Dr. med. G.________
keine Zweifel an den detaillierten Ausführungen der Suva-internen Ärzte zu
erwecken. Die Tatsache allein, dass die chirurgische Beurteilung des Dr. med.
E.________ erst am 25. Mai 2016 und somit während des laufenden kantonalen
Beschwerdeverfahrens erstellt wurde, ändert entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nichts an deren Relevanz. Die Vorinstanz durfte sie bei
freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) in ihrer Entscheidfindung
berücksichtigen (BGE 136 V 2 E. 2.7 S. 6; 127 V 228 E. 2b/aa und bb S. 231
ff.).

6. 
Nachdem keine organisch ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, bestünde ein
weiterer Leistungsanspruch somit nur dann, wenn die noch geklagten Beschwerden
adäquat kausal zum Unfall vom 17./18. April 2014 wären. Da keine psychische
Überlagerung aktenkundig ist, hat die Adäquanzbeurteilung aufgrund der
erlittenen Verletzung unbestrittenermassen nach der
Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 117 V 359; 134 V 109) zu erfolgen.

6.1.

6.1.1. Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis anzuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Massgebend für die Beurteilung
der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126).

6.1.2. Das kantonale Gericht hat das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen qualifiziert. Demgegenüber argumentiert der
Beschwerdeführer, es sei von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne
auszugehen. Diese Unterscheidung ist nur insofern relevant, als bei
mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten mindestens vier der
sogenannten Adäquanzkriterien erfüllt sein müssen. Bei mittelschweren Unfällen
im engeren Sinne genügen deren drei. Ist ein einzelnes Kriterium in
ausgeprägter Weise gegeben, ist die Adäquanz in beiden der genannten Fälle
gegeben. Sind mit dem angefochtenen Entscheid dagegen nur deren zwei zu
bejahen, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu verneinen. Die Frage nach
der Unfallschwere im beschriebenen Rahmen kann diesfalls offen bleiben.

6.2.

6.2.1. Einigkeit herrscht darüber, dass sich der Unfall vom 17./18. April 2014
weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignete, noch sich durch
eine besondere Eindrücklichkeit auszeichnete. Ebenso wenig liegt eine ärztliche
Fehlbehandlung vor.

6.2.2. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers genügt es für die
Anerkennung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzung nicht, dass seine Wirbelsäule vorgeschädigt war. Zwar ist eine
Halswirbelsäulendistorsion, welche bereits eine erheblich vorgeschädigte
Wirbelsäule trifft, speziell geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen,
weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (8C_785/2007 vom
11. Juni 2008 E. 4.4). Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass
die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall
mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil 8C_783/2015 vom 22. Februar
2016 E. 4.4, SVR 2009 UV 30, S. 105 E. 6.3.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE
HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 73 f. mit
Hinweisen). Das trifft vorliegend nicht zu. Ebensowenig ist bekannt, welche
Körperhaltung der Versicherte im Unfallzeitpunkt eingenommen hatte. Das
Kriterium ist mit der Vorinstanz zu verneinen.

6.2.3. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Therapien und
Operationen den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt noch nicht gefunden hat, kann
nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen
geschlossen werden. Den Akten ist kein Hinweis auf einen ungewöhnlichen
Heilungsverlauf zu entnehmen. Der postoperative Verlauf wurde übereinstimmend
mit "komplikationslos" beschrieben. Auch dieses Kriterium ist zu verneinen. Da
der Versicherte keinerlei Anstrengungen unternommen hat, seine verbleibende
Arbeitskraft einzusetzen, ist auch das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung nicht erfüllt. Ins Gewicht
fällt dabei insbesondere, dass er sich offenbar auch nicht um alternative,
seinen gesundheitlichen Einschränkungen besser Rechnung tragende Tätigkeiten
bemüht hat.

6.2.4. Sodann übertreffen die aufgetretenen Schmerzen und die Beeinträchtigung,
welche der Beschwerdeführer dadurch im Lebensalltag erfahren hat, das bei
derartigen Verletzungen Übliche nicht in einem Masse, dass das Kriterium der
erhebliche Beschwerden als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erscheint.
Ob das Kriterium der belastenden ärztlichen Behandlung erfüllt ist, ist zu
bezweifeln, kann indessen mit der Vorinstanz offen gelassen werden.

6.2.5. Demnach liegt keines der massgeblichen Kriterien in besonders
ausgeprägter Form vor, und es können - wenn überhaupt - höchstens zwei davon in
einfacher Form bejaht werden (vgl. E. 6.1.2). Fehlt es nach dem Gesagten am
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten
Beschwerden, hat die Vorinstanz die Leistungseinstellung der Suva zu Recht
geschützt.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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