Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.178/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_178/2017

Urteil vom 8. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 2. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. März 2017 (Poststempel) gegen die verfahrensleitende
Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Februar 2017, mit
welcher das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen
die Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2016 geführten Beschwerde
abgewiesen wurde,

in Erwägung,
dass in Bezug auf Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch jener
über die aufschiebende Wirkung zu zählen ist, nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E.
5 S. 396 f.; SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151 [9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E.
4.1]; 2007 IV Nr. 43 S. 143 [9C_191/2007 vom 8. Mai 2007]),
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern
prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass nichts Derartiges vorgetragen ist,
dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist (BGE 134 I 83
E. 3.2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), womit
sich die Erörterung weiterer Eintretenserfordernisse, wie etwa jenes der
Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG, erübrigt,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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