Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.176/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_176/2017

Urteil vom 8. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085
Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 25. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. März 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 25. Januar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie bereits in zahlreichen
anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren - eine
ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht
liegenden Arztberichten rügt, ohne indessen auf die dazu ergangenen,
differenziert ausgefallenen vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen;
insbesondere lässt er die Ausführungen zu den von ihm beanstandeten
gutachterlichen Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit gänzlich unbeachtet,
dass auch die weiteren Vorbringen, etwa zum Fallabschluss oder zur Bemessung
des Invalideneinkommens, lediglich in den Raum gestellte Behauptungen ohne
hinreichenden Bezug auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen
darstellen, wobei damit nicht aufgezeigt wird, inwiefern diese rechtsfehlerhaft
sein sollen,
dass die Beschwerdeschrift damit insgesamt offensichtlich nicht den
Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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