Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.174/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_174/2017  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 27. Januar 2017
(5V 16 362). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 5. Juni 2000 wegen der Folgen
eines Unfalles vom 11. Juni 1999 (Kopf-, Schulter-, Bein-, Knieverletzungen)
zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern
tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht. Laut Gutachten
des Zentrums B.________, vom 25. Juli 2002 litt die Explorandin an einer
schweren anhaltenden depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10
F32.2), einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), weswegen sie für
jegliche Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig war. Mit Verfügung vom 3.
Dezember 2002 sprach die Verwaltung der Versicherten ab 1. August 2000 gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. 
 
Im August 2004 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein
und holte verschiedene medizinische Unterlagen ein. Gemäss Untersuchungsbericht
des Regionalen Ärztlichen Dienstes Innerschweiz (RAD) vom 15. Juli 2005 bestand
weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausser Haus. Mit
Verfügung vom 25. Juli 2005 teilte die Verwaltung der Versicherten mit, sie
habe unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
 
Im Laufe eines im August 2007 angekündigten Revisionsverfahrens meldete sich
die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle
veranlasste unter anderem eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der
Versicherten (Bericht Hilflosigkeit IV / AHV für Volljährige vom 14. Mai 2008).
Mit Verfügung vom 5. August 2008 sprach sie ab 1. August 2006 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Mit Mitteilung vom 4. Februar 2009
bestätigte sie den Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente. 
 
Das im Juni 2010 eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine Veränderung der
gesundheitlichen Verhältnisse, weshalb die Versicherte weiterhin Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hatte
(zwei Mitteilungen vom 1. Oktober 2010). 
 
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle unter anderem
die Berichte der Dr. med. C.________, Fachärztin FMH Psychiatrie &
Psychotherapie, vom 30. September 2013 sowie des Dr. med. D.________,
Allgemeine Medizin FMH, vom 30. September 2013 bei. Mit Vorbescheid vom 15.
November 2013 teilte sie der Versicherten mit, sie beabsichtige, die
Invalidenrente nach lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011
aufzuheben. Die Versicherte liess die Stellungnahmen des Dr. med. E.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 2015 und 9.
Mai 2016 ins Verfahren einbringen, worauf die IV-Stelle das auf
psychiatrischen, inner-medizinischen, orthopädisch-traumatologischen und
neurologischen Untersuchungen basierende Gutachten der SMAB AG, Swiss Medical
Assessment- and Business-Center, vom 12. August 2015 einholte. Mit Verfügung
vom 29. August 2016 eröffnete sie der Versicherten, die Invalidenrente werde
auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung aufgehoben. 
 
B.   
A.________ liess Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern führen und beantragen,
ihr sei die ihr zustehende Invalidenrente rückwirkend auszurichten; die
zusätzlichen Abklärungskosten durch Dr. med. C.________ und Dr. med. E.________
(vgl. Bericht vom 13. September 2016) seien ihr von der IV-Stelle
zurückzuerstatten. Im Laufe des kantonalen Verfahrens liess sie den
Austrittsbericht des Zentrums F.________ vom 12. Oktober 2016 sowie den
Verlaufsbericht der Klinik G.________, vom 28. November 2016 ins Verfahren
einbringen. Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 wies das kantonale Gericht die
Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den
Rentenanspruch in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2016
in Anwendung von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817];
nachfolgend: SchlBest. IVG) aufgehoben hat. Danach werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten der Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach
Art. 7 ATSG nicht erfüllt, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch
wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 1
findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die
Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der
Invalidenversicherung beziehen (lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG).  
 
2.2. Beruhte die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von lit. a SchlBest.
IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann im vorgegebenen
Zeitrahmen eine voraussetzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden
Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des
Rentenanspruchs stattfinden (vgl. Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E.
1.2 [SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137]). Das kantonale Gericht hat mit zutreffender
Begründung erkannt, dass keiner der Ausschlussgründe nach lit. a Abs. 4
SchlBest. IVG gegeben war.  
 
2.3. Nach BGE 140 V 197 ist lit. a SchlBest. IVG bei kombinierten Beschwerden
anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden - sowohl
diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen -
auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der
Arbeitsunfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung IVG nur neu
beurteilt werden, wenn eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten
ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der SchlBest. IVG vom Grundsatz
abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision - um eine
solche handelt es sich hier - den Rentenanspruch in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 417; 117 V
198 E. 4b S. 200; Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 4 [SVR 2008 IV Nr.
20 S. 63]; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger
Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95/1994 S. 345).  
 
2.4. In BGE 140 V 197 fielen die neu zu beurteilenden syndromalen Beschwerden
bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit insgesamt weg, das heisst die
Invalidität war nur noch aufgrund der (rechtsprechungsgemäss nicht mehr
überprüfbaren) rheumatologischen Gesundheitsschädigung zu bemessen. Liegt
hiegegen ein Sachverhalt vor, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross
der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war,
bestimmt sich die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG danach, ob die
"erklärbaren" Beschwerden das unklare Beschwerdebild bloss verstärkten (Urteil
9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 [SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137]; vgl. auch
Urteil 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2.1).  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, im Zeitpunkt der Verfügung vom 3.
Dezember 2002, mit der die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente
zugesprochen habe, hätten lediglich psychiatrische Befunde mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung zur
Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG, ob die im Gutachten des Zentrums
B.________ vom 25. Juli 2002 diagnostizierte schwere anhaltende depressive
Episode (ICD-10 F32.2) lediglich als Begleiterscheinung der dissoziativen
Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) zu betrachten sei, welche Diagnosen praxisgemäss als unklare
Beschwerdebilder gälten. Entgegen der Auffassung der Versicherten habe es sich
bei der schweren anhaltenden depressiven Episode nicht um ein
verselbstständigtes psychisches Leiden gehandelt, vielmehr sei aus den
echtzeitlichen ärztlichen Auskünften zu schliessen, dass sich diese aus dem
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild entwickelt habe.
Daher handle es sich bloss um eine Begleiterscheinung und nicht um eine
Diagnose mit eigenständigem Krankheitswert. Damit ergebe sich, dass die
IV-Stelle gestützt auf die dissoziative Bewegungsstörung und die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (unterstützt durch die später hinzugetretene
depressive Episode), mithin gestützt auf ein unklares Beschwerdebild der
Versicherten eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe.  
 
3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus dem Gutachten des Zentrums
B.________ ergebe sich klar, dass die schwere anhaltende depressive Störung im
Vordergrund gestanden habe, was von den Ärzten im Verlauf der in den
Revisionsverfahren eingeholten Auskünfte stets bestätigt worden sei. Daher sei
lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht anwendbar. Vielmehr sei der Sachverhalt im
Lichte von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen  
 
3.2.  
 
3.2.1. Wie die Vorinstanz an sich zutreffend festgehalten hat, setzt die
Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG gemäss BGE 139 V 547 E. 10.1.1 S.
568 f. unter anderem voraus, dass die Rentenzusprache ausschliesslich auf Grund
der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte. Richtig
zitiert hat das kantonale Gericht auch BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200, wonach
vom Anwendungsbereich der lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG nur laufende Renten
auszunehmen sind, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhten.
Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, ist lit. a Abs. 1
SchlBest. IVG auf erstere anzuwenden. Dieser Beurteilung steht BGE 139 V 547 E.
10 S. 568 f. nicht entgegen. Das dort Gesagte beschlägt zwar ausschliesslich
unklare Beschwerden. Lassen sich solche von erklärbaren Beschwerde aber
trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere
Anwendung finden. Soweit E. 10.1.1 von BGE 139 V 547 anders verstanden werden
sollte, ist dies zu präzisieren.  
 
3.2.2. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ergibt sich aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass eine schwere Depression, die
sich reaktiv auf eine dissoziative Bewegungsstörung und/oder eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung entwickelte, lediglich als deren Begleiterscheinung
zu betrachten sei und damit gleichsam im pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebild aufgehe. Solches ist dem im vorinstanzlichen
Entscheid hiezu zitierten BGE 140 V 290 nicht zu entnehmen. Vielmehr hält das
Bundesgericht in der Regeste zu diesem Urteil fest, dass bei objektivierbaren
wie auch bei unklaren Beschwerden eine Anspruchsberechtigung gleichermassen
eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des
Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit voraussetzt.
Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von -
allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende - Lebensbereichen wie
Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern (Abs. 1 der Regeste).
Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend)
fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender
Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als
mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der
Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die
entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus
(Abs. 2 der Regeste).  
 
3.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass die IV-Stelle im
Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung vom 3. Dezember 2002) gestützt auf das
Gutachten des Zentrums B.________ vom 25. Juli 2002 von einer im Vordergrund
stehenden, fachärztlich objektivierten, schweren anhaltenden depressiven
Störung bei hohem Chronifizierungsgrad ausgegangen ist. Daran änderte sich
gemäss fachärztlichen Auskünften und den Stellungnahmen des RAD im Laufe der
von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren nichts. Vielmehr hielt selbst
der psychiatrische Sachverständige der SMAB AG in der ins Hauptgutachten vom
12. August 2015 übernommenen Teilexpertise vom 17. Juli 2015 fest, die Befunde,
welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach wie vor zu 50 % beeinträchtigten,
entsprächen eindeutig einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
einer mittelgradigen depressiven Episode (IDC-10 F33.1). Inwieweit diese
Einschätzung bezogen auf das Prozessthema nicht beweiskräftig sein soll, hat
die Vorinstanz nicht dargelegt.  
 
3.2.4. Abschliessend ist festzustellen, dass lit. a Abs 1 SchlBest. IVG
entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht anwendbar ist. Nachdem
sich weder es noch die IV-Stelle zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es
liege auch kein Revisionstatbestand gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, geäussert
haben, ist die Sache an die Vorinstanz zur Prüfung dieser Frage zurückzuweisen.
Sie wird dabei auch darüber zu befinden haben, ob und inwieweit die
Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Kosten der von ihr im Verwaltungs-
und kantonalen Gerichtsverfahren angeforderten ärztlichen Berichte hat.  
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG). Sie hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder 

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