Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.173/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_173/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Kantonale Pensionskasse Nidwalden, Bahnhofplatz 3C, 6370 Stans.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1964 geborene A.________ meldete sich im Februar 2002 wegen eines
Schleudertraumas bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit
Verfügung vom 2. Juni 2004 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Luzern eine
ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2001 zu. Dieser Anspruch
blieb anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2005 unverändert. Im Rahmen
einer erneuten Revision stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 31. März 2009
die Rentenleistungen ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Januar 2011, soweit
es darauf eintrat, mit der Feststellung gut, dass weiterhin ein Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente bestehe. Anlässlich der 6. IVG-Revision überprüfte
die Verwaltung den Rentenanspruch erneut und hob die Rente mit Verfügung vom
23. Oktober 2013 auf. Für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung
werde die Rente aber weiter ausgerichtet (Verfügung vom 24. Oktober 2013). Die
gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das nunmehr Kantonsgericht
Luzern mit Entscheid vom 7. Mai 2014 teilweise gut und hob diese mangels
örtlicher Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Luzern auf, sodass die ganze
Invalidenrente weiterhin auszurichten war.

A.b. Die aufgrund des Wohnsitzwechsels nun zuständige IV-Stelle des Kantons
Aargau holte im Rahmen ihrer revisionsweisen Abklärungen ein bidisziplinäres
Gutachten bei den Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, und C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie, ein (Gutachten vom 15. April 2015). Nachdem Dr. med. D.________,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, dazu Stellung genommen und eine
Aktenbeurteilung aus psychiatrischer Sicht abgegeben hatte, verfügte die
Verwaltung am 25. März 2016 die Aufhebung der Rente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2017 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid vom 17. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei ihm
weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Renteneinstellung
bestätigte.

3. 

3.1. Die Vorinstanz erachtete einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG als
gegeben, da sich der Gesundheitszustand seit der rentenzusprechenden Verfügung
vom 2. Juni 2004 erheblich verändert habe. Es könne auf das beweiswertige
bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten der Dres. med.
C.________ und B.________ vom 15. April 2015 abgestellt werden. Der
rheumatologische Befund (chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen
Körperhälfte) sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, während die
psychiatrisch diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die
rezidivierende leichte depressive Störung die Arbeitsfähigkeit bis Mai 2010 um
50 % und ab Mai 2010 um 20 % eingeschränkt hätten. Nach der Rechtsprechung von
BGE 141 V 281 schätzte das kantonale Gericht das Leistungsvermögen des
Versicherten ein und kam zum Schluss, die Prüfung der Indikatoren ergebe keine
Schmerzstörung mit relevanter und schwerer Ausprägung. Da der Beschwerdeführer
weder durch die somatoforme Schmerzstörung noch durch die leichte depressive
Episode in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, erübrige sich ein
Einkommensvergleich.

3.2. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern habe mit Entscheid vom 14. Januar 2011 eine materielle Revision
vorgenommen. Wenn die Vorinstanz den Gesundheitszustand bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 25. März 2016 mit jenem bei der Rentenzusprache am
2. Juni 2004 verglichen habe, sei dies aufgrund der res iudicata nicht möglich.
Der Vergleichszeitpunkt bilde der Entscheid vom 14. Januar 2011. Das Gutachten,
auf welches sich die Vorinstanz stütze, würde im Widerspruch zum kantonalen
Entscheid vom 14. Januar 2011 stehen, weshalb darauf nicht abgestellt werden
könne und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz beruhten somit auf einem
offensichtlich falsch erstellten Sachverhalt. Gerade bei psychischen
Beeinträchtigungen seien die Einschätzungen der behandelnden Ärzte massgebend,
zumal sie vorliegend aufzeigten, dass das psychiatrische Gutachten nicht
rechtsgenüglich sei. Ferner dürfe nicht die gleiche gesundheitliche
Beeinträchtigung eine Revision nach Art. 17 ATSG ermöglichen, wenn sich nur die
Schätzung der Arbeitsfähigkeit verändert habe. Vielmehr sei auf den Bericht der
Psychiatrie E.________ vom 15. November 2016 abzustellen, da daraus
hervorginge, dass gerade keine relevante gesundheitliche Verbesserung
stattgefunden habe. Insgesamt liege kein Revisionsgrund vor, auch nicht mit
Blick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts. Schliesslich sei das
RAD-Mitglied Dr. med. D.________ befangen.

4. 

4.1. Wie das kantonale Gericht richtig ausführte, dient als Vergleichsbasis für
die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen
Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades
eingetreten ist, die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). Ausgehend von
diesem Grundsatz würdigte die Vorinstanz die Voraussetzungen einer
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG anhand der Verhältnisse, wie sie der
rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Juni 2004 und der rentenaufhebenden
Verfügung vom 25. März 2016 zu Grunde lagen. Mit dem Beschwerdeführer ist aber
nicht die ursprüngliche Verfügung als Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung
der gesundheitlichen Situation heranzuziehen. Vielmehr bildet der Erlass einer
später durch das Gericht aufgehobenen Revisionsverfügung zeitlicher
Referenzpunkt (Urteil 9C_17/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2 und 3.2 in: SVR 2009
IV Nr. 59 S. 183). Umfasste die letztmalige materielle Beurteilung indessen
nicht denselben anspruchserheblichen Aspekt, mit dessen Veränderung die
Revision begründet wird, gilt der nächst frühere Entscheid mit entsprechenden
Feststellungen als Vergleichsbasis (Urteil       9C_899/ 2009 vom 26. März 2010
E. 2.1). Demnach ist im jetzigen Verfahren die Entwicklung des
Gesundheitszustands seit Erlass der gerichtlich am 14. Januar 2011 aufgehobenen
Revisionsverfügung vom 31. März 2009 bis zur angefochtenen Verfügung vom 25.
März 2016 zu prüfen. Nachdem die Feststellungen im hier relevanten
Referenzzeitpunkt vom 14. Januar 2011 bereits durch das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern rechtskräftig getroffen wurden, sodass es hier im Prinzip einzig
um den Beweiswert der Expertise vom 15. April 2015 geht, kann auf die
Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung durch die Vorinstanz verzichtet
werden, zumal genügende Entscheidungsgrundlagen bestehen, um über die
Rechtmässigkeit der Rentenrevision zu befinden.

4.2. Mit Entscheid vom 14. Januar 2011 stellte das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern fest, im Gutachten der MEDAS vom 23. September 2008 seien
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden: Ein
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma mit mässigem diffusem myofascialem
Schmerzsyndrom des Nackens mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und einer
chronischen Schwindelsymptomatik. Diesem Gutachten sprach das kantonale
Verwaltungsgericht jedoch jeglichen Beweiswert ab und stützte sich auf den
Bericht der Klinik F.________ der Psychiatrie E.________ vom 18. Februar 2009,
worin ein stationärer Gesundheitszustand mit lediglich teilweiser
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beschrieben werde. In
der Schlussfolgerung ging es von einem unveränderten Gesundheitszustand aus,
wonach der Versicherte weiterhin an einer mittelgradigen depressiven Episode
mit somatischen Symptomen (gemäss Gutachten des Dr. med. G.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. August 2001) sowie an einer
depressiven Entwicklung mit somatoformer Schmerzstörung und einem
Schmerzsyndrom nach HWS-Schleudertrauma (Bericht Klinik H.________ vom 5.
Februar 2004) leide.

4.3. Im Rahmen der aktuellen Rentenrevision liegt das bidisziplinäre Gutachten
vom 15. April 2015 im Recht. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach diesem
Gutachten vollen Beweiswert anzuerkennen ist, steht im Einklang mit den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers ändern hieran nichts, zumal insbesondere die Diagnose einer
rezidivierenden leichten depressiven Episode weder in der Beschwerde noch durch
die eingereichten Akten in Frage gestellt wird. Sodann widersprechen die
Aussagen zum verbesserten Gesundheitszustand des Dr. med. B.________, welcher
gemäss vorinstanzlicher Feststellung von einer deutlich abgeschwächten
Depressivität ausging, nicht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern im Entscheid vom 14. Januar 2011. Dieses hatte den
Gesundheitszustand bis zum Verfügungserlass am 31. März 2009 zu beurteilen,
während der psychiatrische Gutachter festhielt, dem Beschwerdeführer ginge es
seit dem Jahr 2008 besser, wobei eine erneut aufgetretene mittelgradige
Depressivität Ende 2009 erfolgreich in der psychiatrischen Klinik F.________
behandelt worden sei, sodass bei Austritt Ende Mai 2010 nur noch eine
leichtgradige depressive Episode bestanden habe. Seit Mai 2010 liege
dementsprechend die Arbeitsunfähigkeit unter 20 %. Damit durfte die Vorinstanz
von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgehen, wurde doch im Entscheid des
Verwaltungsgerichts Luzern vom 14. Januar 2011 noch eine mittelgradige
depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit und mit Invalidität im Ausmass einer ganzen Rente angenommen.
Damit handelt es sich nicht um einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand, bei
welchem die Schätzung der Arbeitsfähigkeit leidlich anders ausfiel. Ein
Revisionsgrund ist gegeben.

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat sich mit Blick auf die somatoforme
Schmerzstörung mit dem Gesundheitsschaden im Lichte der nach BGE 141 V 281
massgeblichen Indikatoren befasst. So hat es namentlich einen mit der
mangelhaften medikamentösen Compliance zusammenhängenden fehlenden
Leidensdruck, einen fehlenden Schweregrad der Gesundheitsschädigung, intakte
Sozialkontakte, ein gutes Aktivitätsniveau im Alltag und vorhandene Ressourcen
festgestellt sowie sich zur Konsistenz geäussert. Die vorgenommene
Konsistenzprüfung ist nachvollziehbar und begründet folgerichtig das Fehlen
einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Diese Würdigung wird beschwerdeweise auch nicht gerügt.
Gestützt auf die entsprechenden Erwägungen sind die Feststellung, dass sich
kein Nachweis für erhebliche funktionelle Auswirkungen der somatoformen
Schmerzstörung findet und insgesamt weder dieses noch das depressive Leiden
eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen,
bundesrechtskonform. Der Verweis auf den neuesten Austrittsbericht der
Psychiatrie E.________ vom 15. November 2016 lässt - sofern dieser im
vorliegenden Verfahren, da nach Verfügungserlass erstellt, überhaupt Relevanz
entfalten kann - auch keine andere Schlussfolgerung zu. In diesem Bericht wurde
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode,
diagnostiziert, die rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung
entfalten kann (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176,
9C_13/2016). Die Vorinstanz bestätigte demnach, ohne Bundesrecht zu verletzen,
die rentenaufhebende Verfügung vom 25. März 2016 im Ergebnis zu Recht.

5.2. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand, der RAD-Arzt Dr. med.
D.________ sei befangen, weil sich beispielsweise in den Akten der IV-Stelle
des Kantons Luzern ein Protokolleintrag vom 27. August 2013 finde, worin die
Anweisung stehe, dass die Rente so bald als möglich aufzuheben sei. Zum einen
beruhen die Bejahung eines Revisionsgrundes und die vorinstanzlichen
Feststellungen zum Gesundheitszustand im Rahmen der Rentenaufhebung am 25. März
2016 nicht auf den Beurteilungen des RAD-Arztes, zum andern ist nicht
ersichtlich, weshalb Dr. med. D.________ dadurch befangen sein sollte.

6. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Pensionskasse Nidwalden, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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