Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.171/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_171/2017

Urteil vom 21. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.       Gemeinderat Reinach, 5734 Reinach AG,
2.       Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler
Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
18. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2017,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG
angezeigten Formmangel der übermässig weitschweifigen Rechtsschrift nicht
innerhalb der mit Verfügung vom 6. März 2017 formgültig (Art. 44 Abs. 2 BGG
angesetzten, am 17. März 2017 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben
hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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