Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.16/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_16/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 15. November 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid vom 15. November 2016, mit welchem das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn die Beschwerde des A.________ gegen die
Renteneinstellungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. Juni
2015 in dem Sinne guthiess, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die
Verwaltung zurückwies, damit diese die Akten des Strafverfahrens und allfällige
neue Akten des Verwaltungsstrafverfahrens beiziehe, allenfalls zusätzliche
Abklärungen durchführe und hierauf neu verfüge,
in die gegen diesen Rückweisungsentscheid eingereichte Beschwerde der IV-Stelle
vom 6. Januar 2017 (Poststempel),

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2
S. 481 f.),
dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Rückweisungsentscheid im vorliegenden Fall bloss eine Verlängerung des
Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S.
483 f. und 645 E. 2.1 S. 647),
dass eine Gutheissung der vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde zwar sofort
einen Endentscheid herbeiführen würde, indessen die selbstständige
Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus Gründen der Prozessökonomie eine
Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist, und nach ständiger
Rechtsprechung durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids zu
ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG vermieden würde (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3;
Urteil 9C_89/2012 vom 24. Februar 2012),
dass die Vorinstanz der IV-Stelle im Rahmen der Rückweisung lediglich (aber
immerhin) aufträgt, es sei zu prüfen, ob sich aus den Akten des Strafverfahrens
und den allfälligen neuen Akten des Verwaltungsstrafverfahrens für die
Beurteilung des Rentenanspruchs und/oder des Vorliegens einer
Meldepflichtverletzung relevante zusätzliche Erkenntnisse ergeben, und es seien
- falls angezeigt - weitere (beispielsweise medizinische) Abklärungen
durchzuführen,
dass die IV-Stelle keine Gründe zu benennen vermag, welche ausnahmsweise die
selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 15. November 2016
rechtfertigen könnten,
dass vorliegend mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung der zeitliche
Faktor, welchem von der IV-Stelle namentlich wegen der angenommenen
"Weitläufigkeit" und der vermuteten "grösseren Dimensionen" des
Strafverfahrens, dessen Abschluss noch nicht in Sicht sei, ausschlaggebende
Bedeutung zugemessen wird, nicht zu einem ausnahmsweisen Eintreten Anlass geben
kann,
dass auch der Kostenaspekt zu keinem anderen Schluss führt, lässt doch die
Vorinstanz offen, ob - mit Blick auf die Erkenntnisse aus dem Straf- und
Verwaltungsstrafverfahren - im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess
überhaupt weitere Abklärungen notwendig sind,
dass deshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem
Umfang kostenpflichtig wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident
zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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