Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.168/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_168/2017        

Urteil vom 22. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Dorfstrasse 39, 3555 Trubschachen, vertreten durch Rechtsdienst
Inclusion Handicap, Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Mühlemattstrasse 14a,
3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.
Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1976, stand seit ihrem 15. Lebensjahr in ärztlicher
Behandlung wegen einer starken, fortschreitenden Sehbehinderung (juvenile
Makuladegeneration). Sie wollte den Beruf einer Krankenschwester erlernen und
bestand auch die Aufnahmeprüfung, wurde in der Folge aber wegen ihrer
Sehbehinderung am Spital B.________, nicht angenommen. Die IV-Stelle Bern
gewährte eine blindentechnische Grundausbildung am Institut C.________ vom 2.
Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995. Anschliessend besuchte A.________ die
Wirtschaftsmittelschule in Bern. Sie fand nach Abschluss ihrer Ausbildung
jedoch keine Stelle im kaufmännischen Bereich und arbeitete als Pflegerin.

Ab dem 1. August 2004 bezog A.________ von der Invalidenversicherung eine
Viertelsrente und ab dem 1. Mai 2007 eine Dreiviertelsrente nebst Kinderrenten
für ihre 2002 geborene Tochter und den 2003 geborenen Sohn (Verfügung vom 7.
April 2010). Am 7. April 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine
Umschulung zur medizinischen Masseurin, welche A.________ am 19. September 2014
erfolgreich abschloss.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 setzte die IV-Stelle die zugesprochene
Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab. Dabei ging sie davon aus, dass
A.________ als Gesunde zu 60 Prozent erwerbstätig und zu 40 Prozent im Haushalt
beschäftigt wäre. Sie sei im Beruf zu 50 Prozent arbeitsfähig und erleide eine
Erwerbseinbusse von 59,54 Prozent, gewichtet 35,73 Prozent. Im Haushalt bestehe
ein Invaliditätsgrad von 24,6 Prozent, gewichtet 9,84 Prozent. Insgesamt ergab
sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 46 Prozent.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 25. Januar 2017 gut, hob die Verfügung vom 10. Mai 2016 auf
und sprach A.________ - statt der von der IV-Stelle auf eine Viertelsrente
herabgesetzten - eine halbe Invalidenrente zu.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung sei zu
bestätigen. Des Weiteren ersucht sie um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Die Vorinstanz ist zu einem höheren Invaliditätsgrad gelangt als die
Verwaltung, weil sie im Rahmen der Anwendung der gemischten Methode
Wechselwirkungen der jeweiligen Beanspruchung im erwerblichen und im
Haushaltsbereich berücksichtigt hat. Dies ist letztinstanzlich streitig. Die
IV-Stelle macht geltend, die dafür praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen
seien nicht erfüllt. Des Weiteren rügt die IV-Stelle die Ermittlung des
Invalideneinkommens.

3. 
Die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Bestimmungen und
Grundsätze werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es wird
darauf verwiesen.

4. 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war mit dem Abschluss der Ausbildung
der Versicherten zur medizinischen Masseurin im Oktober 2014 ein Revisionsgrund
eingetreten und der Rentenanspruch deshalb neu zu prüfen. Die Versicherte wäre
als Gesunde zu 60 Prozent im erwerblichen Bereich und zu 40 Prozent im Haushalt
beschäftigt. Die ausgeübte Tätigkeit als medizinische Masseurin sei ihr
vollzeitlich, aber mit einer Leistungsminderung von 50 Prozent zuzumuten. Als
Gesunde könnte sie als Pflegefachfrau ein Valideneinkommen von 47'606 Franken
für ein 60-Prozent-Pensum erzielen. Bei dem von der IV-Stelle angenommenen
Invalideneinkommen von 19'159 Franken für ein 30-Prozent-Pensum ergab sich im
Teilbereich Erwerb ein gewichteter Invaliditätsgrad von 35,85 Prozent (zu den
erwerblichen Auswirkungen im Einzelnen unten E. 6). Den
Haushaltsabklärungsbericht vom 24. November 2015 mit Ergänzung vom 15. März
2016 hielt das kantonale Gericht für voll beweiskräftig und erachtete gestützt
darauf eine Einschränkung im Haushalt von 24,6 Prozent (gewichtet 9,84 Prozent)
als erstellt. Die Anwendung der gemischten Methode war nicht streitig. Die
Versicherte machte jedoch eine Doppelbelastung geltend. Die Wechselwirkungen
zwischen Erwerbs- und Haushaltsbereich waren nach Ansicht der Vorinstanz zu
Unrecht unberücksichtigt geblieben. Sie zählte bei der Einschränkung im
Haushaltsbereich zusätzlich 10 Prozent hinzu, berücksichtigte also eine
Einbusse von 34,6 Prozent statt 24,6 Prozent, gewichtet 13,84 Prozent.
Insgesamt ergab sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent.

Die IV-Stelle bestreitet, dass Wechselwirkungen zu berücksichtigen seien.

5.

5.1. Für das kantonale Gericht stand fest, dass beide Tätigkeiten, sowohl die
Arbeit im Beruf wie auch jene im Haushalt, körperlich anstrengend und damit
schlecht vereinbar seien. Die Wechselwirkungen seien nicht vermeidbar. Der
Beruf als medizinische Masseurin sei der Sehbehinderung optimal angepasst. Es
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die wechselseitige Verminderung der
Leistungsfähigkeit in den vorliegenden Berichten hinreichend gewürdigt worden
wären. Dabei war unbestritten, dass auch im neuen, dem Leiden angepassten Beruf
eine Leistungsminderung von 50 Prozent bestand. Die Arztberichte äusserten sich
jedoch nicht zum Ausmass der Einschränkung im Haushalt unter gleichzeitiger
Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit. Im Abklärungsbericht Haushalt sei
unbeachtet geblieben, dass die Versicherte den Haushalt neben einem beruflichen
Pensum von 60 Prozent zu bewältigen habe.

5.2. Nach der Rechtsprechung wird eine gegenseitige Beeinflussung hinsichtlich
der Belastung in den beiden Tätigkeitsbereichen verlangt. Wenn die
Anforderungsprofile der beiden Tätigkeitsgebiete komplementär sind, fällt eine
Berücksichtigung von Wechselwirkungen ausser Betracht. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit eher intellektuell ist, denn beim Haushalt
wird von eher körperlichen Belastungen ausgegangen. Negative gesundheitliche
Auswirkungen werden hingegen namentlich dann angenommen, wenn auch die
Berufsarbeit körperlich anstrengend ist. Gleiches gilt aber auch, wenn eine
psychische Belastung im Beruf besteht und zusätzlich im Haushalt beispielsweise
ein kranker Partner oder ein behindertes Kind zu betreuen ist (BGE 134 V 9 E.
7.3.1 S. 12 f.).

5.3. Die Vorinstanz hat, wie erwähnt, berücksichtigt, dass hier beide Bereiche
mit körperlich anstrengender Arbeit verbunden seien. Die beschwerdeführende
IV-Stelle macht geltend, dass die Versicherte nach dem
Haushaltsabklärungsbericht praktisch keine körperlich anstrengenden
Haushaltsarbeiten zu verrichten habe. Dieser Einwand erweist sich als
zutreffend. Dem Bericht vom 15. März 2016 ist zu entnehmen, dass die
Grossreinigung der Küche (Bereich Ernährung) ausschliesslich durch eine
Assistenzperson erledigt wird. Um die leichten Reinigungsarbeiten (Bereich
Wohnungspflege) kümmert sich die Versicherte selber. Hingegen übernimmt die
Assistenzperson das Staubsaugen, die Reinigung des Badezimmers wie auch das
Putzen der Fenster (samt Abnehmen und Befestigen der Vorhänge). Damit entfallen
auf die Versicherte im Haushalt lediglich noch leichte Tätigkeiten. Eine
Wechselwirkung durch körperlich anstrengende Arbeit sowohl im Beruf als auch im
Haushalt entfällt deshalb.

Das kantonale Gericht hat des Weiteren den Einwand der Versicherten in Betracht
gezogen, dass sie im Beruf aufgrund ihrer Sehbehinderung rascher ermüde. Damit
wurde zusätzlich eine intellektuelle Belastung im Beruf mitberücksichtigt. Es
ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern - komplementär dazu - auch im Haushalt
eine entsprechende Belastung anfiele. Nach dem Haushaltsabklärungsbericht und
der Abklärung zum zugesprochenen Assistenzbeitrag werden administrative
Tätigkeiten in beiden Bereichen mit Unterstützung der Assistenzperson erledigt.

Auch wenn der Versicherten zuzugestehen ist, dass ihre fehlende Sehkraft eine
permanente Kompensation verlangt, hat die IV-Stelle die dafür erforderliche
Konzentration mit einer Leistungsminderung um 50 Prozent im Beruf und um 24,6
Prozent im Haushalt doch hinreichend berücksichtigt. Für eine zusätzliche
Beachtung von Wechselwirkungen bleibt kein Raum.

5.4. Die Versicherte macht letztinstanzlich geltend, dass sich die Vorinstanz
nur unzureichend mit ihren Einwänden zur Schadenminderungspflicht im
Haushaltsbereich befasst habe. Die Mithilfe der Kinder werde in unzulässiger
Weise überstrapaziert. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde diese
jedoch nur punktuell berücksichtigt, namentlich bei der Prüfung der Sauberkeit
des Geschirrs und der Kleider sowie beim Einkauf. Dies lässt sich nicht als
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig beanstanden. Die
genannten Hilfeleistungen bei der Geschirrreinigung und bei der Kleiderpflege
gehen nicht über eine übliche Mitwirkung von Kindern im Haushalt hinaus. Auch
scheint es zumutbar, dass die 2002 und 2003 geborenen Kinder die Mutter beim
Einkauf abwechslungsweise begleiten.

5.5. Fallen Wechselwirkungen ausser Betracht, bleibt es im Haushaltsbereich bei
einer Einschränkung von 24,6 Prozent, gewichtet 9,84 Prozent.

6. 
Bei den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung rügt die IV-Stelle
die Ermittlung des Invalideneinkommens.

6.1. Das kantonale Gericht hat beim Valideneinkommen mit der IV-Stelle auf den
Tabellenlohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) für das gesamte Gesundheits- und Sozialwesen,
Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen
in einem Spezialgebiet voraussetzen), abgestellt. Ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung würde die Versicherte überwiegend wahrscheinlich den
ursprünglichen Berufswunsch einer Pflegefachfrau beziehungsweise
Krankenschwester oder eine ähnlich qualifizierte Tätigkeit ausüben. Die
Vorinstanz hat einen Betrag von 47'606 Franken für ein 60-Prozent-Pensum
ermittelt, welcher unbestritten geblieben ist.

6.2. Beim Invalideneinkommen hatte die IV-Stelle den gleichen Tabellenlohn
herangezogen, hier jedoch Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie
insbesondere Pflege). Sie hatte einen Jahreslohn von 63'864 Franken
beziehungsweise 19'159 Franken für ein 30-Prozent-Pensum ermittelt (unter
Zugrundelegung des erwähnten monatlichen Tabellenlohnes von 5'084 Franken).

Dies erachtete die Vorinstanz als nicht sachgerecht. Als leidensangepasste
Tätigkeit im Gesundheitswesen falle einzig noch der Beruf der medizinischen
Masseurin in Betracht. Das kantonale Gericht zog den Lohn einer
Berufseinsteigerin von 4'400 Franken im Monat nach den Angaben der nationalen
Organisation der Arbeitswelt medizinischer Masseure OdA MM heran. Auf die
genaue Bestimmung des entsprechenden Einkommens hat es verzichtet, weil sich
selbst mit dem von der IV-Stelle ermittelten höheren Lohn ein
Gesamtinvaliditätsgrad von über 50 Prozent ergab.

Die Frage kann auch letztinstanzlich offen bleiben. Mit dem von der IV-Stelle
ermittelten Invalideneinkommen resultierte im erwerblichen Bereich nach den
vorinstanzlichen Feststellungen ein gewichteter Invaliditätsgrad von 35,85
Prozent. Bei Berücksichtigung des gewichteten Invaliditätsgrades im Haushalt
von 9,84 Prozent (statt 13,84 Prozent) ergibt sich Gesamtinvaliditätsgrad von
jedenfalls über 40 Prozent. Es erübrigt sich daher, auf die Einwände der
IV-Stelle im Einzelnen näher einzugehen.

Dass eine andere Berechnung des Invalideneinkommens zu einem rentenrelevant
höheren Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich führen müsste, wird auch
von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.

7. 
Zusammengefasst hat die Vorinstanz im Rahmen der Anwendung der gemischten
Methode zu Unrecht Wechselwirkungen berücksichtigt. Werden diese ausser Acht
gelassen, besteht Anspruch auf die von der IV-Stelle am 10. Mai 2016 verfügte
Viertelsrente. Ihre Beschwerde ist daher gutzuheissen.

8. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil
gegenstandslos.

9. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 25. Januar 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 10. Mai 2016 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abeiteilung, zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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