Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.164/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_164/2017        

Urteil vom 29. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017,
in die Verfügung vom 21. März 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
in die hernach zum Kostenvorschuss geführte Korrespondenz zwischen A.________
und dem Bundesgericht, wozu auch die Verfügung vom 2. Mai 2017 zählt, mit
welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
15. Mai 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
dass mit Blick auf die von mangelndem Anstand zeugende Art und Weise der
Beschwerdeführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten beim Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3
BGG ausser Frage steht,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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