Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.160/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_160/2017        

Urteil vom 22. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 22. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1975, meldete sich am 22. Juli 2005 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss Bericht des Dr. med.
B.________, Spezialarzt FMH für Kinder und Jugendliche, der ihn seit 1982
kannte, zeigten sich seit Geburt autistische Züge mit einem geistigen
Entwicklungsrückstand und einer Sprachstörung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
holte ein Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, mit neuropsychologischer Untersuchung durch Frau lic. phil.
D.________, Psychologin FSP, vom 28. Mai 2006 ein. Es wurden die Diagnosen
eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) sowie einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), gestellt.
A.________ sei nur an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig. Mit
Verfügung vom 30. August 2006 sprach ihm die IV-Stelle ab dem 1. Februar 2006
eine ganze Invalidenrente zu. Am 25. Februar 2009 bestätigte sie den Anspruch.
Berufliche Massnahmen waren gemäss Verfügung der nach einem Wohnsitzwechsel
nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 28. September 2010
gesundheitlich bedingt nicht möglich und wurden deshalb abgelehnt.
Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle
des Kantons Zürich, wo A.________ zwischenzeitlich wieder wohnte, ein Gutachten
des Prof. Dr. med. E.________, Neurologie FMH sowie Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 31. Juli 2015 mit neuropsychologischer Abklärung durch
Frau F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 29. Juli 2015
ein. Es wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Am 4. März 2016 verfügte die IV-Stelle die
Einstellung der Invalidenrente.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 gut. Es hob die Verfügung
vom 4. März 2016 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer über den 30.
April 2016 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Verfügung vom
4. März 2016 zu bestätigen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen
Entscheides schliessen.

D. 
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter dem Antrag der
IV-Stelle betreffend aufschiebende Wirkung stattgegeben, nachdem der
Versicherte sich damit einverstanden erklärt hat.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine
Rentenrevision zu Recht mangels erheblicher Veränderung des
Gesundheitszustandes als nicht erfüllt erachtet hat.

2.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgeblichen
Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

2.2. Hervorzuheben ist, dass eine abweichende medizinische oder rechtliche
Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen
keine materielle Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG begründet (BGE 141 V
9 E. 2.3 S. 11; 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E.
2). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche
Differenzen sind von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen
abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht,
obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist
meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens
zurückzuführen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253).
Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des
Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz
in den - hier den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Der
Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich
wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche
Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die
im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend
wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die
(von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend
darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen
es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben
(SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2).

3. 
Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte, insbesondere die Gutachten des
Dr. med. C.________ und des Prof. Dr. med. E.________, auf die sich die
Rentenzusprechung beziehungweise die Rentenaufhebung stützten, eingehend
dargelegt und sorgfältig gewürdigt.

Nach Dr. med. C.________ sei der Versicherte bei der Rentenzusprechung wegen
eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) lediglich in einem geschützten
Bereich arbeitsfähig. Der Gutachter schilderte, dass die Mutter zum
Versicherten als Kleinkind keinen Zugang gefunden habe. Auf äussere Reize habe
er nicht reagiert. Bis ins Alter von drei Jahren habe er seinen kleinen Bruder
nicht beachtet und kaum mit anderen Kindern gespielt. Er habe bis zum Alter von
sieben Jahren kein Wort gesprochen. Dr. med. C.________ schloss auf die
erwähnte Diagnose eines Autismus aufgrund der extremen Kontaktstörung schon in
den ersten Lebensmonaten, einer starken Objektbezogenheit, der Verzögerung der
Sprachentwicklung, repetitiver und stereotyper Verhaltensmuster mit Tics,
Schwierigkeiten im sozialen Interaktionsverhalten und neuropsychologischer
Beeinträchtigung. Des Weiteren leide er unter depressiven Beschwerden, sei
deswegen im Jahr 1999 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Grundsätzlich
seien handwerkliche Tätigkeiten zumutbar, jedoch nur im geschützten Bereich.
Prof. Dr. med. E.________ habe die Diagnose einer seit Kindheit bestehenden
Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.0) nicht bestätigen können. Dies schloss
er insbesondere aus den Lebensumständen des Versicherten. Er pflege
Freundschaften, gehe zum Karaoke-Singen, befinde sich seit vier Jahren in einer
stabilen Beziehung und sei als Taxifahrer beschäftigt. Die nach ICD-10
erforderlichen Kriterien seien nicht erfüllt.
Dass nach der ursprünglichen Verfügung eine rentenerhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten wäre, war damit jedoch nach den
vorinstanzlichen Feststellungen nicht ausgewiesen. Die IV-Stelle hätte die
Rente deshalb nicht aufheben dürfen.

4. 
Die IV-Stelle macht geltend, dass bei der Rentenzusprechung auch eine
Depression vorgelegen habe, die nunmehr remittiert sei.

4.1. Für das kantonale Gericht stand fest, dass die von Dr. med. C.________
zusätzlich diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F33.0), nicht ausschlaggebend gewesen sei für die
Rentenzusprechung. Die Remission der depressiven Erkrankung lasse daher nicht
auf eine Verbesserung des Invaliditätsgrades schliessen und eine Rentenrevision
aus diesem Grund sei nicht gerechtfertigt.

Die beschwerdeführende IV-Stelle legt dazu kurz ihre eigene Sichtweise dar. Dem
kantonalen Gericht könne zwar insofern zugestimmt werden, als der depressiven
Symptomatik damals eine untergeordnete Rolle zugekommen sei. Nach Dr. med.
C.________ habe jedoch auch diese Diagnose die Arbeitsfähigkeit beeinflusst.
Eine Remission sei deshalb geeignet, sich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken.
Damit sei ein Revisionsgrund gegeben. Damit wird jedoch nicht näher aufgezeigt,
inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu offensichtlich unrichtig
oder sonstwie bundesrechtswidrig wären. Es genügt insbesondere die nicht weiter
belegte Behauptung nicht, dass Dr. med. C.________ damals von einer Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei.
Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für
die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu. Es fällt dem Bundesgericht zu, den unbestimmten
Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu konkretisieren. Seine
praktische Handhabung obliegt im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle.
Beweismittel sind umfassend zu würdigen und auf ihre Schlüssigkeit und
Beweiskraft hin zu prüfen (Art. 61 lit. c ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 und Art. 29
Abs. 1 BV; BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 ff.). Nach ständiger
Rechtsprechung gelten psychische Störungen grundsätzlich nur dann als
invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (
BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299; 139 V 547 E. 9.4 S. 568).
Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die
Rentenzusprechung allein wegen des allgemeinen Entwicklungsrückstands, der
Sprachstörung sowie autistischen Zügen erfolgte. Bei der gegebenen leichten
depressiven Episode fehlte es bereits an der Schwere des psychischen Leidens.
Sie vermochte keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Diesbezüglich massgeblich
war nicht die Einschätzung durch den Arzt. Die Remission der leichten
depressiven Erkrankung genügt daher nicht als Rentenrevisionsgrund.

5. 
Die IV-Stelle bringt weiter vor, dass nach den eigenen Angaben des Versicherten
anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. med. E.________ eine Verbesserung
der subjektiven Befindlichkeit eingetreten sei. Daraus folgt jedoch nichts
Zwingendes. Es kann aus seinen Schilderungen, er sei im Moment zufrieden und
glücklich, nicht abgeleitet werden, dass allein deswegen eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung
eingetreten sei. Diese Sichtweise findet selbst im Gutachten des Prof. Dr. med.
E.________ keine Stütze (vgl. auch unten E. 5.3).

5.1. Prof. Dr. med. E.________ begründete die von ihm attestierte volle
Arbeitsfähigkeit denn auch vielmehr damit, dass seiner Auffassung nach die
damals diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung nicht zu bestätigen sei. Aus
seiner Sicht bestanden keine Gesundheitsstörungen, die Fähigkeitsstörungen mit
handicapierender Wirkung im beruflichen Kontext hervorrufen würden. Einfache
Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Handlungsplanung und den Intellekt
könne der Beschwerdeführer leisten.
Das kantonale Gericht erachtete dies als revisionsrechtlich unbeachtliche
andere Würdigung eines unveränderten Sachverhalts und nicht als Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse. Damit fehle es an dieser Revisionsvoraussetzung.

5.2. Nach Prof. Dr. med. E.________ liessen sich aufgrund der Lebensumstände
(oben E. 3) die für die Diagnose eines Autismus erforderlichen
Verhaltensauffälligkeiten nicht begründen. Inwiefern sich der Sachverhalt
verändert beziehungsweise der Gesundheitszustand verbessert hätte, wird im
Gutachten jedoch nicht aufgezeigt.
Dr. med. C.________ hatte am 28. Mai 2006 nebst den schon in der Kindheit
gezeigten Auffälligkeiten geschildert, dass der Versicherte bei seiner ersten
Tätigkeit bei einer Innendekorationsfirma als nicht fähig erachtet worden sei,
eine Lehre zu absolvieren. Es habe sich dabei um einen geschützten Arbeitsplatz
gehandelt. Weitere Arbeitsstellen habe der Versicherte wegen ungenügender
Leistungen oder sozial auffälligen Verhaltens verloren. Teilweise habe er
selber gekündigt, weil er sich häufig und ungerechtfertigt kritisiert gefühlt
habe. Die Abklärungen der IV-Stelle bestätigten damals, dass es sich bei der
früheren Arbeitsstelle bei der Innendekorationsfirma um einen geschützten
Arbeitsplatz gehandelt habe. Der Familienbetrieb beschäftigte drei bis vier
Mitarbeiter. Nach den Angaben des Inhabers benötigte der Versicherte ständige
Betreuung. Er habe ihn einfache Tätigkeiten ausführen lassen und selber immer
mit ihm gearbeitet und eine Endkontrolle durchgeführt. Der Versicherte habe
sehr lange gebraucht, bis er etwas beherrscht habe, sei dann aber bezüglich
Genauigkeit kaum mehr zu überbieten gewesen. Autos seien seine Leidenschaft
gewesen. Er fahre akribisch genau.

Inwiefern sich hinsichtlich der beruflichen Fähigkeiten etwas geändert hätte
oder weshalb sich der Versicherte nunmehr auch ausserhalb eines geschützten
Arbeitsplatzes behaupten könnte, lässt sich dem Gutachten des Prof. Dr. med.
E.________ nicht schlüssig entnehmen. Es geht daraus hervor, dass der
Versicherte nachts Taxi fahre. Die Taxiprüfung hatte er jedoch bereits im Jahr
2005 absolviert, was Dr. med. C.________ in seinem Gutachten erwähnte. Es
findet sich in den Akten ein Arbeitsvertrag mit der G.________, wonach der
Versicherte seit dem 1. Mai 2011 als Taxifahrer mit einem Pensum von vier
Stunden pro Woche beschäftigt sei. Nach den Angaben des Arbeitgebers vom 16.
April 2014 habe er im Jahr 2013 insgesamt 3'400 Franken verdient.
Daraus mag geschlossen werden, dass sich insgesamt eine gewisse Stabilisierung
ergeben hat, seit der Versicherte regelmässig als Taxifahrer beschäftigt ist.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich auch dabei um einen geschützten
Arbeitsplatz handelt. Der Versicherte erzielt nur ein geringes Einkommen; es
liegt noch unter dem Invalideneinkommen, das ihm die IV-Stelle bei der
ursprünglichen Rentenverfügung angerechnet hat.

5.3. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Würdigung der medizinischen
Akten durch das kantonale Gericht offensichtlich unrichtig wäre. Der
vorinstanzlichen Beurteilung ist deshalb beizupflichten. Von einer
rentenerheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und insbesondere einer
Steigerung der Arbeitsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden. Dass Prof. Dr.
med. E.________ die von seinem Vorgutachter gestellte Diagnose nicht bestätigen
konnte, genügt angesichts der dargelegten Umstände nicht als Revisionsgrund.

6. 
Die IV-Stelle bringt vor, nach dem aktuellen neuropsychologischen
Zusatzgutachten sei eine valide Erfassung kognitiver Defizite nicht möglich
gewesen und es bestehe deshalb ein Ausschlussgrund. Sie scheint sich damit
darauf zu berufen, dass die Annahme eines die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigenden psychischen Leidens ausgeschlossen sei.
Sogenannte Ausschlussgründe sind praxisgemäss bei Anwendung der Rechtsprechung
zu den psychosomatischen Leiden zu prüfen. Beruht die Leistungseinschränkung
auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine
versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa
gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen
und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen
angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere
Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch
weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287; 131 V 49 E. 1.2 S. 51).
Inwiefern die Anwendung der betreffenden Rechtsprechung hier überhaupt
gerechtfertigt wäre, kann offen bleiben (vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13
f.). Denn der Gutachter hat die Autismus-Diagnose beziehungsweise eine dadurch
bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht deshalb ausgeschlossen, weil die kognitiven
Fähigkeiten oder Defizite bei der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung nicht
valid zu erfassen waren. Deren Ergebnisse waren für die Begründung seiner vom
Vorgutachter abweichenden Diagnosestellung nicht entscheidend. Er erwähnte sie
erst nach der Diskussion der Autismus-Diagnose. Nach Einschätzung der
Neuropsychologin sei das Testprofil zwar ungültig. Dennoch gehe sie von
Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, der intellektuellen Begabung
und der schulischen Fähigkeiten aus wegen der Bildungsbiografie mit
Sonderschule sowie Anlehre ohne Berufsschule und mit reduzierten Anforderungen.
In der Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ waren die insoweit auch
neuropsychologisch bestätigten Defizite - bei grenzwertigem Intelligenzquotient
- als Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-dependenten und unreifen
Anteilen zu interpretieren (ICD-10 Z73.1). Aufgrund der Krankengeschichte könne
in der Kindheit und Jugendzeit auch eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
(ADHS) vorgelegen haben. Des Weiteren lasse die Bildungsbiografie vermuten,
dass der Versicherte nur zu einfachen, repetitiven Arbeiten ohne höhere
Anforderungen an die exekutiven Funktionen und die intellektuellen Fähigkeiten
in der Lage sei.
Mit Blick darauf kann dem Einwand der beschwerdeführenden IV-Stelle nicht
gefolgt werden. Darüber hinaus lässt sich auch aus diesen Ausführungen des
Gutachters keine rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Vorgutachten des Dr. med.
C.________ erkennen.

7. 
Die Vorbringen der beschwerdeführenden IV-Stelle vermögen die vorinstanzlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid nach den vorstehenden Erwägungen
insgesamt nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. Mit dem kantonalen Gericht ist davon auszugehen, dass
seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 30. August 2006 keine
rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere keine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit, eingetreten ist. Der Versicherte hat deshalb
auch weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Prozessausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie dem Versicherten eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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