Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.15/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_15/2017

Urteil vom 16. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 14. November 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Januar 2017 der IV-Stelle des Kantons Zürich gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November
2016 betreffend den Anspruch des A.________ auf unentgeltliche Verbeiständung
im Einwandverfahren,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG darstellt (BGE 139 V 600),
dass er damit nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 BGG selbstständig
angefochten werden kann,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
- dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Partei einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass Letzteres von vornherein ausser Betracht fällt,
dass auch bezogen auf den ersten Tatbestand das Bundesgericht bereits
verschiedentlich dargelegt hat, weshalb der Entscheid, mit welchem ein
kantonales Versicherungsgericht den Anspruch des Leistungsansprechers auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren bejaht, für
den Versicherer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. etwa Urteil 8C_328/2013 vom 4. Februar 2014
E. 3.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36),
dass die Vorbringen in der Beschwerde keinen Anlass geben, im vorliegenden Fall
anders zu entscheiden,

dass der IV-Stelle nämlich so oder anders zu einem späteren Zeitpunkt noch die
Möglichkeit offenstehen wird, das im Zwischenentscheid vom 14. November 2016
Entschiedene beim Bundesgericht zum Streitthema zu erheben,
dass dies insbesondere auch dann der Fall ist, wenn die das
Vorbescheidverfahren abschliessende Verfügung keinem kantonal-gerichtlichen
Beschwerdeverfahren zugeführt wird,
dass nämlich dann das Bundesgericht von der Verwaltung wegen des von der
Vorinstanz bejahten Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im
Einwandverfahren noch direkt angerufen werden kann (Näheres dazu: a.a.O.; zum
dabei zu beachtenden Fristenlauf nach Art. 100 BGG siehe BGE 142 II 363 E. 1
sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_160/2016 vom 19. August 2016 E.
3.3),
dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich unzulässig ist (in diesem Sinne
bereits: Urteile 9C_488/2016 vom 12. August 2016 und 9C_6/2015 vom 30. Januar
2015),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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