Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.157/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_157/2017            

 
 
 
Urteil vom 6. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 27. Dezember 2016 (IV.2015.01088). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1960 geborene A.________ ist seit dem Jahr 2004 für verschiedene
Arbeitgeber als Reinigungskraft tätig. Sie ist Mutter einer Tochter und eines
Sohnes, geboren 1996 und 1997. Im Dezember 2012 meldete sie sich unter Hinweis
auf Krampfaderbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug von
orthopädischen Schuhen an. Am 6. Mai 2014 meldete sie sich zudem wegen
Schmerzen in Armen und Beinen sowie einer Depression zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische und beruflich-erwerbliche
Abklärungen durch und liess die Verhältnisse im Haushalt untersuchen. Gestützt
darauf kam sie zum Schluss, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden als
Reinigerin in einem Pensum von 30 Prozent erwerbstätig wäre. Die verbleibenden
70 Prozent wäre sie im Haushalt beschäftigt. Während in diesem Bereich keine
Einschränkung vorliege, sei ihr die bisherige Erwerbstätigkeit weiterhin im
Rahmen eines 30 Prozent Pensums zumutbar. Damit entfalle eine Einschränkung im
Erwerbsbereich. Mit Verfügung vom 16. September 2015 verneinte sie daher einen
Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 27. Dezember 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1.
Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März
2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann
offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel
nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen
hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2
mit diversen Hinweisen).  
 
1.3. Die Statusfrage, das heisst ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall
ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu
beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen
Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer
direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage,
selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende
Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das
Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen,
die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien
mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 504 E.
3.2 S. 507; SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2, 9C_926/2015 E. 1.2; Urteil 9C_779/2015 vom
4. Mai 2016 E. 4 mit Hinweisen).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage der anwendbaren Methode der
Invaliditätsbemessung. 
 
2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art.
16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit
den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a
S. 313) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29; vgl. auch SVR 2010 IV
Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3).  
 
2.2. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind
und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird
für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der
Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich).  
 
2.3. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die
unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 137 V 334;
vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Die Invalidität ergibt sich aus der
Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten
(vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; Urteil 9C_399/2016 vom
18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorinstanz ging (wie die IV-Stelle) davon aus, die Versicherte wäre
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 30 Prozent erwerbstätig und zu 70
Prozent im Haushalt beschäftigt. Nach den auf den medizinischen Unterlagen
beruhenden Feststellungen des kantonalen Gerichts besteht seit dem Jahr 2014
eine Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft von 70 Prozent, bezogen auf ein 100
Prozent Pensum. Bereits in den Jahren 2008/2009 bestehende gesundheitliche
Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die die Versicherte an der
Erhöhung des Arbeitspensums gehindert hätten, seien nicht auszumachen. Vor dem
erstmaligen Auftreten der depressiven Symptomatik im Jahre 2011 habe keine
massgebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zudem sei fraglich, ob der
depressiven Symptomatik überhaupt invalidisierende Wirkung zukomme. Gemäss den
Akten habe die Versicherte seit der Einreise in die Schweiz im Jahre 1994 nie
mehr als 30 Prozent gearbeitet. Sie habe das Pensum auch in den Jahren 2008/
2009 nicht erhöht, als die Kinder bereits in die Schule gingen und die für die
Betreuung erforderliche Präsenzzeit somit abgenommen habe.  
 
2.5. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie
wäre im Gesundheitsfall in einem vollen Pensum erwerbstätig. Zunächst habe sie
aus familiären Gründen den Beschäftigungsgrad nicht erhöhen können.
Anschliessend hätten gesundheitliche Probleme es ihr verunmöglicht, mehr zu
arbeiten. Die sich auf die Berichte des Spitals B.________ aus den Jahren 2008
und 2009 abstützende Annahme der Vorinstanz, es seien keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auszumachen, die sie damals daran gehindert hätten, ihr
Pensum in jedwelcher Tätigkeit zu erhöhen, seien offensichtlich aktenwidrig und
damit willkürlich. Vielmehr sei aufgrund der Arztberichte davon auszugehen,
dass erhebliche gesundheitliche Beschwerden es ihr nicht erlaubt hätten, einer
Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Zudem verkenne die Vorinstanz ihre
persönliche Situation, wenn sie erwäge, sie hätte damals mehr arbeiten können,
weil die schulpflichtigen Kinder teilweise ausser Haus waren und ihr Ehemann
sie bei den Arbeiten im Aufgabenbereich hätte unterstützen können. Ihr Mann sei
wegen des Krieges schwer traumatisiert. Trotz schwierigen familiären
Verhältnissen sei sie stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, um die Familie
zu unterstützen. Die Anwendung der gemischten Berechnungsmethode verletze Art.
14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 28a IVG.  
 
2.6. Die Beschwerdeführerin bringt damit nichts vor, das die überzeugenden,
nicht auf allgemeine Lebenserfahrung, sondern auf konkrete Gegebenheiten Bezug
nehmenden vorinstanzlichen Ausführungen als offensichtlich unrichtig oder sonst
wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Auch eine - wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht - Aktenwidrigkeit ist nicht erkennbar.
Insbesondere ergibt sich aus den ärztlichen Berichten nicht, dass die
Versicherte in der Vergangenheit derart in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt gewesen wäre, dass ihr deswegen eine Aufstockung des
Arbeitspensums nicht möglich gewesen wäre. Es besteht daher für das
Bundesgericht kein Grund, diesbezüglich von den vorinstanzlichen Erkenntnissen
abzuweichen (vgl. E. 1 hiervor). Begründete Hinweise, welche die vorgebrachte
Behauptung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall stützten,
finden sich - wie die Vorinstanz willkürfrei erkannt hat - in den Akten nicht.
Es sind insbesondere für jene Zeit, als in Bezug auf die Versicherte noch keine
namhaften gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen und ihre Kinder bereits
weitgehend selbstständig waren, keine Suchbemühungen für ein höheres
Anstellungspensum ausgewiesen, noch werden solche geltend gemacht. Zwar
erscheint es nachvollziehbar, dass die seit ihrer Einreise in die Schweiz von
der Sozialhilfe unterstützte Familie zur Verbesserung ihrer finanziellen
Situation auf einen Vollzeiterwerb der Versicherten angewiesen wäre. Eine
Veränderung hinsichtlich der Statusfrage ist damit jedoch nicht glaubhaft
dargelegt. Wie bereits erwähnt (E. 1.2 hiervor) ist eine Beweiswürdigung nicht
bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst
dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht. Dies ist nicht der Fall. Damit hat es bei der
Festlegung des Status durch die Vorinstanz sein Bewenden.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht ging davon aus, es liege keine mit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen
die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016, rechtskräftig geworden am 4. Juli
2016 (vgl. Urteil 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4, zur Publikation
vorgesehen), vergleichbare Ausgangslage vor.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Unter Verweis auf das IV-Rundschreiben
vom 31. Oktober 2016 bringt sie vor, es sei in Fällen mit ähnlicher
Ausgangslage wie im Fall Di Trizio mit Blick auf die Achtung des Familienlebens
der bisherige Status beizubehalten und die gemischte Methode nicht mehr
anzuwenden. Nach der Einreise in die Schweiz und der Geburt ihrer Kinder habe
sie aus familiären Gründen ihren Beschäftigungsgrad nicht erhöhen können. 
 
3.2. Der EGMR befasste sich im Urteil Di Trizio mit dem Fall einer versicherten
Person, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente
beanspruchen konnte und diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt allein
aufgrund des Umstands verliert, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der
damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung
neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wird. Denn
diese als Revisionsgrund geltende Statusänderung (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134,
8C_441/2012 E. 3.1.1) hat zur Folge, dass der Invaliditätsgrad nicht mehr
anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren) Einkommensvergleichs im Sinne
von Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ermittelt wird, sondern
nach der (auf Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich anwendbaren)
gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG, was im Falle der am Recht
stehenden Versicherten zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente bzw.
zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt (BGE 131 V 164; 125 V
413 E. 2d S. 417 f.). Als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in
Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) ist demnach
zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den
Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen - die Geburt von Kindern
und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit
- die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der
Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der
Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente (bzw. die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente)
resultiert (BGE 143 I 50 E. 4.1 S. 58 f.; ferner BGE 143 I 60 E. 3.3.1 S. 63).
Zur Herstellung des konventionskonformen Zustands ist in der hiervor
beschriebenen Konstellation auf die Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines
Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich"
zu verzichten. In diesem Fall ist die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig
(BGE 143 I 50 E. 4.2 S. 59; so auch BGE 143 I 60 E. 3.3.2 S. 63).  
 
3.3. Im IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
31. Oktober 2016 (mit Aktualisierung per 26. Mai 2017; nachfolgend:
IV-Rundschreiben) wird das weitere Vorgehen nach dem Urteil des EGMR vom 2.
Februar 2016, soweit nicht eine "'Di Trizio' ähnliche Ausgangslage" vorliegt
(Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung
oder Befristung der Rente sowie - kumulativ - familiär bedingter Grund
[Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern] für die Reduktion der
Arbeitszeit), wie folgt umschrieben: "Wie der Bundesrat bereits in seinem
Bericht (vom 1. Juli 2015 [Beantwortung des Postulats Jans 12.3960
['Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung'])
festgehalten hat, kann eine Verbesserung für teilerwerbstätige Personen mit
einem entsprechend angepassten Berechnungsmodell realisiert werden. Der
Bundesrat beabsichtigt nun, ein solches Berechnungsmodell für die gemischte
Methode einzuführen. Bis zum Inkrafttreten dieser neuen, generell-abstrakten
Regelung wird es im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung
der Versicherten notwendig sein, dass das bisherige Recht soweit als möglich
weiterhin zur Anwendung gelangt. Dementsprechend ist beispielsweise bei einer
erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung
einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bisherige Recht und das
bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden" (Urteil 9C_525/
2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2).  
 
3.4. Das Bundesgericht ist in den bisherigen nach Eintritt der Rechtskraft des
EGMR-Urteils in Sachen Di Trizio gefällten Entscheiden im Sinne des in E. 3.3
hiervor erwähnten IV-Rundschreibens, welches den Charakter einer
Verwaltungsweisung (zu deren Verbindlichkeit für die
Sozialversicherungsgerichte: BGE 136 V 16 E. 5.1.2 S. 20; 133 V 257 E. 3.2 S.
258) hat, vorgegangen (vgl. etwa Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2
und dortige Hinweise; ferner BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S.
80; bereits erwähntes Urteil 9C_752/2016 E. 4.2). Die gemischte Methode findet
somit weiterhin Anwendung auf Fälle, die ausserhalb der beschriebenen
Konstellation (allein familiär bedingter Statuswechsel von "vollerwerbstätig"
zu "teilerwerbstätig" [mit Aufgabenbereich], der zur revisionsweisen
Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente oder zur Befristung der
rückwirkend zugesprochenen Rente führt) liegen (SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158,
9C_615/2016 E. 5.2; Urteil 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2).  
 
3.5. Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich nicht um eine "Di
Trizio" ähnliche Ausgangslage. Es liegt weder der Fall einer Rentenrevision
noch jener einer erstmaligen Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder
Befristung der Rente vor. Die Rente wurde nicht zufolge eines Statuswechsels
reduziert oder verweigert. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit der
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung namentlich in Fällen der
erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden
Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu
qualifizierende Person weiterhin anwendbar bezeichnet (bereits erwähntes Urteil
9C_615/2016 E. 5.2). Nicht anders verhält es sich, wenn bei der erstmaligen
Prüfung ein Rentenanspruch zu verneinen ist (Urteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017
E. 4). Die Rüge einer Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK
erweist sich daher als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz festgestellt,
dass die Versicherte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einer
Polyarthrose, einem Klippel-Trénaunay-Syndrom, einer Hypertrophie, einem
chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom sowie einer chronischen depressiven
Symptomatik litt. Sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht
sei von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent bezogen auf ein
Vollzeitpensum in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte
auszugehen. Bei der Erkenntnis des kantonalen Gerichts bezüglich zumutbarer
Arbeitsfähigkeit handelt es sich um das Ergebnis einer Würdigung der
ärztlicherseits beigebrachten medizinischen Unterlagen, welche als zur
Sachverhaltsermittlung gehörend für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
ist (E. 1 hiervor). Da keine offensichtlich unrichtigen Feststellungen
vorliegen, ist darauf abzustellen.  
 
4.2. Die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushalt hat die Vorinstanz mit
Null Prozent beziffert, was dem Resultat der Abklärung an Ort und Stelle gemäss
Bericht vom 5. Juni 2015 entspricht.  
 
Bezüglich der Feststellungen der Haushaltsabklärung rügt die Beschwerdeführerin
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 Ziff. c ATSG.
Aufgrund der von der behandelnden Psychiaterin attestierten 70prozentigen
Arbeitsunfähigkeit hätte abgeklärt werden müssen, inwieweit sich diese im
Haushalt auswirke. 
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, abzustellen sei auf die
Angaben der behandelnden Ärzte, welche mehr Gewicht hätten als der
Abklärungsbericht, bezieht sich dies auf den Fall, dass sich bei einer
psychisch beeinträchtigten versicherten Person die Ergebnisse der Abklärung vor
Ort und die fachmedizinischen Feststellungen widersprechen. Prinzipiell stellt
der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um
die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die
Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich
die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen
zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist
in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem
Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig
nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit
verbundenen Einschränkungen zu erkennen (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011
E. 2). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind
keine Umstände auszumachen, welche den Abklärungsbericht als ungeeignet oder
mangelhaft erscheinen liessen. Diskrepanzen zwischen den auf Angaben der
Versicherten beruhenden Erhebungen anlässlich der Haushaltsabklärung und der
Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sind nicht ersichtlich. Der
vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen stellt daher keine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) dar (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Die in der Beschwerde beantragte
fachärztliche Abklärung zur Frage der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich
Haushalt erübrigt sich somit. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Feststellungen
des kantonalen Gerichts zur vorhandenen Leistungsfähigkeit in diesem Bereich
ist nicht auszumachen, sodass es dabei sein Bewenden hat.  
 
5.   
Da die Versicherte im Gesundheitsfall lediglich ein 30 Prozent Pensum
absolvieren würde und ihr ein solches auch nach dem Eintritt des
Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar sei, sah das kantonale Gericht von einer
Bemessung des Invaliditätsgrades ab. Diese Vorgehensweise stellt die
Versicherte nicht in Frage. Die von der Vorinstanz ermittelte Einschränkung
ergibt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer 

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