Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.155/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_155/2017        

Urteil vom 22. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene A.________ ist bei der Apotheke & Drogerie B._________ tätig
und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Am 10. Juli 2015 zog sie sich im Ballett-Training eine
Fraktur des Os metatarsale III rechts zu. Die Unfallversicherung liess sich den
Hergang des zur Verletzung führenden Ereignisses eingehend schildern. In der
Folge verneinte sie mit Verfügung vom 29. Januar 2016 ihre Leistungspflicht, da
es sich beim Ereignis vom 10. Juli 2015 weder um einen Unfall im Rechtssinne
noch um eine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV
handle. Daran hielt die SWICA auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 25.
August 2016).

B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SWICA zu
verpflichten, für das Ereignis vom 10. Juli 2015 die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen.
Die SWICA, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015
revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten, darunter auch Art. 6 Abs. 2
UVG (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911) sowie der gleichermassen
revidierte Art. 9 UVV (AS 2016 4393). Versicherungsleistungen für Ereignisse,
die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen
haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,
werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs.
1 UVG). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf
das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

3. 
Streitig ist die vorinstanzlich bestätigte Verneinung einer Leistungspflicht
der SWICA für die Folgen einer Fraktur des Os metatarsale III rechts. Es steht
fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 10. Juli 2015 nicht als Unfall
im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist demgegenüber, ob die
Versicherte bei diesem Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten
hat. Dabei wird nicht in Frage gestellt, dass ihre Verletzung (Fraktur des
dritten Mittelfussknochens, rechts) unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV
aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen fällt. Mangels diesbezüglicher
Rügen ist darauf nicht zurückzukommen.

4.

4.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

4.2. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV
entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das
Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden
äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und 123
V 43 E. 2b S. 44 f., je mit Hinweisen). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines
Unfalls müssen hingegen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt
sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper
einwirkenden äusseren Faktors, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender,
objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den
Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Die schädigende äussere Einwirkung kann in
einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 mit
Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer
(schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben
ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen
in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht
erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das
erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung
einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist.
Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den
menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen
verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist
zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen
einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für
viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit
erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage
stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und
psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner
Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome
einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei
der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu
ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das
Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der
Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen
Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei
heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse
unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E. 4.2.3 S. 470).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein
gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten
Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der
Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elements (BGE 139 V 327
E. 3.3.1 S. 329, 129 V 466 E. 4.3 S. 471; SZS 2014 S. 540, 8C_147/2014 E. 2.4).

5.

5.1. Gemäss angefochtenem Entscheid verspürte die Beschwerdeführerin beim
Training des klassischen Balletts beim Absprung zu einem "grossen Sprung"
("grand jeté") einen dumpfen, aber heftigen Schmerz im rechten Mittelfuss. Die
Landung sei problemlos, ohne Sturz oder dergleichen gewesen. Es habe sich um
eine kontrollierte Übung mit bekannten Bewegungen gehandelt. Für den
dynamischen Absprung sei ein erhöhter Kraftaufwand nötig gewesen. Es sei
während des Absprungs weder etwas Aussergewöhnliches noch Ungewolltes passiert.
Die Vorinstanz erwog, die polysportive Beschwerdeführerin habe bereits im Jahre
2006 den Mittelfussknochen II gebrochen. Es sei daher davon auszugehen, dass es
sich vorliegend um einen Ermüdungsbruch oder eine Dauerfraktur bei chronischer
Überlastung handle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liege keine
unfallähnliche Körperschädigung vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9
Abs. 2 lit. a bis h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben
laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen sei, welche eine allmähliche
Abnützung bewirkten und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen
Gesundheitsschaden führten. Die zu beurteilende Verletzung sei eindeutig auf
eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen. Schliesslich fehle es
auch an einem sinnfälligen Ereignis. Das Abspringen zu einem "grand jeté" durch
eine körperlich in höchstem Masse trainierte und im erwähnten Sprung geübte
Sportlerin erfüllte die entsprechenden Anforderungen nicht.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes. Der Chiropraktor Dr. C.________ habe in seinem Bericht vom 5.
September 2016 keinen Ermüdungsbruch, sondern eine Stressfraktur des Os
metatarsale III diagnostizert. Demnach sei überwiegend wahrscheinlich, dass die
äusserst kraftvolle Absprungbewegung beim "grand jeté" den Bruch bewirkt habe.
Eine gegenteilige Kausalitätsbeurteilung einer medizinischen Fachperson liege
nicht bei den Akten. Die Argumentation der Vorinstanz, es liege ein "allein
krankhafter Gesundheitsschaden" vor, stehe mit der einzigen aktenkundigen
ärztlichen Beurteilung im Widerspruch und sei willkürlich. Da der ausgeführte
Absprung eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mit sich bringe und die
erlittene Verletzung ausgelöst habe, bestehe eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin.

6.

6.1. Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen. Die
Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, bei der diagnostizierten
Stressfraktur handle es sich um einen Ermüdungsbruch der allein krankhafter
Natur sei, findet in den Akten keine Grundlage. Auch wenn sich die
Beschwerdeführerin selbst als polysportiv bezeichnet, muss damit nicht eine
"chronische Überlastung" des Knochens einhergehen. Eine solche wurde von
ärztlicher Seite denn auch nicht festgestellt. Im Gegenteil hält der
behandelnde Dr. C.________ fest, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden,
dass der Os metatarsale III schon vor dem Balletttraining vom 10. Juli 2015
gebrochen sei. Damit erweist sich die Feststellung des kantonalen Gerichts, der
Knochenbruch sei alleine krankhafter Natur, als unrichtig.

6.2. Richtig ist, dass eine sportliche Aktivität allein als Anlass des für die
Verletzung angeblich ursächlichen Bewegungsablaufs für die Bejahung des mit
Blick auf den äusseren Faktor praxisgemäss erforderlichen gesteigerten
Gefahrenpotenzials nicht genügt (SVR 2014 UV Nr. 30 S. 100, 8C_147/2014 E.
3.3). Gemäss unwidersprochener Darstellung der Beschwerdeführerin führte sie im
interessierenden Moment eine grosse Sprungkombination durch die Diagonale
durch. Diese beinhalte mehrere Sprünge nacheinander mit jeweiliger Steigerung
des Kraftaufwandes und der Körperleistung gegen Mitte der Kombination. Dort,
beim Absprung zum "grand jeté", was als "grosses hohes Werfen" übersetzt werden
könne, habe sie einen plötzlichen und heftigen Schmerz im rechen Mittelfuss
verspürt. Von einem gleichmässigen Bewegungsablauf wie etwa beim Joggen kann
damit nicht gesprochen werden. Der vom kantonalen Gericht vertretenen
Betrachtungsweise, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem von der Versicherten
bisher zweifellos vielfach geübten Absprung allein mit der ihr zur Verfügung
stehenden Körperkräften ein erhebliches Gefährdungspotential zukäme, ist nicht
zuzustimmen. Vielmehr ist hier, ähnlich wie beim Squat-Jumping (SVR 2014 UV Nr.
29 S. 97, 8C_40/2014 E. 3.1), bei einer qualifizierten Partnerübung im Rahmen
eines Selbstverteidigungskurses (SVR 2014 UV Nr. 30 S. 100, 8C_147/2014 E. 3.5)
oder beim abwechslungsweisen einbeinigen Hüpfen im Rahmen eines
Fitnesstrainings (SVR 2016 UV Nr. 5 S. 13, 8C_295/2015 E. 4), von einer
Gefahrenlage auszugehen, welche die Annahme eines mitwirkenden äusseren Faktors
im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV unterstützt (SVR 2014 UV Nr.
29 S. 97, 8C_40/2014 E. 3.1). Das kantonale Gericht hat des Weiteren in
Betracht gezogen, dass die Übung zum normalen Trainingsprogramm der
Beschwerdeführerin gehört habe. Das Bundesgericht hat jedoch die Annahme der
für die Qualifikation als unfallähnliches Geschehen erforderlichen Gefahrenlage
auch nicht ausgeschlossen im Fall der Fitness-Instruktorin, die sich beim
Squat-Jump verletzt hatte, obwohl dieser zu ihren alltäglichen, gewohnten
Lebensvorrichtungen zählte (SVR 2014 UV Nr. 29 S. 97, 8C_40/2014 E. 3.2).

6.3. Zusammengefasst stellt der Bruch des Mittelfussknochens vorliegend eine
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV dar, weshalb der
Unfallversicherer dafür einzustehen hat.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Prozessausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 24. Januar 2017 und
der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 25. August 2016 werden
aufgehoben. Die SWICA Versicherungen AG hat A.________ für das Ereignis vom 10.
Juli 2015 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben