Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.154/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_154/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene A.________ meldete sich am 17. Oktober 2012 wegen
Atemproblemen (Lunge operiert) sowie Schulterbeschwerden rechts zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich führte unter anderem ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch.
Mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 17. Dezember 2012 wies
sie das Leistungsbegehren ab.

Am 23. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug
an, diesmal wegen Beeinträchtigungen des linken Armes und wegen psychischer
Probleme. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie unter anderem das auf allgemein- und
innermedizinischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen
Untersuchungen beruhende Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business
Center (SMAB AG; im Folgenden das SMAB), Bern, vom 14. November 2014 einholte.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mangels eines den
Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades wiederum einen Anspruch
auf Invalidenrente (Verfügung vom 9. März 2015).

B. 
A.________ liess Beschwerde einreichen und beantragen, die IV-Stelle sei
anzuweisen, ihn auf zuvor vervollständigter medizinischer Aktenlage unter
Beizug von vollständigen Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte von
unabhängiger Stelle zu begutachten, mit anschliessender Evaluation der
Leistungsfähigkeit; eventualiter sei die Verwaltung zu verpflichten, ihm
aufgrund des aktuellen Gutachtens mindestens eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das
eingelegte Rechtsmittel ab (Entscheid vom 27. Dezember 2016).

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
vorinstanzlichen Rechtsbegehren wiederholen. Ferner ersucht er um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
bzw. die in dieser Hinsicht erfolgte abschlägige Beurteilung durch das
kantonale Gericht Bundesrecht verletzt. Dabei ist unbestritten, dass sich der
Gesundheitszustand und die Arbeits (un) fähigkeit im Zeitraum seit Erlass der
Verfügung vom 17. Dezember 2012 bis zu der im Streit liegenden Verfügung vom 9.
März 2015 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hatten (vgl. Art.
17 Abs. 1 ATSG). Daher hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") prüfen müssen,
wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestanden hat (vgl. BGE 141 V 9 E.
2.3 S. 11 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat dem polydisziplinären Gutachten des SMAB vom 14.
November 2014 vollen Beweiswert zuerkannt. Die Sachverständigen
diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit als
Lieferwagenchauffeur bei einer Bäckerei) eine mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F32.1), einen Bandscheibenvorfall auf Höhe des Halswirbelkörpers C6/7
links mit Zervicobrachialgie links sowie mit davon ausgehender
Schmerzsymptomatik und Kraftminderung der linken Hand, eine Teilruptur der
Supraspinatussehne links mit Impingementsymptomatik und schmerzhafter
Bewegungseinschränkung, Bronchiektasien (mit Anstrengungsdispnoe) und eine
Mehlstauballergie (Nichteignungsverfügung der Suva vom 15. Januar 2003). Zum
Anforderungsprofil einer geeigneten erwerblichen Beschäftigung hielten die
Experten das Folgende fest: Zu vermeiden waren Arbeiten, die unter besonderem
Zeitdruck sowie in der Nacht ausgeübt werden mussten und die zudem mit
besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit verbunden waren.
Ungeeignet waren weiter Arbeiten, die in ungünstiger Haltung (Zwangshaltungen
mit übermässiger Belastung des linken Armes bei Verrichtungen über Kopf sowie
bei ausschliesslich sitzenden, kauernden oder hockenden Stellungen) ausgeübt
werden mussten und die mit besonderen Belastungen des linken Armes verbunden
waren. Nicht möglich waren sodann Tätigkeiten mit Staub-, Kälte- und
Nässeexposition sowie mit Exposition gegenüber Getreide, wobei auf eine
lufthygienisch optimale Umgebung zu achten war. In einer diesem Belastungs- und
Ressourcenprofil entsprechenden Beschäftigung war der Versicherte aus
polydisziplinärer Sicht noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer wiederholt die im vorinstanzlichen Verfahren
insbesondere gestützt auf die Stellungnahme des behandelnden Dr. med.
B.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. April 2015
vorgebrachten, stichwortartig festgehaltenen Einwände gegen die Beweiskraft des
Gutachtens des SMAB und macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht
sei auf seine Vorbringen nur unvollständig eingegangen.

3.2.2. Nach der Rechtsprechung gilt für die Anfechtung der Würdigung eines
Gutachtens das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97
Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3; 133 IV 286 E. 1.4 und
6.2). Es genügt nicht, eine Expertise als mangelhaft und einseitig zu
bezeichnen, ohne sich damit inhaltlich substanziiert auseinander zu setzen.
Auch bei einer Anfechtung wegen Willkür hat das Bundesgericht nicht sämtliche
Feststellungen des Sachverständigen zu verifizieren, sondern zu beurteilen, ob
sich die Vorinstanz willkürfrei der Expertise anschliessen konnte (vgl. Urteil
6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5.4 mit Hinweisen).

3.2.3. Das kantonale Gericht hat darauf hingewiesen, dass es nur die Einwände
des Versicherten prüfe, die er ausreichend substanziiert begründet habe. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die Vorinstanz damit Bundesrecht
verletzt haben soll. Ergänzend zu dem im Kontext nicht zu beanstandenden
angefochtenen Entscheid ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Auswirkungen der somatischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig
mit dem Argument bestreitet, von den ihn während 18 Jahren behandelnden Ärzten
(Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med.
D.________, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH) seien keine
aktuellen Berichte eingeholt worden. Indessen räumt er selber ein, dass diese
Ärzte keine Auskünfte erteilen wollten, und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern das Gutachten des SMAB mit weiteren medizinischen oder anderen
Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt
werden könnte. Namentlich bemühte sich der Beschwerdeführer ausweislich der
Akten nach der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug am 17. Oktober 2012 bei der
Invalidenversicherung zu keinem Zeitpunkt, sich ins Erwerbsleben neu zu
integrieren. Unter diesen Umständen ist wenig nachvollziehbar, inwieweit von
der beantragten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) neue
Erkenntnisse zur Arbeitsfähigkeit zu erwarten wären (vgl. dazu SVR 2009 IV Nr.
26, 8C_547/2008 E. 4.2.2; Urteil 9C_840/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1).

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wenn die Vorinstanz dem
Gutachten der SMAB vollen Beweiswert zuerkenne, dürfe sie von deren
Schlussfolgerung, er sei im Umfang von 50 % arbeitsunfähig, nicht abweichen.

3.3.2. Er übersieht zunächst, dass das kantonale Gericht zutreffend auf die
Rechtsprechung hingewiesen hat, wonach die medizinischen Fachpersonen und die
Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht zu prüfen
haben, indem letzte im Anschluss an die zuerst erfolgte ärztliche Einschätzung
eine - freie - juristische Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsleistung zu
prüfen hat (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306). Aus rechtlicher Sicht kann von einer
medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass
diese ihren Beweiswert verliert (vgl. auch SVR 2016 UV Nr. 25 S. 81, 8C_438/
2015 E. 6 mit Hinweisen).

3.3.3.

3.3.3.1. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, dass der psychiatrische
Gutachter des SMAB eine mittelgradige (tendenziell leichte) depressive Episode
(ICD-10 F32.1) und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert habe.
Dabei habe er die Arbeitsunfähigkeit von 30 % allein aufgrund der Symptome der
mittelgradigen depressiven Episode eingeschätzt.

3.3.3.2. Davon ausgehend hat die Vorinstanz gestützt auf die zutreffend
zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (psychosomatische Leiden und
rentenbegründende Invalidität) erwogen, laut Gutachten des SMAB wirke sich
einzig die Wurzelläsion C7 einschränkend in einer angepassten Arbeitstätigkeit
aus, und zwar im Umfang von 20 %. Aus somatischer Sicht könne daher nur
beschränkt von einem erheblichen Gesundheitsschaden gesprochen werden.
Hinsichtlich der sowohl von Dr. med. B.________ als auch der Rehaklinik
E.________ (Austrittsbericht vom 10. September 2015) diagnostizierten
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) habe der psychiatrische
Sachverständige des SMAB nachvollziehbar dargelegt, er könne mangels
ausreichend schwerer Symptome (katastrophisierende Reaktionen, sich andrängende
unabwendbare Intrusionen, ausgeprägtes Vermeidungsverhalten) die Diagnose nicht
bestätigen. Zum gleichen Schluss seien bereits die Ärzte der Psychiatrischen
Klinik des Spitals F.________ gelangt, da es an den klassischen Merkmalen wie
Wiedererleben und Vermeidungsverhalten bezogen auf die während der Haft von
1988 bis 1990 gemachten Erfahrungen in einem Gefängnis im ehemaligen
Jugoslawien gefehlt habe.

Sodann hat das kantonale Gericht erkannt, nach der Rechtsprechung gelte eine
leichte bis mittelschwere depressive Episode nur dann als invalidisierende
Krankheit, wenn sie nachweislich therapieresistent sei. Diese Voraussetzung sei
nur erfüllt, wenn eine konsequente Therapie in dem Sinne erfolgt sei, dass die
aus fachärztlicher Sicht zumutbaren (ambulanten und stationären)
Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig
ausgeschöpft worden seien (vgl. auch E. 5.3.2 des teilweise zur Publikation in
BGE 143 V bestimmten Urteils 8C_814/2016 vom 3. April 2017 mit Hinweisen).
Vorliegend sei zwar der Auffassung des Dr. med. B.________ zuzustimmen, dass
der Therapieansatz, die Frequenz der Sitzungen, die Methode und Ausrichtung der
Behandlung sowie die Abgabe von Medikamenten Sache des behandelnden Psychiaters
sei. Indessen habe die während des Aufenthalts vom 18. August bis 7. September
2015 in der Rehaklinik E.________ angepasste Medikation mit dem Antidepressivum
Paroxetin zu einer deutlichen Besserung des depressiven Erlebens geführt und
dessen weitere Abgabe sei zur Rückfallprophylaxe empfohlen worden. Daher sei
jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses der zu beurteilenden Verfügung vom 9.
März 2015 nicht von einer therapieresistenten depressiven Entwicklung
auszugehen.

Abschliessend hat das kantonale Gericht festgestellt, dass auch sonst keine
Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 vorlägen, mit welchen eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung der somatoformen
Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre. Somit sei der
Versicherte allein bezogen auf die somatischen Einschränkungen in einer
angepassten erwerblichen Beschäftigung im Umfang von 20 % eingeschränkt.

3.3.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch und vermag weder
eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung noch eine sonstige
Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz zu begründen. Er macht mit
Hinweis auf den in das vorinstanzliche Verfahren eingebrachten Bericht des Dr.
med. B.________ vom 13. April 2015 geltend, das antidepressiv wirkende
Medikament Paroxetin habe zu unerwünschten Nebenwirkungen geführt, weshalb
dessen Einnahme habe abgesetzt werden müssen. Gleichzeitig räumt er ein, er
nehme nur mehr ein Neuroleptikum ein, das im Wesentlichen die Schmerzen dämpfe.
Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb er nicht zumindest
versuchsweise ein neues, antidepressiv und allenfalls auch schlaffördernd
wirkendes Medikament einnehmen sollte. Von einer Therapieresistenz kann
angesichts der nicht zu beanstandenden Erwägungen des kantonalen Gerichts
jedenfalls nicht die Rede sein. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen
Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einer den körperlichen
Beeinträchtigungen angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig
war.

4.

4.1. Zu prüfen ist schliesslich die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art.
16 ATSG.

4.2.

4.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80).

4.2.2. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten
Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist
letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71
E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 S. 399).

4.2.3. Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die Rechtsprechung unbestritten
festgestellt, dass Männern statistisch gesehen die von ihnen teilzeitlich
verrichtete Arbeit im Vergleich zu vollzeitlich beschäftigten weniger gut
entlöhnt würde, weshalb sich ein invaliditätsbedingter Abzug gemäss BGE 126 V
75 von 5 % rechtfertige. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hiezu erschöpfen
sich im Wesentlichen in den gemäss den vorangegangenen Erwägungen
invalidenversicherungsrechtlich nicht zu beachtenden, aus psychiatrischer Sicht
die Arbeitsfähigkeit limitierenden Einwänden. Auch sonst ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen im zu beurteilenden Kontext
rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll.

4.2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet ansonsten die Bestimmung des
Invaliditätsgrades (32 %) nicht, weshalb mit dem kantonalen Gericht
festzustellen ist, dass er in Bestätigung der Verfügung vom 9. März 2016
weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hatte.

5.

5.1. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.2. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist
stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als
aussichtlos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig
ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er
später dazu in der Lage sein wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Oskar Müller wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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