Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.152/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_152/2017

Urteil vom 13. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner

1. IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
2. B.________,
3. C.________,

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 4. Januar
2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Februar 2017 (Poststempel) gegen den E ntscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid insoweit bemängelt,
als darin ihr Vater und nicht sie als beschwerdeführende Person aufgenommen
worden sei,
dass sie es dabei indessen unterlässt, auf die dazu in der vorinstanzlichen
Zwischenverfügung vom 18. November 2016 ergangenen, sowohl ihr als auch ihrem
Vater rechtsgültig (Art. 38 Abs. 2bis ATSG) eröffneten Erwägungen näher
einzugehen,
dass dergestalt die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist,
dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass sowohl ihr Vater wie auch sie selbst
die von der Vorinstanz ihnen jeweils zugestellten Schreiben und Verfügungen
nicht innert der von der Post gesetzten Abholfrist abgeholt haben, woraus sie
indessen keinen Vorteil ableiten können (Art. 38 Abs. 2bis ATSG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist, womit der
Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss die
Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA, B.________, C.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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