Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.151/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_151/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2016,
in die Verfügung vom 8. März 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen und A._________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
in die hernach zum Kostenvorschuss geführte Korrespondenz zwischen A._________
und dem Bundesgericht, wozu auch die Verfügung vom 4. April 2017 zählt, mit
welcher A._________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
2. Mai 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss - wie in seinem letzten Schreiben vom
12. April 2017 in Aussicht gestellt - auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass anders als noch in den Verfahren 8C_712/2016 und 8C_733/2016 ein erneuter
ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beim
Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausser Frage
steht,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben